Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Völkerrecht und Landesrecht

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

Monograph

Identifikator:
1785255827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-188456
Document type:
Monograph
Title:
Statistik der Evangelischen Liebestätigkeit (Halboffene und Offene Fürsorge) und Jugendarbeit
Place of publication:
Berlin-Dahlem
Publisher:
Wichern-Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
XIII, 689 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt I. Fürsorge- und Jugendarbeit in den Provinzen und Ländern. Geordnet nach den Evangelischen Kreis-Wohlfahrtsdiensten
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Völkerrecht und Landesrecht
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze
  • Zweites Kapitel. Das Verhältniss der Rechtssätze
  • Drittes Kapitel. Das Verhältniss der Rechtsquellen
  • Sachregister

Full text

30} 
Nicht die sogenannte Selbstverpflichtung des Staates ist 
die Analogie im Bereiche des Landesrechts, die wir suchten. 
Wir finden sie vielmehr in den Fällen, in denen eine innerhalb 
eines Staates zur Rechtsschöpfung befähigte Personenmehrheit 
Rechtssätze erlässt, die sich lediglich an die Mitglieder dieser 
Mehrheit selbst richten. Zahlreiche aus der Autonomie der 
dem Staate eingegliederten Verbände entspringende Normen, 
aber auch viele Gesetze einer reinen Demokratie, in welcher 
menden ausdrücklichen Willen (der Staaten) für ihre Beziehungen 
and mit Beschränkung auf ihre Territorien“ zurückzuführen ist (Bergbohm 
5. 60), wenn die das Völkerrecht setzende Autorität „nur ein Aggregat sou- 
veräner Kinzelwillen ist, von denen jeder besondere, unabhängig von allen 
anderen, sein Territorium seinem Rechte unterworfen hält (S. 89), wenn 
jeder Völkerrechtssatz sofort hinfällig wird, sobald sich ein Staat von ihm 
lossagt (ebenda), so kann ich hierin ein Völkerrecht, das etwas anderes als 
„auswärtiges Staatsrecht‘“ wäre, nicht finden und Bergbohm’s Angriff auf Hegel 
S. 5, Note 1), dem er selbst ganz nahe steht, nicht verstehen. Auf ähnlichen 
Gedanken beruhen die Auseinandersetzungen Jellinek’s, Rechtl. Natur 
der Staatenverträge, S. 45, bes. S. 46. „Diejenigen Normen, durch 
welche er (der Staat) sein Verhältniss zu anderen Staaten regelt, bilden 
das objektive Völkerrecht, welches daher formell ebenso auf dem Staats- 
willen beruht, wie das innerhalb des Staates geltende Recht“ S. 46. 
Den von ihm angetretenen Beweis, dass das solchergestalt gedachte Völkerrecht 
nicht nur als „äusseres Staatsrecht‘ zu konstruiren sei, halte ich für miss- 
‚ungen. Die Qualität der Menschen als Rechtssubjekte, so führt er aus, 
deruhe juristisch auf ihrer Anerkennung durch den Staat. Wenn aber der 
Staat ein ihm unterworfenes Individuum zur Rechtspersönlichkeit erheben 
und Rechte zwischen sich und ihr hervorbringen könne, so sei nicht einzu- 
sehen, warum er das nicht auch einer ihm gleichen Persönlichkeit gegen- 
über zu thun vermöge. Ja überall, sowohl zwischen Individuen wie zwischen 
Staaten, könne Recht nur dadurch geschaffen werden, dass eins das andere 
als Träger von Rechten anerkenne. Diese Anerkennung müssen aber die 
Staaten vornehmen, wenn sie mit einander verkehren wollen. Sie brauchen 
nicht in Beziehungen zu treten; thun sie es aber, so müssen sie sich als 
rechtliche Existenzen anerkennen. Weiterhin haben die Beziehungen der 
Staaten eine auf der Natur und den Zwecken der Staaten gegründete 
objektive Natur. „Indem nun ein Staat durch seinen freien Willen in 
ein solches Lebensverhältniss zu einem andern Staate tritt, nimmt er die 
abjektiven Momente, welche dieses Lebensverhältniss regeln, in seinen Willen 
auf, sie werden zu Normen, welche seinen Willen durch seinen Willen bin- 
den.“ Daraus ergebe sich, dass diese von verschiedenen Staaten kraft be- 
sonderer Willensaktion geschaffenen Regeln nicht zufällig, sondern nothwen- 
dig übereinstimmen. — Ich will nun nur nebenbei andeuten, dass Jellinek hier 
statt der von ihm pDerhorrescirten „Macht‘“ über den Staaten, als Quelle des
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

L’ Arbitrage International Chez Les Hellenes. Aschehoug [u.a.], 1912.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.