Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 257 
(4) Soweit die Steuer nicht gemäß Abs. 3 der Deckung 4. Als 8274 wird folgende neue Vorschrift ein⸗ 
des allgemeinen Finanzbedarfs vorbehalten ist, ist sie zur gestellt: 
Förderung der Bautätigkeit auf dem Gebiete des Woh— 
nungswesens zu verwenden. Für diese Zwecke müssen 
zunächst in den zwei Jahren vom 1. April 1926 bis 
31. März 1928 vor Inanspruchnahme gemäß Abs. 3 
Satz 2 jährlich mindestens 15 bis 20 vom Hundert 
der Friedensmiete — unbeschadet der Vorschrift des 
829 — zur Verfügung gestellt werden; für die spätere 
Zeit wird der Mindestsatz für diese Zwecke von der Reichs 
regierung mit Zustimmung des Reichsrats festgesetzt. 
Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichs- 
rats den Mindestsatz allgemein oder für einzelne Länder 
ermäßigen, wenn es die allgemeinen wirtschaftlichen 
Verhältnisse oder die besonderen Verhältnisse eines 
Landes dringend erfordern. Die Länder können be— 
stimmen, daß dieser Teil der Steuer gesondert festzu— 
stellen und zu erheben ist; zu diesem Teil der Steuer 
können auch Gebäude, die auf Grund des Abs. 1 Satz 3 
bon der Besteuerung ausgenommen sind, herangezogen 
werden. An Stelle des Teiles der Steuer, der für die 
Bautätigkeit zu verwenden ist, können die Länder auch 
eine andere von der Steuer nach dieser Verordnung 
anabhängige Steuer erheben. 
„4274 
5. Im 8 28 
a) erhält Abs. 1 hinter einem Strichpunkt folgenden 
Zusatz: „dabei sind insbesondere auch die Bestim— 
mungen bAñ 827 Abs. 3 Satz 3 und 4 zu beachten““; 
b) wird der Abs. 2 gestrichen; 
c) erhält Abs. 3 als Abs. 2 folgende Fassung: 
(8) Das Aufkommen für den Wohnungsbau ist ins— 
besondere zum Bau von Kleinwohnungen für die 
minderbemittelte Bevölkerung und kinderreiche Familien 
sowie zur Erhaltung dieser Art Altwohnungen zu ver— 
wenden. Desgleichen sind solche Gläubiger und Sparer 
zu berücksichtigen, welche durch die Inflation ihr Ver— 
mögen verloren haben. 
(6) Aus dem für den Wohnungsbau zu verwenden— 
den Teil der Steuer können die Länder Darlehen an 
unbemittelte kinderreiche Familien und an Schwer— 
kriegsbeschädigte, insbesondere auch an Kriegsblnde, 
bis zur vollen Höhe der Baukosten gewähren.“ 
3. Im 8 27 erhält Abs. 3 folgende Fassung: 
„ds) Die Länder haben von der ihnen durch Abs. 1 
erteilten Ermächtigung in der Weise Gebrauch zu machen, 
daß die Mieten allmählich gemäß der Entwicklung der 
allgemeinen Wirtschaftslage erhöht werden. Dabei sind 
neben den steuerlichen Bedürfnissen der Länder und 
Gemeinden auch die allgemeinen Interessen, insbesondere 
an der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instand— 
setzung der Häuser und die Leistungsfähigkeit der als 
Mieter in Betracht kommenden Bevölkerungskreise, zu 
berücksichtigen. Durch die Mieten müssen außer der 
Steuer (&26 Abs. 2 bis 4) mindestens die Betriebs— 
und Instandsetzungskosten, die nach den bestehenden 
Verhaltnissen zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich 
sind, einschließlich der Verwaltungskosten gedeckt werden 
Den Eigentümern ist ferner in der Miete zur Ver— 
zinsung aufgewerteter Hypotheken und des Eigenkapitals 
der Betrag zu belassen, mit dem eine vor dem 
J. Januar 1918 eingetragene, nach dem Grundsatz des 
5 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (Reichs— 
gesetzbl. IS. 117) aufgewertete Papiermarkhypothek zu 
verzinsen wäre, deren Nennbetrag dem Friedenswerte 
des Grundstücks entspricht; für die Höhe der Verzinfung 
gllt der im 8 28 des Aufwertungsgesetzes vorgeschriebene 
Zinssatz; die Länder setzen für diesen Betrag einen be— 
sppue Hundertsatz der Friedensmiete in der Miete 
fest. 
Reichsgesetzbl. 1925 1 
„(2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verord— 
iung auf einem Grundstück eine privatrechtliche wert— 
heständige Last gemäß der Verordnung über die Ein— 
xagung von Hypotheken in ausländifscher Währung 
vom 13. Februar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 231) oder dem 
Gesetz über wertbeständige Hypotheken vom 23. Juni 1923 
Reichsgesetzbl. JI S. 407) eingetragen ist, ist der dem 
Werte der aus der Last sich ergebenden laufenden Geld— 
derpflichtung entsprechende Geldbetrag dem Grundstücks— 
eigentümer auf feinen Antrag zu erstatten. Das gleiche 
zilt für die auf Grund des Gesetzes über das Zusatz— 
abkommen zum Abkommen vom 6. Dezember 1920 
wischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Goldhypotheken 
in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforde— 
rungen an deutsche Schuldner, vom 23. Juni 1923 
Reichsgesetzbl. II S. 284) aus der Umwandlung einer 
chweizerischen Goldhypothek entstandenen Frankengrund⸗ 
chulden sowie für folche Hypotheken in in⸗ oder aus— 
ändischer Währung, die der Grundstückseigentümer zur 
Ablösung dieser Frankengrundschuld aufnimmt. Zu den 
aufenden Geldverpflichtungen gehören in diesem Falle 
auch Tilgungsbeträge, die zur Abtragung der Franken— 
grundschuld angesammelt werden. Die näheren Be— 
stimmungen darüber, in welcher Höhe Tilgungen als 
angemessen anzusehen sind, treffen die Landesregierungen.“ 
d) wird der Abs. 4 gestrichen; 
e) exhält Abs. 5 als Abs. 3 folgende Fassung: 
„(3) Bei Grundstücken, die am 31. Dezember 1918 
entweder unbelastet waren oder deren dingliche privat— 
rechtliche Belastung nicht mehr als 30 vom Hundert 
des Friedenswertes betrug, ist der Betrag der Steuer 
auf Antrag des Eigentümers so weit herabzusetzen, 
daß er 
bei unbelasteten Grundstücken nicht mehr als 10 vom 
Hundert der Friedensmiete,
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzen. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.