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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

107 
EE — — 
219 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II 
zur Organisation des Absatzes von Schlacht 
vieh und Fleisch sowie von Einrichtungen, die 
diesem Zwecke dienen, sowie auch zur Organi— 
sation und Förderung des direkten Absatzes 
von Schlachtvieh und Fleisch zwischen Erzeu— 
ger- und Verbrauchergenossenschaften Garan— 
tien bis zum Betrage von 22 Millionen 
Reichsmark zu übernehmen, 
kurzfristige Vorschüsse bis zur Höhe von 
200 Millionen Reichsmark an Institute zu 
geben, welche Kredite zur Umschuldung 
drückender Schulden an landwirtschaftliche 
Betriebe gewähren wollen, deren rationelle 
Fortführung bei Gewährung des Kredits zu 
erwarten ist; die Vorschüsse dürfen erst ge— 
geben werden, wenn die Aufnahme entspre— 
chender Anleihen durch die Institute als ge— 
sichert gelten kann. 
Darüber hat die Reichsregierung auf Verlangen 
dem Reichsrat wie dem Ausschuß des Reichstags 
Bericht zu erstatten;, 
zur Beschaffung von Düngemitteln für das unwet— 
tergeschädigte Mecklenburg-Schwerin Garantien 
bis zu 666 666 Reichsmark zu übernehmen, 
d) zur Beschaffung von Düngemitteln für das unwet⸗ 
tergeschädigte Mecklenburg-Strelitz Garantien 
bis zu 150 000 Reichsmark zu übernehmen. 
88 
Soweit bei den ausdrücklich als übertragbar bezeich— 
neten Ausgaben und bei den zu einmaligen Ausgaben 
bewilligten Mitteln am Schlusse des Rechnungs— 
ahrs 1927 Ausgaben noch nicht geleistet sind, dürfen 
ie nur geleistet werden, wenn entweder eine Verpflich— 
küng zu ihrer Leistung besteht oder der Reichsmimister 
der Finanzen der Leistung zustimmt. Neue Verpflich— 
kungen zu ihrer Leistung können nur mit Zustimmung 
des Reichsministers der Jinanzen übernommen werden 
Der Reichsminister der Finanzen kann im Rahmen 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung hiervon 
Ausnahmen zulassen. 
Der 8,3 des Gesetzes, betreffend Anderungen im 
Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Geichsgesetzbl. 
S. 743) findet im Rechnungsjahre 1928 keine An— 
wendung. 
810 
Die im Haushaltsentwurfe für die einzelnen Zweck⸗ 
bestimmungen vorgefehenen Ansätze dürfen nur inso— 
weit in Anspruch genommen werden, als es zur ord— 
nungsmäßigen und wirtschaftlichen Führung der 
Reichsverwaltung unter Berücksichtigung der gesamten 
Bedürfnisse der Verwaltung für das daufende Rech— 
aungsjahr erforderlich ist. Überplanmäßige Ausgaben, 
usbesondere persönliche Ausgaben, sind zu vermeiden. 
Soweit überplanmäßige Ausgaben im Betrage von 
10 000 Reichsmark und darüber unbedingt nötig sind, 
sind sie unverzüglich dem Ausschuß des Reichstags fün 
den Reichshaushalt mitzuteilen. 
Zur Leistung der hiernach notwendigen Ausgaben 
hat der Reichsminister der Finanzen den obersten 
Reichsbehörden für bestimmte Zeiträume Kassen— 
betriebsmittel im Rahmen der ihm zur Verfügung 
tehenden ordentlichen und außerordentlichen Ein 
nahmen zu überweisen. 
85 
Die dem Reichsminister der Finanzen im Rechnungs— 
jahre 1927 und früher erteilten Garantisermächtigun— 
gen bleiben für das Rechnungsjahr 1928 in Kraft. 
86 
Aus den Überschüssen des Rechnungssahrs 1927 sind 
zur Deckung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts 
bis zu 127 Millionen Reichsmark zu verwenden. Der 
8775 Satz 2 der Reichshaushaltsordnung vom 
31. Dezember 1922 GReichsgesetzbl. 1923 IS. 17) 
findet hinsichtlich der Verwendung des Überschusses aus 
dem Rechnungsjahre 1927 insoweit keine Anwendung. 
811 
Für die Bewirtschaftung der Personaltitel gilt 
'olgendes: 
A) Für die Zahl der planmäßigen Beamtenstellen und 
deren Eingliederung in die einzelnen Besoldumgs 
gruppen ist die dem Besoldungsgesetze vom 16. Be 
zember, 1927 (ceichsgesetzbl. IS. 340) als An— 
lage 6 beigegebene „Ubersicht über die Überleitung 
der am 30. September 1927 im Amte gewesenen 
planmäßigen Reichsbeamten sowie der Polizei— 
beamten beim Reichswasserschutz in die Besol— 
dungsordnungen A und B“ mit' folgenden Ande— 
rungen maßgebend: 
1) Beamten, die bis zum 29. Februar 1928 die 
Sonderprüfung mit Erfolg abgelegt haben 
oder bis zu diesem Tage als Sondergeprufte 
anerkannt sind, können über die Zahl der in 
Anlage 6 zum Besoldungsgesetze vom 16. De— 
zember 1927 aufgeführten Kopfstärken hin— 
aus mit Wirkung vom 1. April 1928 ab die 
Bezuge der Besoldungsgruppe A 4d gewährt 
werden. 
Bei welchen Behörden und gegebenenfalls in 
welcher Zahl den Botenmeistern die nach der 
Anmerkung 1 zur Besoldungsgrüppe4 1I1 
zahlbare ruhegehaltsfähige und ünviderruf— 
87 
Die im außerordentlichen Haushalt für das Haus 
haltsjahr 1928 bewilligten Ausgaben einschließlich der 
aus früheren Jahren rückständigen Ausgaben dürfen 
nur im Rahmen der vom Reichsminister der Finanzen 
bereitgestellten Mittel geleistet werden, auch dürfen 
Verpflichtungen zu ihrer Leistung nur insoweit einge— 
gangen werden. 
Der Reichsminister der Finanzen soll Mittel für die 
Deckung der im Abs. 1 bezeichneten Ausgaben nur 
bereitstellen, soweit die für das Haushaltsjahr 1928 
im außerordentlichen Haushalt vorgesehenen Einnah— 
men einschließlich der aus früheren Jahren rückstän 
digen Einnahmen tatsächlich zur Verfügung stehen 
Darüber hinaus kann er ausnahmsweise Mittel bereit— 
stellen, wenn die Einstellung oder Unterbrechung der 
Arbeiten schwere wirtschaftliche Nachteile zur Folge 
haben würde; in diesem Falle ist dem Reichsrat und 
dem Haushaltsausschusse des Reichstags ein Verzeichnis 
der genehmigten Ausgaben mit Erläuterungen über die 
Gründe der Genehmigung vorzulegen.
	        

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