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Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

Monograph

Identifikator:
1811126022
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-195283
Document type:
Monograph
Title:
Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1929
Scope:
VII, 137 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gebietsveränderungen und ihre wirtschaftlichen Folgen
  • Teil I. Produktion und Absatz
  • Teil II. Betriebsergebnisse und öffentliche Lasten
  • Teil III. Vermögen und Verschuldung
  • Teil IV. Abhilfemaßnahmen
  • Schlußbemerkung

Full text

— 115 
handelt, und nicht, wie bei den zweitstelligen Hypotheken um Kreditmaßnahmen, an 
denen der Provinzialverband und andere Stellen durch Übernahme der Haftung 
beteiligt sind, erschien es angezeigt, den Vertretern des Reichs und Preußens bei 
übereinstimmendem Votum ein Vetorecht einzuräumen. 
Zu Ziffer 8: Der über die Bewilligung oder Ablehnung der Beihilfe dem 
Antragsteller zu erteilende Bescheid ist nach der zwischen den Ressorts getroffenen 
Vereinbarung von Ihnen, Herr Oberpräsident, auszufertigen. Es ist Ihrem Wunsche 
entsprechend davon abgesehen worden, dies in den Richtlinien selbst zum Ausdruck 
zu bringen. Er erscheint aber aus dem zu Ziffer 7 bereits angeführten Grunde 
zweckmäßig, daß der Bescheid nicht von einer kommunalen, sondern von einer 
staatlichen Stelle ausgeht. Die praktische Durchführung des Verfahrens bei Be- 
willigung von Beihilfen "aug dem Betriebserhaltungsfonds wird sich zweckmäßig 
so gestalten, daß Sie, Herr Oberpräsident, den von Ihnen ausgefertigten Bescheid 
der Landesbank übermitteln, die ihn in Verbindung mit dem über die Bewilligung 
giner zweitstelligen Hypothek zu erteilenden Bescheide dem Antragsteller durch 
Vermittlung des zubringenden Kreditinstituts zustellt. Die Beihilfemittel werden 
dem Kreditinstitut zu überweisen sein, das im Einzelfall die Abdeckung der Per- 
sonalschulden des Antragstellers durch unmittelbare Zahlung an die Gläubiger zu 
bewirken hat. 
An den Herrn Oberpräsidenten in Königsberg. 
{m Auftrage: 
gez. Dr. Loehrs. 
II. Richtlinien für die den ostpreußischen Binnenfischern und den ostpreußischen 
Haff- und Küstenfischern aus den Mitteln der Ostpreußenhilfe zu gewährenden 
Kredite, 
1. Kredite tür Binnenfischer. 
A. Allgemeines, 
1. Reich und Preußen stellen der Landesbank der Provinz Ostpreußen zur 
Gewährung verbilligter Darlehen an ostpreußische Binnenfischer eine Summe von 
500000 RM. zur Verfügung. 
Als Binnenfischer im Sinne dieser Richtlinien gelten nur Inhaber von Binnen- 
fischereibetrieben, bei denen. die Ausübung der Fischerei eine wesentliche Grund- 
lage ihrer wirtschaftlichen Existenz bildet. 
2. Der Betrag von 500000 RM. wird der Landesbank ratenweise nach 
Bedarf überwiesen. 
3. Die zur Verfügung gestellten Mittel haben der Umwandlung der vor- 
handenen Personalschulden des Kreditnehmers (Darlehnsschulden, Schulden bei 
Genossenschaften, Netzfabriken, Kaufleuten, Handwerkern, rückständige Löhne, 
Abgaben usw.) in einen bis zum 1. April 1940 befristeten Abzahlungskredit 
(Umschuldungskredit) zu dienen. 
Pachtverbindlichkeiten von Kreditnehmern gegenüber dem preußischen 
Fiskus, sowie Rückstände an solchen Steuern, Abgaben und Lasten, deren Zahlung 
in einem Pachtvertrage von dem an sich leistungspflichtigen preußischen Fiskus 
dem Fischereipächter auferlegt ist, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. 
4. Ein Umschuldungskredit darf nur gewährt werden, wenn der Fischerei- 
betrieb des Kreditnehmers sanierungsfähig und sanierungswürdig ist. Diese Vor- 
aussetzung ist erfüllt. wenn nach Gewährung des Umsehuldungskredits eine ratio-
	        

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Die Lage Der Landwirtschaft in Ostpreussen. Mittler, 1929.
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