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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

13 
Nr. 2 — Tag der Ausgabe: 
Er kann auch, soweit er es für zweckmäßig erachtet, 
die Prüfung am Sitze der rechnunglegenden oder 
einer dieser vorgesetzten Stelle oder im Einverständ— 
nis mit dem zuständigen Reichsminister auch an 
einer anderen Stelle durch Beduftragte vornehmen 
lassen oder sie an seiner Stelle einem Mitglied über— 
tragen. 
Die örtliche Prüfung kann auch in der Weise er— 
folgen, daß an Stelle der Vorprüfung durch die Ver— 
waltungsbehörde (8 92) und der Prüfung durch den 
Rechnungshof eine gemeinsame Prüfung stattfindet, 
an der die Verwaltung und der Rechnungshof sich 
beteiligen. Das Verfahren regelt der Rechnungshof. 
Die Abordnung der Beauftragten oder Vertreter 
des Rechnungshofs erfolgt durch den Präsidenten des 
Rechnungshofs. 
Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit 
dem zuständigen Reichsminister und mit dem Reichs— 
minister der Finanzen vorbehaltlich der Bewilligung 
etwa erforderlicher Mittel durch den Reichshaus— 
haltsplan am Sitze von Behörden ständige Prüfungs— 
stellen des Rechnungshofs einrichten. Sie unter⸗ 
stehen ihm sachlich und persönlich. 
891 
Soweit die Prüfung am Sitze des Rechnungshofs 
stattfindet und sich aus 88 93, 94 nichts anderes er— 
gibt, sind die Rechnungen mit Belegen dem Rech— 
nungshofe zur Prüfung zu übersenden. Prüft der 
Rechnungshof auf Grund der Kassenbücher, so gelten 
diese als Rechnungen im Sinne dieses Gesetzes. Be— 
triebe mit kaufmännischer Buchführung (8 85) haben 
eine eingehende Inventur und Bilanz, eine ausführ— 
liche Gewinn- und Verlustrechnung sowie ihren 
Jahresbericht einzureichen. 
8 92 
Soweit die Prüfungsart nicht ein abweichendes 
Verfahren bedingt, sind die Rechnungen durch die 
zuständigen Behörden vorzuprüfen. Hierbei sind, 
wenn dies nicht schon früher geschehen ist, die Be— 
lege rechnerisch zu prüfen und zu bescheinigen sowie 
die Rechnungen mit den Belegen in formeller und 
fachlicher Hinsicht zu prüfen. 
Das Ergebnis der Vorprüfung ist dem Rechnungs⸗ 
hof oder gegebenenfalls seinem Vertreter oder Be— 
auftragten bei Vorlage der Rechnung unter Bei— 
fügung der nötigen Erläuterungen, Bemerkungen und 
Bescheinigungen mitzuteilen. 
Der Rechnungshof darf auf die völlige oder teil— 
weise Vorprüfung durch die Verwaltungsbehörden 
Berlin, den 16. Januar 1923 29 
zeitweise oder dauernd verzichten oder nach seinem 
Ermessen ihre Einschränkung anordnen. 
8 93 
Der Rechnungshof darf Rechnungen, die von ge— 
ringerer Bedeutung sind oder bei denen nach der Art 
der in ihnen nachgewiesenen Einnahmen und Aus— 
gaben wesentliche Abweichungen von den maßgeben— 
den Vorschriften und Bestimmungen in größerer An— 
jahl nicht zu erwarten sind, von der regelmäßigen 
ährlichen eigenen Prüfung ausschließen und die Prü— 
ung den Verwaltungsbehörden überlassen. Er kann 
geeignetenfalls hierbei eine vereinfachte oder be— 
chränkte Prüfung gestatten. Von Zeit zu Zeit hat 
er sich davon zu uͤberzeugen, daß die Verwaltung 
der Mittel, die Rechnungslequng und die Rechnungs 
prüfung vorschriftsmäßig erfolgen. 
Der Rechnungshof darf jederzeit die von den Ver— 
valtungsbehörden geprüften Rechnungen einfordern, 
die hierzu ergangenen Prüfungsbemerkungen und 
Entscheidungen einsehen, ergänzen und ändern sowie 
die Entscheidung auf die Prüfungsbemerkungen sich 
vorbehalten. 
Die Verwaltungsbehörden haben hinsichtlich der 
yon ihnen geprüften Rechnungen dem Rechnungs— 
hofe diejenigen Bescheinigungen zu erteilen und die— 
enigen wahrgenommenen Abweichungen und Ver— 
töße mitzuteilen, über die der Rechnungshof Bemer— 
ungen aufzustellen verpflichtet ist (F107). Der 
Rechnungshof kann auf die Angabe der Titel— 
verwechselungen von nicht erheblicher Bedeutung ver— 
zichten. 
894 
Der Rechnungshof kann die Prüfung der Rech— 
nungen nach seinem Ermessen beschränken. Er darf 
auf die Vorlegung von Rechnungsbelegen verzichten. 
895 
Bei denjenigen Mitteln, die durch den Haushalts— 
plan zur. Selbstbewirtschaftung überwiesen werden, 
hat der Rechnungshof nur die Verausgabung an die 
beteiligte Stelle zu prüfen. Er hat sich jedoch von 
Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß die Verwal— 
rung nach den bestehenden Vorschriften geführt und 
bon den zuständigen Stellen geprüft worden ist; er 
ist auch zu einer vollständigen Prüfung bei dieser 
Belegenheit berechtigt. 
8 96 
Die Prüfung der Rechnungen durch den Rech— 
nungshof hat sich darauf zu erstrecken, 
1. ob der Haushaltsplan einschließlich der dagu⸗ 
gehörigen Unterlagen eingehalten ist
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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