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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

4 
206 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
soweit zu entrichten, als die Steuerschuld nicht durch scheid. Der Bescheid über die Vorauszahlungen kann 
die Steuerabzugsbeträge des der Veranlagung zugrunde nit dem Steuerbefcheid im Sinne des 864 verbunden 
liegenden Steuerabschnitts aedeckt ist werden. 
() Gegen Entscheidungen über die Vorauszahlungen 
ist nur die Beschwerde gegeben (88 224, 381 der 
Reichsabgabenordnung). 
Ist der Steuerabschnitt, für den der Steuerbescheid 
8864, 95) erteilt wird, kürzer als ein Jahr, so sind die 
Vorauszahlungen nach der Steuer festzusetzen, die sich 
ergibt, wenn das dem Steuerbescheide zugrunde liegende 
Einkommen in ein Jahreseinkommen umgerechnet wird. 
102 
(9) Auf die nach 8 25 für den Steuerabschnitt fest— 
Jesetzte Steuerschuld werden angerechnet: 
die nach 8 95 auf die Steuerschuld des Steuerab— 
schnitts geleisteten Vorauszahlungen; 
2die für denselben Steuerabschnitt nach 88 70, 73, 
714, 83 einbehaltenen Beträge, soweit sie auf Ein— 
künfte entfallen, die nach 83668, 83 dem Steuer— 
abzug unterlegen haben und die nach 8 92 ver— 
anlagt worden sind. 
(2) Soweit die Steuerschuld nach Abs. 1 die an— 
gerechneten Beträge übersteigt, ist sie innerhalb eines 
Monats nach Zustellung des Steuerbescheids zu ent⸗ 
richten (Abschluüßzahlung). Die Verpflichtung, rück⸗ 
tändige Beträge schon vorher zu entrichteu, bleibt un— 
ʒꝛerührt. 
(6) Soweit die nach Abs. J angerechneten Beträge 
die Steuerschuld übersteigen, sind sie nach der Veran— 
agung bis zur Höhe der geleisteten Vorauszahlungen 
zu exstatten, sobald die Veranlagung unanfechtbar ge— 
vorden ist. 
898 
Ist die Steuerpflicht neubegründet worden, so sind 
die bis zum Empfange des ersten Steuerbescheids ge— 
näß Fe98 zu entrichtenden Vorauszahlungen nach dem 
Einkommen festzusetzen, das in dem auf die Begründung 
der Steuerpflicht folgenden Jahre mutmaßlich erzieh 
werden wird. 
899 
(1) Erhöht sich das Einkommen eines Steuerpflichtigen 
für einen Steuerabschnitt gegenüber dem zuletzt fest— 
gestellten Einkommen voraussichtlich um mehr als den 
ünften Teil, mindestens aber um 2000 Reichsmark, so 
können die gemäß 8 95 zu entrichtenden Voraus— 
zahlungen neu festgesetzt werden. 
(2), Tritt infolge Anderung der Erwerbsverhältnisse 
an die Stelle von Einkünften, die dem Steuerabziug 
unterliegen, voraussichtlich sonstiges Einkommen, das 
dem Steuerabzuge nicht unterliegt, im Betrage von mehr 
als 2000 Reichsmart, so können die bis zum Empfange 
des uächsten Steuerbefcheids zu leisteüden Voraus— 
zahlungen nach dem Einkommen neu festgesetzt werden, 
das in dem auf die Anderung der Erwerbsverhältniffe 
folgenden Jahre mutmaßlich erzielt werden wird. 
g103 
(0) Bei Wegfall der persönlichen Steuerpflicht hat 
der Steuerpflichtige spätestens bis zum Zeitpunkt des 
Vegfalls Sicherheit für die Abschlußzahlung zu leisten. 
In diesem Falle kann das Finanzamt die Steuer auch 
nn einem Pauschbetrag festsetzen; eine Mitwirkung 
der Ausschüsse nach g 28 der Reichsabgabenordnung ist 
ücht erforderlich. Die Vorschrift des &101 Abs. 3 gilt 
entsprechend. 
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwen— 
dung, wenn die Steuerpflicht infolge Todes erlischt. 
8100 
(1), Macht ein Steuerpflichtiger glaubhaft, daß sich 
ein Einkommen für einen Steuerabschnitt gegenüüber dem 
zuletzt festgestellten Einkommen vorauüssichtlich um mehr 
als den fünften Teil, mindestens aber um 1000 Reichs⸗ 
mark niedriger berechnen wird, so ist ihm auf Autrag 
der auf den wahrscheinlichen Betrag der Verminderung 
des Einkommens entfallende Teil der Vorauszahlungen 
u stunden. 
() Macht ein Steuerpflichtiger glaubhaft, daß in— 
solge Anderung der Erwerbsverhältnisse voraussichtlich 
kinkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, an die 
Stelle von sonstigem Einkommen treten und die Min— 
derung des sonstigen Einkommens mindestens 
500 Reichsmark beträgt, so sind ihm auf Antrag die 
Vorauszahlungen bis auf den Betrag zu stunden, der 
voraussichtlich als Einkommensteuer von dem der Ver— 
inlagung unterliegenden Einkommen zu entrichten ist. 
vlll. Abergangs- und Schlußvorschriften 
8 104 
Bei der ersten Veranlagung auf Grund dieses Ge— 
setzes regelt sich in den Fällen, in denen ein Vermögens— 
»ergleich stattfindet (88 12, 13) oder in denen Ab— 
etzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 
Jjemacht werden können (8 16 Abs. 2 bis 4), die Fest— 
tellung der Werte (8 19 Abs. 2, 3 Satz 2) für den 
Beginn des Steuerabschnitts nach Maßgabe der 88 105 
bis 110. 
8105 
(1) Bei Steuerpflichtigen, die zur Führung von 
Handelsbüchern nach den Vorschriften des Händels— 
Jesetzbuchs verpflichtet sind oder, ohne dazu ver— 
oflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorfschriften 
des Handelsgesetzbuchs tatsächlich führen, ist für den 
Ansatz der Gegenstände des Betriebsvermögens die 
jaudelsrechtliche Bilanz als Grundlage zu verwenden, 
oweit sich nicht aus den 88 106 bis 108 ein anderes 
rgibt. 
8101 
(1) Die Festsetzung nach 88 97 bis 99 erfolgt durch 
das Finanzamt; eine Mitwirkung der Ausschüsse nach 
25 der Reichsabgabenordnung ist nicht erforderlich. 
O) Uber die Höhe der Vorauszahlungen erteilt das 
Finanzamt dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Be—
	        

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L’ Arbitrage International Chez Les Hellenes. Aschehoug [u.a.], 1912.
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