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Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

Monograph

Identifikator:
1811126022
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-195283
Document type:
Monograph
Title:
Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1929
Scope:
VII, 137 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gebietsveränderungen und ihre wirtschaftlichen Folgen
  • Teil I. Produktion und Absatz
  • Teil II. Betriebsergebnisse und öffentliche Lasten
  • Teil III. Vermögen und Verschuldung
  • Teil IV. Abhilfemaßnahmen
  • Schlußbemerkung

Full text

109 
Range vorhergehenden Belastungen mit nicht mehr als 60 % des Grundstückswerts 
abschneidet,. 
Der Ermittlung des Grundstückswerts sind die Taxen öffentlich-rechtlicher 
oder unter Staatsaufsicht stehender Realkreditinstitute zugrunde zu legen. Liegt 
eine solche Taxe nicht vor, so bestimmt die Landesbank, welche Unterlagen zur 
Ermittlung des Grundstückswerts beizubringen sind. 
5. Ein zweitstelliger Kredit darf nur gewährt werden, wenn der landwirt- 
schaftliche Betrieb des Kreditnehmers sanierungsfähig und sanierungswürdig ist. 
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach Gewährung des Umschuldungskredits 
eine rationelle Fortführung des Betriebes unter Berücksichtigung des Zustandes 
der Wirtschaft und ihrer Leitung gewährleistet ist. 
6. Zweitstellige Kredite sollen ferner nur gegeben werden, soweit die vor- 
handenen Personalschulden nicht durch erststelligen Realkredit abgestoßen werden 
können. Vor der Begebung zweitstelligen Kredits ist daher zu prüfen, ob der erst- 
stellige Kredit bis zur erreichbaren Höhe ausgenutzt ist. Ist dies nicht der Fall, 
so ist zunächst auf höchstmögliche Beschaffung erststelligen Kredits hinzuwirken. 
Läßt sich eine volle Ausnutzung des erststelligen Kredits nicht ermöglichen, 
so kann ausnahmsweise die zweite Hypothek in unmittelbarem Anschluß an die 
tatsächliche erststellige Beleihung bis zu der unter Ziffer I A 4 bezeichneten Höhe 
gewährt werden. 
7. Die Jahresleistung für die gewährten zweitstelligen Kredite darf 9 % nicht 
übersteigen. Sie wird nach Aufnahme der Auslandsanleihe (vgl. I A1) unter 
Zugrundelegung der Bedingungen dieser Anleihe endgültig festgesetzt. Bis zur 
Ausgabe der Kredite aus dem Erlös der Auslandsanleihe werden als Jahresleistung 
8% erhoben. In der Jahresleistung dürfen höchstens % % Verwaltungskosten- 
beiträge enthalten sein. 
Von den Verwaltungskostenbeiträgen steht in jedem Falle der Landesbank 
U % zu. 
Die restlichen Verwaltungskostenbeiträge fallen derjenigen Stelle zu, die als 
Gläubiger der zweiten Hypothek im Grundbuch. eingetragen ist (vgl. Ziff. I A 10) 
und damit die Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Zinsen an die 
Landesbank übernimmt. 
8. Die Auszahlung der Kredite aus dem Betrage von 18 Mill. RM. erfolgt 
zu dem Kurse, zu dem die Darlehen aus der Auslandsanleihe abgerechnet werden 
(s. aber IB 9). Die Kredite können einstweilen bis zur Höhe von 90 % bevor- 
schußt werden. | 
9. Bei Ausfällen an Kapital und Zinsen jeder einzelnen zweiten Hypothek 
werden Reich und Preußen zusammen den Provinzialverband Ostpreußen bzw. 
dessen Landesbank nur in Höhe von 25 %' des Ausfalls in Anspruch nehmen. Der 
Provinzialverband Ostpreußen bzw. dessen Landesbank hat, soweit möglich, bei 
den an der Umschuldung interessierten Gläubigern des Kreditnehmers, gegebenen- 
falle auch bei einem örtlichen Kreditinstitut Rückendeckung zu nehmen. 
10. Die Eintragung der Hypotheken in das Grundbuch erfolgt auf den Namen 
der Landesbank der Provinz Ostpreußen oder auf den Namen dessen, der von dem 
Provinzialverband bzw. dessen Landesbank das Darlehn zur Weiterleitung an 
den Darlehnsnehmer unter Übernahme der unter Ziff. 1 A9 Satz 2 vorgesehenen 
Haftung empfangen hat. In dem zweiten Falle sind die Hypothekenbriefe mit 
einer Abtretungsurkunde bei der Landesbank zu hinterlegen. 
11. Die Darlehen sind seitens des Geldgebers unkündbar bis zum 1. Aprıl 1940. 
Erstmalig zu diesem Zeitpunkt können die Darlehen mit halbijähriger Frist ge-
	        

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Die Deutsche Mark von 1914-1924. Schuster, 1925.
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