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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

0 
202 
Neichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
Berufs⸗, Pensions- und sonstigen Bezüge ihrer Be⸗ Hefugt. Mehrere Rechtsmittel gleicher Art sind zu ver— 
amten, Angestellten, Bediensteten sowie der Empfänger vinden. Die Rechtsmittelentscheidungen haben Wirk- 
von Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen 'amkeit für und gegen alle Mitberechligten. 
oder Unterhaltsbeiträgen. 
864 
867 
() Der in dem Feststellungsbescheide festgestellte Betrag 
st für die Veranlagung jedes einzelnen der beteiligten 
Besellschafter oder Mitberechtigten zur Einkommensteuer 
naßgebend, auch wenn der Feststellungsbescheid noch 
nicht umanfechtbar geworden ist. Der Einkommensteuer— 
»escheid kann nicht mit der Begründung angefochten 
verden, daß der gesamte Gewinn (F 65 Abs. J Nr. J, 
2, 3) oder der gefamte Überschuß der Einnahmen über 
die Ausgaben (F 65 Abs. 1 Nr. 4) in dem Feststellungs— 
escheid unrichtig festgestellt worden sei. 
(2) Wird, der Feststellungsbescheid nach Erteilung des 
Linkommensteuerbescheids durch Rechtsmittelentscheidung, 
Reufeststellung, Berichtigung oder eine andere Ver— 
uügung abgeändert und ist die abändernde Entscheidung 
unanfechtbar geworden, so ist der Einkommensteuer— 
bescheid von Amts wegen entsprechend zu berichtigen, 
zuch wem er bereits unanfechtbar geworden war. 
Soweit die Veranlagung zur Festsetzung eines 
Steuerbetrags führt, erteilte das Finauzamt dem 
Steuerpflichtigen einen schriftlichen Bescheid. 
2. Einheitliche Feststellung bei Beteiligung mehrerer 
an den Einkünften 
865 
(1) Einheitlich sollen festgestellt werden: 
I. bei Land- und Forstwirtschaft (86 Abs. 1 Nr. I) 
der gesamte im Betrieb erzielte Gewinn (57 
Abs. 2 Nr. 1), sofern der Betrieb von mehreren 
auf gemeinsame Rechnung ausgeübt wird; 
2. bei Gewerbebetrieb (&F6 Abs. 1Nr. 2) der Geschäfts— 
gewinn einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, an der 
mehrere Personen als Unternehmer (Mitunternehmer 
des Betriebs) beteiligt sind 
3. bei sonstiger selbständiger Berufstätigkeit (F 6 
Abs. 1 Nr. 3) der Gewinn (67 Abs.2 Nr. 1), 
sofern an ihm mehrere mitberechtigt sind; 
b. bei Vermietung und Verpachtung von ünbeweg— 
lichem Vermögen (5 38 Abs. 1 Nr. 1) der Überschuß 
der Einnahmen über die Ausgaben (87 Abs.2 Nr. 2), 
sofern dieser auf Grund Eigentums oder ding— 
lichen Nutzungsrechts mehreren zufließt. 
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nur, wenn 
das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 Nr. 1, 4) im In— 
and belegen oder in ein inländisches öffentliches 
Buch oder Register eingetragen ist oder wenn die Ge— 
ellschaft oder die Gemeinschaft (Abs. 1Nr. 2) Sitz oder 
Ort der Leitung im Juland hat. Von Anwendung 
der Vorschriften kaun in Fällen von geringerer Be— 
deutung abgesehen werden. 
(3) Hört die Gesellschaft oder Gemeinschaft vor Ab— 
schluß des Verfahrens auf zu bestehen, so gilt sie für 
die Durchführung des Verfahrens als fortbestehend. 
(4) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die 
Zuständigkeit, erläßt der Reichsminister der Finanzen. 
VII. Entrichtung der Steuer 
8 68 
Soweit die Steuer nicht nach den 88 69 bis 82 
durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder nach 88 83 
»is 88 durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben 
worden ist, sind nach den g 965 bis 103 Vorauszahlungen 
und Abschlußzahlung zu entrichten. 
1. Steuerabzug vom Arbeitslohn 
869 
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ar— 
heitslohn) wird die Steuer durch Einbehaltung eines 
Lohnteils erhoben (Steuerabzug vom Arbeitslohn), 
der Steuerabzug ist vom Arbeitgeber zu bewirken. 
(2) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus 
Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung der 
inter Berücksichtigung des Wertes der Sachbezüge ein— 
zubehaltenden Steuer nicht aus, so hat der Arbeit— 
iehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Steuer 
erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch den Bar—⸗ 
ohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer 
zieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeit— 
zeber einen dem Betrag im Werte entsprechenden Teil 
der Sachbezüge nach seiner Wahl zurückzubehalten und 
daraus die Steuer zu decken. 
8 66 * 
(1) UÜber die Höhe des festgestellten Gewinns oder 
Uberschusses (F 656 Abs. 1) ist ein schriftlicher Bescheid 
Feststellungsbescheid) zu erteilen. Der Feststellungs— 
bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der Reichs— 
abgabenordnung. 
(2) In den Fällen des 865 Abs. 1 Nr. 2 sind zur 
Einlegung von Rechtsmitteln außer dem Vorsteher des 
Finanzamts (58 245, 265 der Reichsabgabenordnung) 
iur die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter 
berechtigt. Andere Personen sind auch nicht befugt, 
dem Rechtsmittel beizutreten. 
870 
(1) Vom Arbeitslohn bleiben für den Arbeitnehmer 
a) 600 Reichsmark jährlich (60 Reichsmark monatlich, 
12 Reichsmark wöchentlich) als steuerfreier Lohn— 
betrag, 
180 Reichsmark jährlich (15 Reichsmark monatlich, 
3,60 Reichsmark wöchentlich) zur Abgeltung der 
Werbungskosten (& 10 Abs. 1 Nr. 1, 816 Abs. L, 
Abs. 5 Nr. 4, 5), 
180 Reichsmark jährlich (15 Reichsmark monatlich, 
3,60 Reichsmark wöchentlich) zur Abgeltung der 
Sonderleistungen (&17) 
Steuerabzug frei. 
3 
— 
ieder Mitberechtigte zur Einlegung von Rechtsmitteln 
vom
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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