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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 237 
befugt, den nach Abs. 4 auf das gebundene Vermögen 
—— Teil der Vermögensteuer aus dem he— 
bundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke 
über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu 
verfügen. 
(8) Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befug— 
nis des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher geseß— 
lichen oder stiftungsmäßigen Vorschriften, welche die 
Verfügungen unter anderen Voraussetzungen zulassen, 
über das gebundene Vermögen zu verfügen. 
(8) Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, 
welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Auf— 
sichtsbehörde im Sinne des Abs.1 das Oberlandes— 
gericht, in dessen Bezirk das gebundene Vermögen sich 
seinem Hauptbestande nach befindet. Ist die Genehmi— 
gung von einem Oberlandesgericht ertellt, so kann nicht 
geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht fur 
die Genehmigung nicht zustaͤndig gewesen sei. Die Lam 
deszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des 
Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt. 
(4) Gehört zum Gesamtvermögen außer dem ge— 
bundenen Vermögen noch freies Vermögen, so ande 
auf die Ermittlung der auf das gebundene und das 
freie Vermögen enkfallenden Steuerteile die Vorschrift 
des 817 Abs. Jüber die Ermittlung der auf zusammen⸗ 
veranlagte Ehegatten entfallenden Steuerteile entsprechende 
Anwendung. 
Reichsgesetzbl. I S. 618) finden auf die Veranlagung 
für das Kalenderjahr 1925 und die späteren Kalender 
jahre keine Anwendung. 
822 
Bis zur Zustellung des Vermögensteuerbescheids für 
das Kalenderjahr 1925 sind die Vorauszahlungen auf 
Brund des Vermögensteuerbescheids für das Kalender— 
ahr 1924 zu leisten. Auf die Vermögensteuer für das 
Kalenderjahr 1925 sind jedoch Vorauszahlungen lediglich 
am 15. Februar und 18. November 1985 in Höhe von 
je einem Viertel des im Vermögensteuerbescheide für das 
Kalenderjahr 1924 festgesetzten Jahressteuerbetrags zu 
entrichten; 816 Abs. 4 findet auf diese Borauszahlungen 
keine Anwendung. 
823 
Für die Veranlagung zur Vermögensteuer für das 
dalenderjahr 1925 gilt die Vorschrift des 858 Abs.? 
Nr. 1,2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 
etzten Jahreseinkommens das Einkommen des Kalender— 
ahrs 1925 oder des in diesem Jahre ablaufenden 
Wirtschaftsjahrs tritt. Steht bei der Veranlagung zur 
Vermögensteuer das im Satz J bezeichnete Eurkommen 
noch nicht fest, so genügt es, wenn der Steuerpflichtige 
zlaubhaft macht, daß das Einkommen des Kalender 
ahrs 1925 oder des in diesem Jahre ablaufenden Wirt- 
schaftsjahrs die im 88 Abs. [Hr. 1, 2bezeichneten 
Linkommensgrenzen voraussichtlich nicht übersteigen wird 
819 
Der Vorerbe ist berechtigt, den auf die Vorerbschaft 
entfallenden Teil der Vermögensteuer aus dem Ver— 
mögen der Vorerbschaft zu entnehmen. Auf die Er— 
mittlung der auf die Vorerbschaft und das übrige Ver— 
mögen des Vorerben entfallenden Steuerteile findet die 
Vorschrift des 817 Abs. J über die Ermittlung der auf 
zusammenveranlagte Ehegatten entfallenden Sieuerteilt 
entsprechende Anwendung. 
824 
Für die Vermögensteuerveranlagungen für die Kalender 
jahre 1925 und 1926 findet 87 Abs. 3 keine Anwendung— 
8 25 
Die zur Durchführung der 881 bis 24 erforderlichen 
Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Finanzen 
mit Zustimmung des Reichsraͤts; er bestimmt insbe— 
sondere, unter welchen Voraussetzungen Vermögen⸗ 
steuerpflichtige zur Abgabe einer Vermögensteuer— 
erklärung verpflichtet sind. 
820 
Bei Steuerpflichtigen, die durch Zuzug aus dem 
Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, kann der 
Reichsminister der Finanzen anordnen, daß in einzelnen 
Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen fuͤr die 
Dauer von fünf Jahren seit Begründung der un— 
beschränkten Steuerpflicht von der Heranziehung des 
Vermögens oder einzelner Vermögensgegenstände, ins. 
besondere von der Heranziehung des ausländischen 
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder — chen 
Vermögens, Betriebsvermögens oder Grundvermögens, 
ganz oder teilweise abgesehen wird, der Reichsminister 
Finanzen kann in solchen Fällen im Einvernehmen 
mit dem Steuerpflichtigen die Vermögensteuer auch in 
einem Pauschbetrage festsetzen. 
826 
Die Vermögenzuwachssteuer wird bis zum 31. De— 
zember 1928 außer Hebung gesetzt. 
Artikel D 
Erbschaftsteuer 
81 
Das Erbschaftsteuergesetz wird wie folgt geändert: 
1. Im 88 Abs. 1] werden die Worte „inlän— 
dischem Grund- oder Betriebsvermögen“ ersetzt durch 
die Worte „inländischem landwirtschäftlichen, forstwirt— 
schaftlichen und gärinerischen Vermögen, inländischem 
Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen“ 
D. Abergangs⸗- und Schlußvorschriften 
821 
Die Vorschriften der 881 bis 20 finden erstmalig 
auf die Veranlagung zur Vermögensteuer für das 
Kalenderjahr 1928 enp Die Vorschriften des 
F12 Abs.2 Nr. 6, 88 15, 18 Abf. des Reichsent 
lastungsgesetzes vom 4. Juni 1923 (Reichsgesetzbl.) 
S. 305), 8 1 Nr. 3, 83 der Verordnung vom 3. quli 1928 
Reichsgesetzbl. 1925 1 
2. Im 89 Abs. lerhalten die Vorschriften für die 
l. und II. Klasse folgende Fassung: 
„J. Klasse. 
1. Der Ehegatte, 
2. die Kinder. 
45
	        

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