Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr.2 — Zag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jannar 1923 23 
8 48 
An der Gründung eines Unternehmens mit eigener 
Rechtspersönlichkeit, das einen gewerblichen oder 
sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von erheblichem 
Umfang zum Gegenstande hat, soll außer in den 
Fällen des Abs. 4 sich das Reich nur beteiligen, wenn 
für das Unternehmen die Form einer Aktiengesell— 
schaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder 
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der 
fatzungsmäßig ein Auffichtsrat zu bestellen ist, ge⸗ 
wählt wird. Die Beteiligung bedarf der Zustim— 
mung des Reichsministers der Finanzen. Von der 
Beteiligung ist dem Reichsrat und dem Reichstag 
durch eine Nachweisung Kenntnis zu geben. Auf die 
Nachweisung kann ganz oder teilweise verzichtet 
werden. 
Bei der Gründung soll sich das Reich durch ge— 
eignete Abmachungen den erforderlichen Einfluß auf 
das Unternehmen sichern, insbesondere soll, soweit 
es der vom Reiche mit der Beteiligung verfolgte 
Zweck gestattet, das Recht zur Bestellung eines oder 
mehrerer Aufsichtsratsmitglieder ausbedungen wer— 
den, wenn der Anteil des Reichs am Stammkapitale 
mindestens ein Drittel beträgt oder das Interesse 
des Reichs es sonst erfordert. Unter den gleichen 
Voraussetzungen soll die Gesellschaft auch satzungs— 
mäßig verpflichtet werden, das Unternehmen von 
einer durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft beauf— 
tragten, dem zuständigen Reichsminister genehmen 
Treuhandgesellschaft prüfen zu lassen. 
Auf die Durchführung der Vorschriften des Abs.2 
ist auch in den Fällen, in denen das Reich Anteile 
bestehender Gesellschaften besitzt oder erwirbt, hin— 
zuwirken, sofern die Bedeutung der Beteiligung des 
Reichs dazu Anlaß gibt. 
An einer Genossenschaft im Sinne des Gesetzes, be— 
tkreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 
vom 1. Mai 1889 (Reichsgesetzbl. S. 55) soll sich das 
Reich als Genosse nur beteiligen, wenn die Haft— 
pflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Ge— 
nossenschaft durch Statut im voraus auf eine be— 
stimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung an 
einer Genossenschaft bedarf der Zustimmung des 
Reichsministers der Finanzen. 
849 
Mit Beamten oder Angestellten des Reichs dürfen 
von der Verwaltung, der sie angehören, Verträge 
nur mit Genehmigung des zuständigen. Reichs— 
ministers geschlossen werden. Dieser kann seine Be— 
fugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. Die 
Einschränkung gilt nicht für die Beamten der Ver— 
— 
Lekehrseinrichtungen gegen Bezahlung der allgemein 
estgesetzten Preise oder Gebühren. 
8 50 
Verträge des Reichs dürfen zu dessen Nachteil im 
Vertragsweg weder aufgehoben noch geändert wer— 
den. Ausnahmen kann der zuständige Reichsminister 
im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Fi— 
nanzen zulassen. Die Befugnis kann auf nachge— 
ordnete Stellen übertragen werden, soweit es sich 
um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung 
handelt. 
Hat der Vertrag der Beschlußfassung des Reichs— 
rats oder des Staatenausschusses oder des Bundes— 
rats und des Reichstags unterlegen, so bedarf die 
Ausnahme auch der Zustimmung des Reichsrats und 
des Reichsbags. 
8 51 
Zahlungsverbindlichkeiten gegen das Reich dürfen, 
oweit eine Stundung bei Verträgen der in Frage 
ommenden Art nicht allgemein üblich ist, nur aus— 
nahmsweise unter besonderen Umständen gestundet 
werden. Eine Stundung ist nur zulässig, soweit die 
nshung der Verbindlichkeit durch sie nicht gefährdet 
wird. 
Stundungen über den Jahresabschluß derjenigen 
dasse hinaus, der der rechnungsmäßige Nachweis der 
Einnahme obliegt, dürfen nur ausnahmsweise und 
auf Grund einer Ermächtigung des zuständigen 
Reichsministers bewilligt werden. Dieser kann seine 
Befugnis mit Zustimmung des Reichsministers der 
Finanzen auf nachgeordnete Behörden übertragen. 
Diese Bestimmungen lassen anderweitige gesetzliche 
Vorschriften über die Stundung oder den Aufschub 
yon Forderungen des Reichs unberührt. 
8 52 
Vertragsstrafen dürfen von dem zuständigen 
Reichsminister, und zwar, wenn durch die Nicht— 
erfüllung des Vertrags für die Reichskasse ein Nach— 
teil entstanden ist, im Einvernehmen mit dem Reichs— 
minister der Finanzen ganz oder teilweise aus Billig— 
eitsrücksichten erlassen oder erstattet werden. Die 
is kann auf nachgeordnete Stellen übertragen 
werden. 
8 53 
Ansprüche gegen Beamte oder Angestellte aus 
Kassen- oder Rechnungsfehlbeträgen sowie Forde— 
rungen gegen Beamte, Angestellte oder Arbeiter auf 
Ersatz von Schäden infolge schuldhaften Verhaltens
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzen. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.