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Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

Monograph

Identifikator:
1811126022
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-195283
Document type:
Monograph
Title:
Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1929
Scope:
VII, 137 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gebietsveränderungen und ihre wirtschaftlichen Folgen
  • Teil I. Produktion und Absatz
  • Teil II. Betriebsergebnisse und öffentliche Lasten
  • Teil III. Vermögen und Verschuldung
  • Teil IV. Abhilfemaßnahmen
  • Schlußbemerkung

Full text

- 112 — 
Die zu a) bis d) und zu f) und g) benannten Mitglieder des Ausschusses 
können sich durch höhere Beamte ihrer Verwaltung vertreten lassen; für die zu e) 
benannten Mitglieder können durch den Vorstand der Landwirtschaftskammer, für 
las zu h) benannte Mitglied durch den Oberpräsidenten der Provinz Ostpreußen 
Stellvertreter bestellt werden. 
Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig. Er 
>ntscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. . 
Die Reichsregierung und die Preußische Staatsregierung sind befugt, Kom- 
missare zu den Verhandlungen des Ausschusses zu entsenden. 
Zu den Verhandlungen des Ausschusses können die Vertreter der zubringenden 
Kreditinstitute mit beratender Stimme zugezogen werden, 
‘. Entscheidet der Ausschuß dahin, daß die Gewährung eines zweitstelligen 
Kredits nicht oder über eine bestimmte Höhe hinaus nicht gutgeheißen werden 
kann, so gilt der Antrag ganz. bzw. in diesem Umfang als endgültig abgelehnt. 
Soweit die Anträge von dem Ausschuß befürwortet werden, gehen sie an den Ver- 
waltungsrat der Landesbank, der über die Gewährung des zweitstelligen Kredits 
»ndgültig entscheidet. ; 
Dem Antragsteller ist über die endgültige Entscheidung von dem Vorstande 
der Landesbank durch Vermittlung des zubringenden Kreditinstituts ein Bescheid 
zu erteilen. Eine Durchschrift dieses Bescheides ist dem Landrat (Oberbürger- 
meister) zu übersenden. Durch diesen Bescheid erwirbt der Antragsteller keinen 
Rechtsanspruch äuf Gewährung des Darlehns. 
8. Sämtliche Ausschußmitglieder sind verpflichtet, die Verhandlungen und 
die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Antragsteller strengstens 
geheim zu halten. ; 
9. Zur Deckung von Kosten, die durch die Tagungen der Ausschüsse ent- 
stehen, ist bei der Auszahlung der Darlehen (vgl. I A8) 1% % der Darlehnssumme 
sinzubehalten. Über die Verwendung der einbehaltenen Beträge bleibt Anweisung 
vorbehalten. 
Änderung der Richtlinien. 
Die Reichsregierung und die Preußische Staatsregierung behalten sich das 
Recht vor, die Richtlinien abzuändern. 
I. Richtlinien für die Verwendung des im Rahmen der Ostpreußenhilfe 
zu bildenden Betriebserhaltungsfonds. 
1. Zur Ergänzung der für die ostpreußische Landwirtschaft im Wege der 
Kreditgewährung vorgesehenen Hilfsmaßnahmen stellt die Reichsregierung einen 
Betrag von 10 Mill. RM. zur Bildung eines „Betriebserhaltungsfonds“ zur Ver- 
fügung. 
2. Der Fonds dient der Gewährung von Beihilfen für landwirteschaftliche 
Betriebe zur Abdeckung vorhandener Personalschulden. Es dürfen nur solche 
Betriebe berücksichtigt werden, bei denen die Aufnahme erst- und zweitstelliger 
Hypotheken zur Abdeckung. der Personalschulden nicht ausreichen würde, die 
jedoch bei Abdeckung der vorhandenen Personalschulden unter Berücksichtigung 
des Zustandes der Wirtschaft und ihrer Leitung rationell fortgeführt werden 
könnten. 
3. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, daß der zu unter- 
stützende landwirtschaftliche Betrieb bei der Aufnahme von Realkrediten besonders 
zroße Verluste erlitten hat. Solche Verluste bleiben bis zur Höhe von mindestens 
10 % der Kreditsumme in allen Fällen unberücksichtigt.
	        

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Die Lage Der Landwirtschaft in Ostpreussen. Mittler, 1929.
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