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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1798241552
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-183158
Document type:
Monograph
Author:
Bychovskij, N.I. http://d-nb.info/gnd/108952613X
Title:
Die Sozialversicherung in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Neuer Dt. Verl.
Year of publication:
1925
Scope:
22 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Einleitung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. a 
nämlich stets solches Allgemeines, das in einmaliger Gelegenheit 
einer besonderen Einheit zugehören kann, während „Beziehung“ solches 
Allgemeines ist, das in einmaliger Gegebenheit nur mehreren be- 
sonderen Einheiten zugehören kann. Das Wesensallgemeine „Farbe 
schlechtweg“ z. B. kann in einmaliger Gegebenheit der einzelnen Ein- 
heit „Blaßrot“ zugehören, es kann in dieser Einheit allein festgestellt 
werden. Hingegen kann das Beziehungsallgemeine „Ähnlichkeit“ in 
einmaliger Gegebenheit niemals einer einzelnen Einheit, z. B. einem 
einzelnen Körper zugehören, es kann niemals in einer einzelnen Einheit 
festgestellt werden, sondern kann in jeder einmaligen Gegebenheit nur 
mehreren Einheiten zugehören, „zwischen“ welchen es besteht. Deshalb 
ist es von der größten Wichtigkeit, nicht „Wesensworte“ und „Be- 
ziehungsworte“ miteinander. zu vertauschen, deren erstere das einer 
Einheit als identisches Allgemeines Zugehörige bezeichnen, somit stets 
zum . Ausdrucke der Bestimmung einer Einheit verwendet werden 
können, während die letzteren stets mehreren Einheiten in Beziehung 
bezeichnen, somit stets nur hinsichtlich mehrerer Gegebenen als Be- 
stimmungsausdruck dienen können. Wesensworte sind z. B. „Größe“ 
und „Denken“, weil sie das einer Einheit Zugehörige bezeichnen können, 
Beziehungsworte hingegen sind z. B. „Wirken“ und „Ähnlichkeit“, weil 
„Wirken“ und „Ähnlichkeit“ niemals einer Einheit zugehören, vielmehr 
stets Etwas in einmaliger Gegebenheit mehreren Einheiten Zu- 
gehöriges darstellen, „Beziehung“ ist stets „einfaches Allgemeines“, es 
gibt keine Besonderheiten einer besonderen Beziehung, wohl aber gibt 
es selbstverständlich „besondere Beziehung“, d. h. Beziehung, die 
von. anderer Beziehung verschieden ist, und gibt es ferner „Be- 
sondere in Beziehung“, d. h. besondere Beziehung, die in ein- 
maliger. Gegebenheit besonderen, d. h. von anderen Gegebenen ver- 
schiedenen Gegebenen zugehört. Jene Gegebenen, welche in einer 
besonderen Beziehung stehen, nennen wir „Bezogene“ und können 
sowohl Einzelwesen als auch Allgemeine sein. 
Alles Gegebene ist ferner entweder „Einfaches“ oder „Einheit“. 
Als „Einfaches“ stellt sich jedes Gegebene dar, das nicht mehr in andere 
Gegebene zergliedert werden kann, als „Einheit“ stellt sich jedes Ge- 
gebene dar, das in andere Gegebene zergliedert werden kann. Die 
„Zergliederung“ eines Gegebenen darf nicht verwechselt werden 
mit der „Zerlegung“ („Teilung“) eines Gegebenen. Jede Einheit im 
Gegebenen läßt sich zergliedern, d. h. wir können an ihr Zugehöriges 
bestimmen, hingegen nur besondere Einheiten im Gegebenen lassen 
sich zerlegen (teilen), nämlich lediglich die „zusammengesetzten 
Körper“. „Zergliedern“ ist kein Wirken, sondern die seelische Be- 
stimmtheit „Denken“, hingegen ist „Zerlegen“ („Teilen“) jedes Wirken, 
durch welches der stetige Wirkenszusammenhang: zwischen Körpern,
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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