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Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

Monograph

Identifikator:
1811126022
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-195283
Document type:
Monograph
Title:
Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1929
Scope:
VII, 137 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gebietsveränderungen und ihre wirtschaftlichen Folgen
  • Teil I. Produktion und Absatz
  • Teil II. Betriebsergebnisse und öffentliche Lasten
  • Teil III. Vermögen und Verschuldung
  • Teil IV. Abhilfemaßnahmen
  • Schlußbemerkung

Full text

114 
ist der Betriebserhaltungsfonds (früher Härtefonds genannt) einstweilen mit 
10 Mill. RM. dotiert. Inwieweit dieser Fonds aus dem zunächst noch in Reserve 
zehaltenen Betrage von 5 Mill. RM. künftig eine Stärkung wird erfahren können, 
ist späterer Entscheidung vorbehalten worden. 
Zu Ziffer 2 und 3: Wenn die Gewährung einer Beihilfe aus dem Be- 
‚riebserhaltungsfonds in der Regel an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der zu 
unterstützende landwirtschaftliche Betrieb bei der Aufnahme von Realkrediten 
vesonders große Verluste gehabt hat, so rechtfertigt sich dies aus der Erwägung, 
laß im Rahmen der Ostpreußenhilfe Krediterleichterungen für die Aufnahme neuer 
erststelliger Beleihungen. in der Weise vorgesehen sind, daß mit Hilfe eines Dis- 
agiozuschusses des Reiches der Abrechnungskurs für den Kreditnehmer auf 95 % 
gebracht, damit also der Disagioverlust wesentlich verringert wird. Es erscheint 
aus diesem Grunde berechtigt, denjenigen landwirtschaftlichen Betrieben, die in 
der Zeit nach der Stabilisierung der Währung Realkredite mit wesentlich größeren 
Disagioverlusten haben aufnehmen müssen, einen Teil dieser Verluste dann zu er- 
setzen, wenn infolge dieser Verluste die Personalschulden einen solchen Umfang 
angenommen haben, daß sie im Wege der erst- und zweitstelligen Beleihung nicht 
mehr abgedeckt werden können. 
Wenn neben diesem Regelfall in Ziff, 3 Abs.2 der Richtlinien Ausnahmen 
zugelassen sind, so wird ein Grund für die Bewilligung einer solchen Ausnahme 
— abgesehen vielleicht von ganz besonders gearteten Fällen — nicht als vorwiegend 
angesehen werden könen, wenn es sich um Schäden handelt, die durch ungünstige 
Witterung, Ernteausfälle, Viehverluste, Feuersbrunst u. dgl. verursacht sind. Der- 
artige Schäden liegen in der Provinz Ostpreußen in einem solchen Umfang vor, 
laß man für die Bewiligung der Beihilfen jede Grundlage verlieren würde, wenn 
man sie allgemein als Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe aus dem 
Betriebserhaltungsfonds anerkennen wollte. Es wird sich daher auch bei den Aus- 
nahmefällen der Ziff. 3 Abs. 2 im wesentlichen nur um solche Fälle handeln können, 
bei denen die Personalschuldenlast durch unverschuldete Beschränkung der erst- 
stelligen Beleihung oder durch die Unmöglichkeit, einen erststelligen Kredit 
aufzunehmen (Siedlungsgrundstücke), einen besonders starken Umfang an- 
genommen. hat. 
Zu Ziffer 4: Diese Bestimmung ist in die Richtlinien aufgenommen 
worden, um in dringenden Fällen, die wegen Erschöpfung der Mittel des für zweit- 
stellige Kredite bereitgestellten 18-Millionen-Fonds nicht zur Erledigung gebracht 
werden können, bis zu dem Zeitpunkt des Fließens der Auslandsanleihemittel 
üelfend eingreifen und etwaige Zwangsmaßnahmen abwenden zu können. 
Zu Ziffer 6: Von den ostpreußischen Wirtschaftsvertretern war der 
Wunsch ausgesprochen worden, die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe aus dem 
Betriebserhaltungsfonds unmittelbar dem in Königsberg gebildeten Kreditausschuß 
zuzuleiten. Die beteiligten Ressorts haben diesem Wunsche nicht folgen zu können 
geglaubt und es angezeigt erachtet, daß, wie bei den Anträgen auf Bewilligung 
zweiter Hypotheken so auch bei den Anträgen auf Beihilfen aus dem Betriebs- 
arhaltungsfonds die örtlichen Ausschüsse in der Regel zunächst zu diesem Antrag 
Stellung nehmen. Wenn in der Praxis in besonders gearteten Fällen es zweckmäßig 
arscheinen sollte, über die Möglichkeit einer Beihilfengewährung aus dem Betriebs- 
arhaltungsfonds eine Vorentscheidung des Kreditausschusses in Königeberg herbei- 
zuführen, so soll aber eine solche Behandlung der Anträge nicht ausgeschlossen 
sein. Aus diesem Grunde sind in Ziff. 6 die Worte „in der Regel“ eingefügt, 
Zu Ziffer 7: Mit Rücksicht darauf, daß es sich bei der Hergabe von 
Beträgen aus dem Betriebserhaltungsfonds um reine Beihilfen aus Mitteln des Reichs
	        

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Die Lage Der Landwirtschaft in Ostpreussen. Mittler, 1929.
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