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Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

Monograph

Identifikator:
1784950556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-170296
Document type:
Monograph
Author:
Syrup, Friedrich http://d-nb.info/gnd/130044288
Title:
Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Reimar Hobbing
Year of publication:
1928
Scope:
224 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil B. Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung und ihrer Nebenverordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe
  • Title page
  • Contents
  • Deutscher Verband Kaufmännischer Vereine
  • Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband Hamburg
  • Kaufmännischer Verband für weibliche Angestellte, Berlin
  • Verband Deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig
  • Verband kathol. kaufmänn. Vereinigungen Deutschlands (Essen)
  • Verein der deutschen Kaufleute, Berlin
  • Verein für Handlungs-Commis von 1858 (Kaufmännischer Verein) in Hamburg
  • Der Zentralverband der Handlungsgehilfen und Gehilfinnen Deutschlandes, Sitz Hamburg

Full text

83 
Sonntagsarbeit auskommt. Es wäre hier also nur der kleine 
Schritt zu machen, auch für den Rest der Betriebe im Großhandel 
völlige Sonntagsruhe vorzuschreiben. Wenn der größere Teil der 
Betriebe durch die Sonntagsruhe nicht geschädigt wird, so ist sicher 
anzunehmen, daß auch der kleinere Teil Schädigungen nicht erleiden 
wird, um so mehr kommt man zu diesem Schluß, wenn man die Dauer 
der üblichen Arbeitszeit an Sonntagen in den Kontoren betrachtet. 
Von den 4516 Kontoren, in denen nach der Erhebung über die 
Arbeitszeit in Kontoren regelmäßig gearbeitet wurde, haben rund 
30 % eine Arbeitszeit über 2 bis 5 Stunden, während in 70 °/ 0 
dieser Betriebe nur bis 2 Stunden an Sonntagen gearbeitet 
wurde. Auf diese wenigen Stunden muß aber der Großhandel 
verzichten können, denn was in einer Arbeitszeit von 1—2 Stunden 
an Sonntagen geleistet werden kann, das kann ebenso gut am 
nächsten Wochentage mit erledigt werden. Den Handlungsgehilfen 
aber wird durch diese wenigen Stunden die freie Verfügung 
über den Sonntag genommen. Ein Bedürfnis nach Sonntags 
arbeit besteht nach alledem für den Großhandel absolut nicht, die 
gegenteiligen Anschauungen der Handelskammern, die sie in ihren 
Gutachten zur Arbeitszeit in Kontoren geäußert haben, können 
hier nicht maßgebend sein, da bei den mündlichen Vernehmungen 
von Auskunftspersonen durch den Beirat für Arbeiterstatistik vom 
10. bis 13. April 1905 sich zeigte, daß die Prinzipale selbst die 
von den Handelskammern gehegten Befürchtungen gegen die Ein 
führung völliger Sonntagsruhe im Großhandel nicht teilen. 
Einige Handelskammern haben allerdings auch in ihrem Gutachten 
konstatiert, daß die Sonntagsarbeit in Kontoren eine geringfügige 
ist, das sollte aber nicht Veranlassung sein können, an dieser 
geringfügigen Sonntagsarbeit festzuhalten, sondern im Gegenteil 
erst recht dazu Anlaß geben, die Sonntagsarbeit in Kontoren 
vollends zu beseitigen. 
Im Kleinhandel muß die angebliche Rücksicht auf die 
Konsumenten, namentlich die der Arbeiterklasse angehörigen Kon 
sumenten, herhalten, um die Durchführbarkeit der völligen Sonn 
tagsruhe zu verneinen. Aber hier werden Rücksichten auf andere 
6* 
573
	        

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An Introduction to the Theory of Statistics. Griffin, 1927.
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