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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 26 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 14. Mai 1926 221 
(2) Im Falle des 81 Nr. 3 liegt die Entrichtung 
der Steuer dem Versteigerer ob, und zwar auch dann, 
wenn der Auftraggeber eine selbständige berufliche oder 
gewerbliche Tätigkeit ansübt. Er ist berechtigt, sich bei 
seinem Auftraggeber für die entrichteten Steuerbeträqgt 
schadlos zu halten. 
811 
181 
8 16 
(1) Hat der Steuerpflichtige Entgelte in dem gleichen 
Steuerabschnitt, in dem sie vereinnahmt wurden, zurück— 
Jewährt, so kann er sie von der Gesamtheit der im 
Steuerabschnitte vereinnahmten Entgelte absetzen. 
(2) Hat der Steuerpflichtige Entgelte in einem späteren 
Steuerabschnitt, als sie vereinnahmt wunden, zurück— 
gewährt, so kann er den entsprechenden Betrag von 
)em steuerpflichtigen Gefamtbetrage der Entgelte des— 
enigen Steuerabschnitts, in dem die Rückgewährung 
erfolgt, absetzen. 
(1) Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, die Steuer 
dem Leistungsberechtigten neben dem Entgelte ganz oder 
teilweise gesondert in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß 
als Entgelt für eine Leistung gesetzlich bemessene Gebühren 
angesetzt werden. Der Abnehmer aus einem Lieferungs— 
vertrag ist nicht berechtigt, das ihm von seinem Lieferer 
in Rechnung gestellte Entgelt um die bei der Weiter 
veräußerung des Gegenstandes fällige Steuer zu kürzen. 
(2) Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden 
Vorschriften entgegensteht, kann sich der Steuerpflichtige 
im Falle des Abs. 1Satz 2 der Abnehmer, nicht berufen 
817 
(1) Fällt der Steuerabschnitt mit dem Kalenderjahre 
usammen oder endet er in der zweiten Hälfte eines 
dalenderjahrs vor dem 31. Dezember, so wird die Um— 
satzsteuer nach Ablauf dieses Kalenderjahrs veranlagt. 
(2) Endet der Steuerabschnitt in der ersten Hälfte 
eines Kalenderjahrs, so wird die Umsatzsteuer nach AÄb— 
lauf des ersten Kalenderhalbjahrs veranagt. 
(8) Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt im Falle 
des Abs. 1 im Januar, im Falle des Abs. 2 im Inli, 
im Falle des 8S15 Abs. 2 Satz 2 und 3 innerhalb eines 
Monats nach Ablauf des verkürzten Steuerabschnitts 
und, sofern nicht nach Steuerabschnitten veranlagt wird 
8 15 Abs. 3), innerhalb eines Monats nach Eintritt des 
ceuerpflichtigen Vorganges eine Steuererklärung abzu— 
Jeben. Das Finanzamt kann. auf Antrag die Frist ver⸗ 
ängern, es kann die Fristverlängerung von einer Sicher⸗ 
— Steuerpflichtige 
eine Tätigkeit eingestellt und sind Entgelte für seine 
Leistungen noch nicht vollständig eingegangen, so haben 
nach näherer Anordnung des Finanzamts Nachaumel— 
dungen stattzufinden. 
(4) Die Steuererklärung hat, wenn sie sich auf einen 
Steuerabschnitt bezieht (K 15 Abs. 2 und 3), zu ent— 
halten: 
1. die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte, ein⸗ 
schließlich der für steuerfreie Leistungen, nach Maß—⸗ 
gabe der näheren Bestimmungen, die der Reichs⸗ 
minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichs⸗ 
rats erläßt, können hiervon Ausnahmen zugelaffen 
werden ; 
2. die für steuerpflichtige Leistungen vereinnahmten 
Entgelte; 
3. die nach 816 Abs.2 zurückgewährten Entgelte. 
.) Der Reichsminister der Finanzen kann nähere Be— 
stimmungen über den Inhalt und die Form der Steuer— 
erklärung erlassen. 
812 
Die Steuer beträgt bei jedem steuerpflichtigen Umsatz 
siebenundeinhalb vom Tausend des Eutgelts. 
813 
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, zur Feststellung 
der Entgelte Aufzeichnungen zu machen. Der Reichs— 
minister der Finanzen trifft hierüber mit Zustimmung 
des Reichsrats nähere Bestimmungen; sie treten außer 
Kraft, wenn der Reichstag es verlangt. 
814 
(1) Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im 
Sinne des 81Nr. 1 ausübt, unterliegt der Steueraufsicht. 
(2) Hat ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer mehr 
fach nicht rechtzeitig entrichtet oder liegen Gruünde vor, 
aus denen der Eingang der Umsatzsteuer gefährdet er 
scheint, so kann das Finanzamt verlangen, daß die au 
die Steuer zu leistenden Zahlungen seweils zu einem 
vom Finanzamt zu bestimmenden, vor der gesetzlichen 
Fälligkeit aber nach der Entstehung der Steuerschuͤld 
liegenden Zeitpunkt entrichtet werden oder daß Sicher 
heit geleistet wird. 
815 
(1) Die Steuer wird in den Fällen des F1 Nr. J 
und 2 nach dem Gesamtbetrage der Entgelte berechnet, 
die der Steuerpflichtige im Laufe eines Steuerabschunitts 
für seine Leistungen vereinnahmt hat. 
(2) Der für die Einkommensermittlung bei der Ein— 
kommensteuer oder Körperschaftsteuer maßgebende Steuer⸗ 
abschnitt gilt auch für die Umsatzsteuer. Nach näherer 
Bestimmung des Reichsministers der Finanzen kann das 
Finanzamt anordnen, daß der Steuerabschnitt kürzer 
bemessen wird. Hat sich die steuerpflichtige Tätigkeit 
nicht auf den ganzen Steuerabschnitt erstreckt, so ritt 
an die Stelle des Steuerabschnitts der entsprechende Teil. 
8) Für die Fälle des F1Nr. 3 bestimmt der Reichs— 
minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrais, 
unter welchen Voraussetzungen die Besteuerung nach 
Steuerabschnitten oder fuͤr jede einzelne Versteigerung 
zu erfolgen hat. 
818 
(1) Das Finanzamt setzt die Steuer fest und erteilt 
dem Steuerpflichtigen einen Befcheid Deckt sich die 
Steuerschuld für den Steuerabschnitt mit den Voran— 
meldungen und festgesetzten Vorauszahlungen, so genügt 
eine Mitteilung hierüber. 
(2) Soweit die Steuerschuld für den Stenerabschnitt 
die nach F19 geleisteten Voranszahlungen üdersteigt, ist 
sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steler⸗ 
bescheids zu entrichten (Abschlußzahlungs. Die Ver 
pflichtung, rückständige Beträge schon vorher zu ent 
richten, bleibt unberührt.
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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