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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

4 
222 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
(3) Vermögensgegenstände, die, unabhängig von ihrer 
Zugehörigkeit zu einem gewerblichen Betriebe betrachtet, 
nach ihrer Nutzungsart einen landwirtschaftlichen, forst⸗ 
wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb (88 11, 22, 
23) bilden würden, sind nach den Vorschriften der 
8811 bis 25 zu bewerten und mit den für sie festgestellten 
kinheitswerten bei der Feststellung des Einheitswerts 
des gewerblichen Betriebs anzusetzen. Grundstücke, die, 
mabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem gewerb— 
ichen Betriebe betrachtet, zum Grundvermögen (8 34) 
zehören würden, sind nach den Vorschriften der 88 34 
bis 37 zu bewerten und mit den für sie festgestellten Ein⸗ 
heitswerten bei der Feststellung des Einheitswerts des 
gewerblichen Betriebs anzusetzen; auf solche zu einem 
gewerblichen Betriebe gehoͤrigen Berechtigungen, die ein 
zegenüber der allgemeinen Benutzung des Grund und 
Bodens (z. B. Erbbaurecht) besonderes Recht gewähr⸗ 
leisten (4. B. Bergwerkseigentum), findet diese Vorschrift 
deine Anwendung. Satz 2 gilt nicht für das Zubehör 
des Grundstücks, insbesondere Maschinen, sowie sonstige 
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage 
des Grundstücks verwandt sind und als Zubehör des 
Hrundstücks anzusehen sind. 
(4) Wertpapiere und Anteile sowie Genußscheine an 
Gesellschaften der im 8 26 Abs. 2 Nr. J bezeichneten 
Art sind ohne Rücksicht auf den zugrunde gelegten Ab⸗ 
chlußzeitpunkt (d 29) nach den Vorschriften der 8840 
bis 43 zu bewerten und mit diesen Werten zur gFest⸗ 
tellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs 
anzusetzen. 
Betriebs nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften 
zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Gatz 
nicht vorliegen, so verbleibt es bei der Zugrundelegung 
der Summe der Steuerkurswerte. 
C. Grundvermögen 
834 
(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und 
Zoden ei der Bestandteile (insbesondere Be— 
äude) und des Zubehörs, soweit er nicht zu einem 
andwirtschaftlichen, forstwirischaftlichen, gärtnerischen 
Zetrieb oder zu einem gewerblichen Betriebe gehört. 
Ils Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt die wirt— 
chaftliche Einheit des Grundvermögens. 
(2) Den Grundstücken stehen gleich die Berechtigungen, 
die den, Vorschriften des bürgerlichen Rechtes uͤber 
hrundstücke unterliegen, soweit sie nicht zum land— 
virtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gaͤrtnerischen 
Zermögen oder zum Betriebsvermögen gehören. Uls 
kinheitswert der dem Eigentümer des Grund und Bodens 
zehörigen wirtschaftlichen Einheit gilt der Wert dieser 
Linheit abzüglich des Einheitswerts der Berechtigung. 
(3) Den Grundstücken stehen ferner gleich Gebäude, 
die auf einem fremden Grund und Boden errichtet 
ind und nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens 
gehören. 
8 35 
(1) Bebaute Grundstücke, die in ortsüblicher Weise bebaut 
ind oder gewerblichen Zwecken dienen, sind mit dem 
ertragswert zu bewerten. Für die Ermittlung des Er— 
ragswerts ist der jährlich durch Vermietung oder Ver⸗ 
hachtung im Durchschnitt nachhaltig erzielbare Reinertrag 
ugrunde zu legen. Der Reichsminister der Finanzen (886) 
ann Bestimmungen darüber treffen, welcher Teil des 
ährlich im Durchschnitt nachhaltig erzielbaren Rohertrags 
on diesem zur Ermittlung des Reinertrags für die Grund— 
tückslasten (Nebenleistungen, Instandhaltungskosten und 
onstige Grundstückslasten) ohne Nachweis abgezogen 
verden darf; weist der Eigentümer für die jährlich 
m Durchschnitt nachhaltig erwachsenden Grundstücks 
asten einen höheren Betrag nach, so bleibt die Ab— 
ugsfähigkeit dieses Betrags unberührt. Die Be— 
timmung kann für einen Hauptfeststellungszeitraum oder 
nehrere Hauptfeststellungszeiträume getroffen werden. 
(2) Bebaute Grundstücke, die nicht in ortsüblicher Weise 
»ebaut sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen, 
owie Grundstücke, die sich im Zustand der Bebauung 
efinden, sind mit dem gemeinen Werte zu bewerten. 
Zefinden sich auf einem im Zustand der Bebauung 
efindlichen Grundstück bereits baulich vollendete Ge— 
äude, die in ortsüblicher Weise gebaut sind oder gewerb⸗ 
ichen Zwecken dienen, so findet auf die Bewer— 
ung des Grundstücks einschließlich der baulich voll— 
ndeten Gebäude Abs. 1 Anwendung; zu diesem Werte 
ritt fir die im Bau befindlichen Gebäude oder Ge— 
äudeteile ein Zuschlag in Höhe des Betrags, der 
ais zum Feststellungszeitpunkte für die Baulichkeiten auf— 
gewandt worden ist. 
836 
(1) Grundstücke, die nach ihrer Lage und den sou— 
tigen obwaltenden Verhältnissen, insbefondere mit Rück— 
icht auf die bestehenden Verwertungsmöqlichkeiten 
(8) Der Gesamtwert des Betriebs darf nicht hinter 
der Summe der sich für die einzelnen Gegenstaͤnde aus 
Abs. 1 bis 4 ergebenden Werte, vermindert um die 
Schulden und Rüͤcklagen (8 28) des Betriebs, zurück⸗ 
bleiben. 
832 
Der Reichsminister der Finanzen (KF 86) kann im Be⸗ 
aehmen mit dem Reichswirtschaftsminister nach Anhörung 
oon Sachverständigen Richtlinien über die Bewertung 
hestimmter Gruppen von Gegenständen des Betriebs— 
oermögens aufstellen. Die Auswahl der Sachverständigen 
ist im Benehmen mit den beteiligten Wirtschaftskreisen 
zu treffen. 
833 
Sind für die Anteile an einer inländischen Ge— 
ellschaft der im 8 26 Abs. 2 Nr. J bezeichneten Art und 
ür die von der Gesellschaft ausgegebenen Genußscheine 
Steuerkurswerte festgesetzt worden (8 40 bis 42), so 
ist der Einheitswert für den gewerblichen Betrieb mit 
der Summe der für die Anteile und Genußscheine der Ge— 
ellschaft festgesetzten Steuerkurswerte anzusetzen. Satz 1 
findet keine Anwendung, wenn die Summe der Steuer— 
kurswerte das nach den allgemeinen Bewertungsvor— 
schriften, insbesondere gemäß 8 31 berechnete Vermögen, 
um mindestens ein Zehntel der Summe der Steuer 
kurswerte übersteigt obder um mindestens ein Zehntel 
dieser Summe hinter diesem Vermögen zurückbleibt. 
Die Bewertung nach den allgemeinen Bewertungs— 
vorschriften an Stelle der Bewertung nach der Summe 
der Steuerkurswerte kann nur bis zum Ablauf der 
ELinspruchsfrist gegen den endgültigen Feststellungs— 
hescheid über den Einheitswert des Betriebs verlangt 
verden. Führen die Ermittlungen über den Wert des
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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