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Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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Bibliographic data

Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Monograph

Identifikator:
1821348664
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217403
Document type:
Monograph
Title:
Die deutsche Kaliindustrie
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler & Sohn
Year of publication:
1929
Scope:
XII, 175 Seiten
Tab
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
  • Title page
  • Contents
  • Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
  • Teil B. Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung und ihrer Nebenverordnungen
  • Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
  • Teil D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
  • Teil E. Washingtoner Übereinkommen über die Arbeitszeit

Full text

76 B J. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (CTitel VII) 
Eine Vor⸗ und Nachmittagspause braucht nicht ge— 
whrt werden, sofern die jugendlichen Arbeiter nglich 
nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die 
Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Ar— 
beitszeit am Vor⸗ und Naͤchmittag je vier Stunden nicht 
übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern 
eine Beschäftigung in dem Betrieb überhaupt nicht und 
der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestaltet 
werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Belriebes, 
in welchen jugendage Arbeiter beschäftigt sind, für die 
Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der 
Ausenholt im Freien nicht tunlich und andere geeignete 
Aufenthaltsräume ohne unverhälinismäßige Schwierig- 
lkeiten nicht beschafft werden können. 
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den 
jugendlichen Arbeitern eine ununterbrochene Ruhezeit von 
mindestens elf Stunden zu gewähren. 
An Sonn⸗ und Festtagen sowie während der von dem 
ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen⸗ und Kon— 
firmanden⸗, Beicht⸗ und ngennnunterrigt bestimmten 
eneen dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt 
erden. 
1. 
An merkung: 
Die Absätze 2 und 4 sind durch Ziffer VAbs. 3 der An— 
ordnung über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter 
(vergl. Teil AII) geändert. 
Es sollen ersetzt werden 
*136 Abs. 1,2, 3 GO. durch 88 17, 18, 19 des Arbeits⸗ 
schutzgesetzes, 9 
Abs. 4 durch 8 35 (vergl. Teil D). 
2. 
8 137 
Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von 
acht Uhr abends bis sechs Uhr morgens und am Sonnabend 
sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf Uhr 
nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer 
von zehn Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn⸗ 
und Festtage acht Stunden nicht überschreiten. 
igge den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen 
eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.
	        

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Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
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