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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

90 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ 
Waren über das übliche Maß hinans nicht vorhanden Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen 
sind, ist es zulässig, lediglich den Uberschuß der Ein— Unterhaltspflicht gehören auch dann nicht hierzu, 
nahmen über die Äusgaben zugrunde zu legen. wenn sie auf Grund einer befonderen privatrecht 
„E Ist während des Steuerabschnitts ein Gegen lichen Verpflichtung erfolgen. 
land veräußert worden und das Entgelt bis zum e) Soweit die Ausgaben Werbungskoften sind oder 
Schlusse. des Steuerabschnitts noch nicht faͤlig geworden nit“ec, bestimmten Einkommendart inwirtschaft— 
IMlo ist bei Berechnung des Gewinns an Stelle des ichem Zusammenhange stehen, sind sie bei dieser Art, im 
Hegenstandes der Wert der Gegenforderung anzusetzen. ibrigen vom Gesamtbetrage der bei den einzelnen Ein— 
Hinzuzurechnen ist auch der Wert der Gegenstände, Außs hen gewonnenen Ergebnisse abzuzichen. Bei 
beuten, Nutzungen oͤder Dienstleistungen, die der oeschränkt Steuerpflichtigen ist der Abzug der iin dibst 
Steuerpflichtige aus seinem Betriebe für sich und seinen Rh bezeichneten Sonderleistungen überhdaupt nicht, der 
Haushalt oder für audere Zwecke, die außerhalb des lbzug der übrigen im Abs. J genannten Auswendungen 
Betriebs liegen, entnommen hat. nur insoweit statthaft, als sie mit Einkünften in wirt 
(8) Bei Aufgabe, Veräußerung oder unentgeltlicher schaftlichem Zusammenhange stehen, die der Besteuerung 
Abertragung des Betriebs tritt fuͤr die Berechnung des unterliegen. 
Gewinns aus diesem Betrieb an die Sielle? des 
Schlusses des Steuerabschnitts der Zeitpunkt der Auf—⸗ 
gabe, Veräußerung oder Übertragung. An die Stelle 
des Schlusses des vorangegangenen Steuerabschnitts 
tritt bei Eröffnung eines Betrlebs der Zeitpunkt der 
Eröffnung, bei Erwerb eines Betriebs der Schluß ded 
Steuerabschnitts des Rechtsvorgängers oder der für 
diesen maßgebende Zeitpuikt im Sinne des Satzes 1 
g 16 
(1) Werbungskosten sind die zur Erwerbung, Siche 
ung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Auf—⸗ 
vendungen. 
(2) Aufwendungen für die Anschaffung oder Her— 
tellung von Gegenstäuden, deren Verwendung oͤder 
Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich bestimmungs— 
zemäß auf einen längeren Seitraum erstreckt, 
dürfen nicht in dem Steuerabschnitte der Anschaffung 
oder Herstellung voll abgezogen werden. Sie können vieh 
mehr für einen Steuerabschnitt höchstens mit dem 
Betrage berücksichtigt werden, der sich bei der Verteilung 
auf, die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung 
ergibt (Absetzung für Abnutzung). 
(8) Die Absetzungen für Abnutzung sind nur zulaͤfsig 
für Maschinen und sonstiges Betriebsinventar, für 
gewerbliche, literarische und künstlerische Urheberrechte, 
sür Gebäude, Be⸗ und Entwässerungsanlagen und 
äschereiwirtschaftliche Anlagen. Die Absetzungen be— 
messen sich nach der gemeingewöhnlichen Nutzungs⸗— 
dauer des Gegenftandes. Absetzungen für außergewöhn— 
— zulässig, 
»edürfen jedoch besonderen Nachweises. Die Ibd— 
etzungen dürfen von keinem höheren als dem An— 
chaffungs- oder Herstellungspreisen (x 19 Abs. 2) vor— 
zenommen werden und sind nach Hundertsätzen zu 
bemessen. 
(4) Bei Bergbaunnternehmungen, Steinbrüchen und 
anderen einen Verbrauch der Substanz bedingenden Be— 
rieben sind Absetzungen für Substanzverringerungen 
ulässig, die Vorschriften des Abf. 3Satz 2bis4 
iuden entsprechende Anwendung. 
(5) Zu den Werbungskosten gehören auch: 
l. Steuern vom Grundvermögen und Gewerbe— 
betrieb, sonstige öffentliche Abgaben und die Bei— 
träge zur Versicherung von Gegenständen, soweit 
diese Aufwendungen zu den Geschäftsunkosten oder 
Verwaltungskosten zu rechnen sind; 
813 
Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den 
Vorschriften des Handelsgesehbuchs zu führen ver— 
pflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, 
Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels? 
gesetzbuchs tatfächlich führen, ist der Gewim 57 
Abs.2 Nr. J, 8 19) der nach den Grundsätzen ordnungs 
mäßiger Buchführung für den Schluß' des Steut— 
abschnitts ermittelte Überschuß des Betriebsvermögens 
üüber das Betriebsvermögen, das am Schlusse des vor— 
angegangenen Steuerabschnitts der Veranlagung zu⸗ 
grunde gelegen hat. Bei der Ermittlung des Gewinns 
sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entnah—⸗ 
men aus dem eigenen Betriebe (12 Absf. 2), die ab— 
zugsfähigen Ausgaben (88 15 bis 18) und die Bewer— 
ung (58 19 bis 21) zu beachten. Die Vorschriften des 
812 Abs. 3 finden eutsprechende Anwendung. 
814 
Zu den Einnahmen (87 Abs. 2 Nr. 2, 812 Absf. I) 
gehören alle dem Steuerpflichtigen zufließenden Guͤter, 
die in Geld oder Geldeswert bestehen, hierzu zählen ins— 
besondere auch der Wert der Nutzung einer Wohnung im 
eigenen Hause und einer dem Steuerpflichtigen ganz oder 
teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließ— 
lich der zugehörigen sonstigen Raͤume, Gaͤrten und Parf. 
anlagen. 
8 15 
s “ Ausgaben (37 Abs. Nr.2, 812 Abs. 1, 8 13) 
ind: 
J. die Werbungskosten (8 16), 
2. die im 817 bezeichneten Sonderleistungen, 
3. die Schuldzinsen und die auf besonderen privat⸗ 
rechtlichen, öffentlich⸗rechtlichen oder gesetzlichen 
Verpflichtungsgründen beruhenden Reuten und 
dauernden Lasten, soweit sie nicht zu den 
Werbungskosten gehören und nicht mit Einkünften 
in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen, die 
für die Einkommenstener außer Betracht bleiben 
die nach dem Aufbringungsgesetze vom 30. August 
1924 (Reichsgesetzbl. II S. 269) zu entrichtenden 
Jahresleistungen einschließlich der Zuschläge; der 
ür den Rückkauf von Einzelobligativnen nach 
88 57 bis 66 des Industriebelastungsgesetzes vom 
30. August 1924 (rReichsgesetzbl. IIS. 287) auf- 
Jewendete Betrag ist nicht abzugsfähig, 
die auf Grund des 8 4 des Gesetzes über die Liqui⸗ 
dierung des Umlanfs an Rentenbankscheinen vom
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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