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Das Flammenzeichen vom Palais Egmont

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Bibliographic data

fullscreen: Das Flammenzeichen vom Palais Egmont

Monograph

Identifikator:
1799766322
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-185224
Document type:
Monograph
Author:
Schultzenstein, Siegfried http://d-nb.info/gnd/117236365
Title:
Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Sieben Stäbe- Verl.- u. Dr. Ges.
Year of publication:
1929
Scope:
LV, 326 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Anleiheablösung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Flammenzeichen vom Palais Egmont
  • Title page
  • I. Eröffnung des Kongresses
  • II. Der Freiheitskampf des chinesischen Volkes
  • III. Der britische Imperialismus in Indien, Persien und Mesopotamien
  • IV. Der nordamerikanische Imperialismus und die von ihm bedrohten Völker
  • V. Der Freiheitskampf Ägyptens und der arabischen Völker
  • VI. Der Kampf Afrikas um seine Befreiung
  • VII. Der Freiheitskampf der Neger
  • VIII. Der Kampf um Indonesiens Unabhängigkeit
  • IX. Der Freiheitskampf des indochinesischen Volkes
  • X. Der Kampf des koreanischen Volkes gegen Japan
  • XI. Der italienische Faschismus
  • XII. Der Kolonialhunger des neuen deutschen Imperialismus
  • XIII. Die Verbindung der nationalrevolutionären Bewegung mit dem proletarischen Klassenkampf
  • XIV. Die Taktik des proletarischen Klassenkampfes zur Unterstützung des kolonialen Freiheitskampfes
  • XV. Der Freiheitskampf der unterdrückten Völker und die Gewerkschaften
  • XVI. Die "Kulturmission" der abendländischen Völker
  • XVII. Die Gründung der Liga gegen Imperialismus und für nationale Unabhängigkeit
  • XVIII. Organisatorisches
  • Inhaltsverzeichnis

Full text

IX. Abschnitt. Das internationale Staatsschuldenwesen. 6/7 
namentlich die mächtigen, sich auch für die Rechte der Staats- 
bürger, obwohl diese Rechte nur Privatrechte sind, den Schuldner- 
staaten gegenüber einsetzten und ihre staatliche Macht in diesem 
Sinne verwenden. Es geschieht dies namentlich in der Weise, daß 
der Schuldnerstaat es sich gefallen lassen muß, daß seine Finanzen 
einer Kontrolle unterworfen und gewisse Einnahmequellen für die 
ausländischen Gläubiger zur Verfügung gestellt werden. 
2. Kontrolle der verschuldeten Staaten. Am wirk- 
samsten geschah dies gegenüber Agypten. Schon im Jahre 1880 
wurde ausgesprochen, daß die Einnahmen gewisser Provinzen und 
Verwaltungszweige der internationalen Schuldenkasse einzuliefern 
sind und daß die betreffenden Beamten sich nur mit den Quittungen 
dieser Kasse entlasten können. Die Delegierten wurden direkt 
durch die Großmächte ernannt und diese hatten das Recht, selbst 
vor dem Gericht gegen die Regierung aufzutreten. Natürlich die 
höchste, Garantie bestand darin, daß England Ägypten okkupiert 
hatte. Ahnlich war die im Interesse der auswärtigen Gläubiger ge- 
schaffene Organisation in der Türkei. Hier wurden aber die 
Delegierten nicht durch die Mächte ernannt, was ihre Autorität 
minderte. Noch schwächer war die Kontrolle in Serbien. Dort 
bestand die Monopolverwaltung aus sechs Mitgliedern, doch waren 
von denselben nur zwei Ausländer. In Griechenland bestand das 
Kontrollkomitee aus sechs Mitgliedern, die durch die Großmächte 
ernannt wurden. Dieses Komitee verwaltete jene Staatseinnahmen, 
welche für die Staatsschuld zur Verfügung gestellt wurden. Die 
Einhebung der Einkünfte wurde einer in Athen residierenden Ge- 
sellschaft anvertraut, welche unter der Kontrolle der internationalen 
Kommission stand. Die gesamten Einkünfte waren wenigstens ein- 
mal wöchentlich bei der Kasse der Kontrollkommission einzuzahlen. 
Jeder Beamte, der rechtswidrig über die für Rechnung der Kom- 
mission übernommenen Gelder verfügte, wurde wie ein Unterschleifer 
von öffentlichen Geldern bestraft. Die Mitglieder der Kommission 
hatten das Recht, die Verwaltung der verpfändeten Einnahmequellen 
zu prüfen und die Vorweisung aller Geschäftsbücher, Rechnungen 
zu fordern. 
Zu einem geradezu das staatliche Selbstbewußtsein verletzenden 
System wurden diese Kontrollmaßregeln nach dem Weltkriege 
durch die Entente den unterlegenen Mittelmächten gegenüber aus- 
gebildet. Bisher wurden, wie aus den angeführten Beispielen er- 
sichtlich, diese Maßregeln gegenüber solchen Staaten angewendet, 
die auf einer tieferen Entwicklungsstufe standen, politisch, wirt- 
schaftlich, kulturell, ethisch, bei denen die rechtlichen und wirt- 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 4° 
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Preußisches Landbuch.
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