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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

79 
Nr. 26 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 14. Mai 1926 219 
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grund— Arbeitgeber gewährt wurden (Oeputate), und 
stücke Anwendung finden, sowie von staatlichen Umsätze der daraus in der Wirtschaft der Arbeiter 
Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von und Angestellten hergestellten Erzeugnisse, nach 
Hrund und Boden beziehen, mit Ausnahme der näherer Bestimmung des Reichsministers der 
Verpachtungen und Vermietungen eingerichteter Finanzen; 
Räume; (1) bei eingetragenen Genossenschaften, die der 
Beförderungen im Sinne des Gesetzes über die gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen 
Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs der Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf 
vom 8. April 1917 Gteichsgesetzbl. S. 329) mit von Waren ausschließlich für die Genossen dienen, 
Ausnahme der im 83Nr. 4 und S daselbst ge— derjenige Teil des Umsatzes, der als Entgelt für 
nannten; ern — Wuander aus der im Zetruebe 
er Genossenschaft erfolgten Verarbeitung der von 
Amsatze ——— — — den Genossen en Erzeugnisse —E als 
eichsgesetzbl. JS. 393) aenannten NRückvergütung auf den Kaufpreis der von den 
Gegenstände, Genossen bezogenen Waren auf Grund der Be— 
Leistungen, soweit sie eine Steuerpflicht nach dem schlüsse der Generalversammlung für das ab— 
Kapitalverkehrsteuergesetze Teil J Gestschastneuen gelaufene Geschäftsjahr gewährt wird. 
begründen oder soweit für sie Vergütungen im 3 g. 
* des i⸗ Vr. 4 des Korperfchaftsteuer— —— R8 8 
gesetzes gewährt werden (Auffichtsratsteuer), befreiung durch das Landesfinanzamt auf Antrag 
Versicherungen im Sinne des Versicherungssteuer⸗ Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuzu— 
gesetzes vom 8. April 1922 (GReichsqesetzbl. J gestehen, die Zwecke der im Abs. 1bezeichneten 
S. 400); — sofern die efen chaster sich in 
ärztliche und ähnliche Hilfeleistungen, Arznei⸗— ihrer Eigenschaft als Hersteller oder Verbraucher 
83 id enn soweit ne ——— für die gemeinsame Wahrnehmung der von der 
den reichsgesetzlichen Versicherungsträgern, den HGesellschaft mit —— übernommenen 
Krankenkassen der selbständigen Handwerker und Aufgaben im allgemeinen der Rechtsform der ein. 
Gewerbetreibenden sowie den Ersatzkassen (88 603 ff. xtragenen zu bedienen pflegen. 
der Reichsversicherungsordnung) zu zahlen sind. Das gleiche gilt von Gesellschaften mit beschränkter 
Dasselbe gilt auch für Heilanstälten und Kranken— Haftung, deren Ietel aner ausschließlich oder 
häuser, soweit sie das Heilverfahren im Auftrag doch überwegend im Abs. J bezeichnete Genossen— 
von reichsgesetzlichen Versicherunasträgern durch— schaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften 
fuͤhren; mit beschränkter Haftung sind. Der Antrag ist 
spätestens mit Einlegung des Nechtsmittels gegen 
eine Veranlagung zu stellen. Gegen die Ent— 
scheidung des Landesfinanzamts über den Antrag 
ist die Beschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben 
der Reichsfinanzhof entscheidet im Beschlußverfaͤhren; 
die Leistungen der Revisionsverbände gemäß 
88 54ff. des Genossenschaftsgesetzes. 
3 
3 
8 
4— 
Beherbergung, Beköstigung und die üblichen 
Naturalleistungen, die ein Unternehmer den inner— 
halb seiner gewerblichen Tätigkeit beschäftigten 
Angestellten und Arbeitern als Vergütung für 
die geleisteten Dienste gewährt, einschließlich der 
innerhalb der gewerblichen Tätigkeit des Unter— 
nehmers vollbeschäftigten und der Versicherungs— 
pflicht unterstellten Familienangehörigen, sofern 
dieselben das sechzehnte Lebenssahr überschritten 
haben; 
die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung 
und der üblichen Naturalleistungen durch Perfonen 
und Anstalten, soweit sie Personen unter achtzehn 
Jahren für Erziehungs- und Ausbildungszwecke 
außerhalb des Wohnsitzes der Eltern bei sich auf— 
nehmen; 
die Entnahme von Gegenständen aus dem eigenen 
Betriebe zum eigenen Gebrauche (&1Nr. 2), soweit 
es sich um Erzeugnisse der Kleingartenwirtschaft, 
der Kleinlandwirtschaft und Kleinviehzucht handelt, 
wenn diese in der Regel ohne Mithilfe von gegen 
Entgelt beschäftigten Personen durch Arbeiter, 
Angestellte, Beamte, Rentenempfänger aus der 
sozialen Versicherung oder aus der Versorgung 
der Kriegsbeschädigten und hinterbliebenen, durch 
Penstonäre oder Kleinrentner betrieben werden; 
3 Umsätze solcher landwirtschaftlichen Erzeugnisse, 
die landwirtschaftlichen Arbeitern und Angestellten 
als Vergütung für die geleisteten Dienste vom 
Neichsgesetzbl. 192601 
4 
83 
Von der Steuer sind befreit; 
lReich und Länder wegen des Post-, Telegraphen— 
und Fernsprechverkehrs sowie Beförderungsunter⸗ 
nehmungen wegen der auf Gesetz beruhenden 
Leistungen für diesen Verkehr; 
Reich, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände 
wegen der Schlachthöfe, Gas-, Elektrizitäts- und 
Wasserwerke; 
Unternehmen oder einzelne Zweige von Unter— 
nehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützig 
oder wohltätig sind, wegen solcher Umsätze, die 
diesen Zwecken unmittelbaͤr dienen und bei denen 
die Entgelte hinter den durchschnittlich für gleich— 
artige Leistungen von Erwerbsunternehmungen 
verlangten Entgelten zurückbleiben; 
nichtöffentliche Schulen und Erziehungsanstalten, 
die der staatlichen Aufsicht unterliegen und ihren 
Betrieb nur mit Zuschüssen aus öffentlichen 
Mitteln, Stiftungen oder aus staatlich genehmigten 
Sammlungen aufrechterhalten können; 
9
	        

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