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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

s 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II 
zum Verkaufe gebrachten Gegenständen dürfen vor— Bei der Ausführung eines Baues oder dem Er— 
weg von den Einnahmen abgezogen werden. In verbe von Grundstücken aus Mitteln für einmalige 
diesen Fällen müssen der volle Betrag der Einnahme dder außerordentliche Ausgaben dürfen, solange die 
und der vorgenommene Abzug in der Rechnung an- Rechnung über den Bau noch nicht endgültig abge— 
gegeben werden. chlossen ist, die Erlöse aus der Wiederveräußerung 
yon solchen Grundstücken und beweglichen Sachen, 
die über den dauernden Bedarf und über den 
twaigen Anschlag hinaus erworben oder hergestellt 
varen, mit dem für die Erwerbung oder Herstellung 
uufgewendeten Betrage der Ausgabebewilligung 
vieder zugeführt werden; ein Mehretlös ist bei den 
Sinnahmen des außerordentlichen Haushalis zu ver⸗ 
echnen. Auch sonstige bei der Ausführung des 
Baues sich ergebende Einnahmen dürfen als Bau— 
mittel verwendet werden, soweit sie in den im 814 
Abs. 1 begeichneten Unterlagen vorgesehen und bei 
der Bemessung der Baumitiel berücksichtigt find. 
Verausgabte Beträge, die an die Reichskasse zu— 
rückgezahlt werden, sind als Einnahme zu verrechnen. 
Erfolgt die Rückzahlung noch vor dem Abschluß 
der Bücher oder betrifft sie übertragbare Mittel, 
so sind sie von der Ausgabe wieder abzusetzen. 
Zuviel gezahlte Besoldungs- und Versorgungs— 
gebührnisse einschließlich etwaiger Nebenbezuͤge 
und zuviel gezahlte Dienstbezüge der Angestellten 
sind in jedem Falle von der Ausgabe wieder ab— 
zusetzen. 
In der Jahresrechnung (Reichshaushaltsrech⸗ 
iung) sind die Einnahmen und Ausgaben unter 
»enjenigen Abteilungen und Unterabteilungen nach⸗ 
zuweisen, unter denen sie im Haushaltsplane vor— 
gesehen sind. Einnahmen auf Einnahmereste aus 
ꝛinem Vorjahr und Ausgaben auf aus einem Vor— 
ahr übernommene Bestaͤnde werden, soweit nicht 
eine gleichartige Bewilligung für das neue Rech— 
aungsjahr vorliegt, an der entsprechenden Stelle der 
Rechnung hinter den planmäßigen Einnahmen und 
Ausgaben nachgewiesen. 
372 
Nacherhebungen und Erstattungen sowie Ver— 
gütungen an Reichsabgaben sind in allen Fällen 
bei den betreffenden Abgaben, nachträglich gezahlte 
sowie wiedereingezogene Anteile an Abgabenerträgen 
—— 
und Vergütungen sind durch Absetzen von der Ein— 
nahme, Rückeinnahmen auf Vergütungen bei der be— 
treffenden Abgabenart als Einnahmen zu verrechnen. 
Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß 
auch für Konsulatsgebühren. 
Bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 
können vereinnahmte und demnäͤchst zurückgezahlte 
Beträge an Porto, Personengeld, Telegrammgebüh— 
ren usw. als Ausgabe verrechnet werden, auch wenn 
die Erstattung vor Abschluß der Bücher erfolqat. 
Bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen können 
die Beträge an Einnahmen aus dem Personen-, 
Gepäck- und Güterverkehre sowie aus der Überlassung 
von Fahrzeugen, die in der Rechnung des Vorjahrs 
auf Grund der bei dem Bücherabschluß erfolgien 
vorläufigen Feststellung zuviel verrechnet worden 
sind, von den Einnahmen des laufenden Jahres ab— 
gesetzt werden. 
8 73 
Einnahmen, die den im Haushaltsplan angesetzten 
Sinnahmebetrag und die aus einem Vorjahr ver— 
zliebenen Einnahmereste übersteigen (Mehreinnah— 
nen), sowie Ausgaben, die den im Haushaltsplan 
ungesetzten Ausgabebetrag und die aus einem Vor— 
ahr übernommenen Bestände überschreiten (Mehr— 
ausgaben), sind überplanmäßig nachzuweisen. Mehr— 
auusgaben bei übertragbaren nicht abzuschließenden 
Bewilligungen (8 30) sind als Vorgriff nachzu— 
veisen, sofern nicht im Haushaltsplan eiwas anderes 
bestimmt ist (3 30 Abs. 2). 
Soweit über eine Ausgabebewilligung nicht ver— 
fügt ist, ist der unverwendet gebliebene Betrag in 
Abgang und, wenn es sich um eine übertragbare 
nicht abzuschließende Bewilligung (8 80) handelt, 
in Rest zu stellen. 
871 
Den Ausgabemitteln dürfen Einnahmen außer 
im Falle des 8 70 nur auf Grund besonderer im 
Haushaltplan erteilter Ermächtigung zugeführt 
werden. 
g 74 
Einnahmen und Ausgaben, die weder unter eine 
Zweckbestimmung des Haushaltsplans fallen noch
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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