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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 211 
pflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, ldie Steuer gemäß 8 10 Abs. 1 des Grunderwerb— 
Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels— steuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichs— 
gesetzbuchs tatsächlich führen, das Wirtschaftsjahr, gesetzbl. S. 1617) nebst Zuschlägen oder die hier— 
für das sie jährliche Abschlüsse machen, für gemachten angemessenen jährlichen Rücklagen; 
bei Steuerpflichtigen, die nicht unter à fallen und bei inländischen Kirchen und öffentlich-rechtlichen 
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (5 6 kirchlichen Koͤrperschaften und Anstalten sowie bei 
Abs. 1Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) beziehen, sonstigen inländischen Körperschaften und Ver⸗ 
das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni, mögensmassen, die ausschließlich kirchlichen Zwek— 
die Vorschrift des F 10 Abs. 3a des Einkommens— ken dienen (8 2 Abs. 1Nr. 7), 
steuergesetzes findet Anwendung, Kapitalerträge im Sinne des 83 Abs.2 Nr.9 
e) bei den übrigen Steuerpflichtigen das Kalenderjahr. des Einkommensteuergesetzes, die für Besoldun— 
7 * gen oder für Zwecke der Alters-, Invaliden-, 
) Das Wirtschaftsiahr, das nach Abs. 1a, b den Witwen- oder Waisenversorgung verwendet 
Steuerabschnitt bildet, muß für das seste unc werden, 
des Steuerpflichtigen einheitlich sein; seine Ergebnisse hei Enoerbsaesellschaften (84 Abs. 1, 3) und Be— 
ind in einheitlicher Rechnung zusammenzufossen. e —* — —8* 82 
(8) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen R3 
alender- oder Wirtschaftsjahrs bestanden, so verkürzt die Beträge, die zur Beseitigung eines aus 
sich der Steuerabschnitt entsprechend. Oas gleiche gint einem früheren Steuerabschnitte stammenden 
beim Ubergange von der beschraͤnkten zur unbeschränk— Verlustes vberwendet werden, durch den das 
ien und beim Ubergange von der unbeschränkten zur Grunde oder Slammfapital angegriffen if 
beschränkten Steuerpflicht, sofern nicht der Ubergang (Unterbilanz); ist ein Grund- oder Stamm— 
mit dem Ende des regelinäßigen Steuerabschnitts zu— kapital nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle 
sammenfällt. die Summe der Einlagen oder die Summe der 
(4) Hat der Steuerpflichtige zwolf Monate nach Be— Anschaffungs- oder Herstellungspreise der zum 
ginn der Steuerpflicht oder nach Ablauf des letzten Betriebsvermögen gehörigen Gegenstände im 
Steuerabschnitts ein neues Wirtschaftsjahr noch nicht Sinne des 819 Abs. 2 des Einkommensteuer— 
abgeschlossen, so kann das Finanzamt ohne Rücksicht gesetzes. Ob und in welcher Höhe ein Verlust 
anf den Abschluß des Wirtschaftsjahrs diefen Zeit gegeben ist, bestimmt sich nach den Vorschriften 
raum von zwölf Monaten als Stenerabschnitt bestimmen uͤber die Ermittlung des Einkommens (88513 
—VVVVD— 
des Einkommensteuergesetzes); 
bei Erwerbsgesellschaften (534 Abs. 1,3) 
die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen 
Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus dem 
Emissionsagio gedeckt werden können; 
bei den im 84 Abs. 2 unter à bis e bezeichneten 
Steuerpflichtigen 
Beträge, die aus den Einkünften aus Land- und 
Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus 
Vermietung und Verpachtung von unbeweg— 
lichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten 
zur Deckung von Betriebsverlusten des Steuer— 
abschnitts verwendet werden; 
bei Versicherungsgesellschaften mit Ausnahme der 
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur 
Mitglieder versichern, 
angemessene Zuwendungen an das für Leistum 
gen aus Versicherungen erforderliche Deckungs— 
kapital; 
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die 
nur Mitglieder versichern (4 Abs. 2a), 
die aus den Einkünften aus Land- und Forst— 
wirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus Ver—⸗ 
mietung und Verpachtung von unbeweglichem 
Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten stam— 
menden Beträge, wenn sie Rücklagen zugeführt 
werden, die satzungsgemäß zur Deckung der 
Verpflichtungen des Unternehmens gegen seine 
Mitglieder bestimmt sind; 
8.bei Kommanditgesellschaften auf Aktien 
der Teil des Gewinns, der an persönlich haf— 
ende Gesellschafter auf ihre nicht auf das 
Grundkapital gemachten Einlagen oder als Ver— 
gütung (Tantieme) verteilt wird 
8 15 
Neben den Werbungskosten, den abzugsfähigen Son— 
derleistungen und den im 815 Abs. 1Nr. 3 des Einkom— 
mensteuergesetzes bezeichnefen Schuldzinsen, Renten und 
Lasten dürfen bei Ermittlung des Einkommens abge 
zogen werden:
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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