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Einführung in die Kriegswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Einführung in die Kriegswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1821348664
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217403
Document type:
Monograph
Title:
Die deutsche Kaliindustrie
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler & Sohn
Year of publication:
1929
Scope:
XII, 175 Seiten
Tab
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Einführung in die Kriegswirtschaftslehre
  • I. Die Kriegswirtschaftslehre als Sonderdisziplin
  • II. Verschiedenartigkeit der Kriegswirkung
  • III. Das Problem der Reserven
  • IV. Arten der kriegswirtschaftlichen Bedarfsdeckung
  • V. Aufgaben und Wesen des Geldes
  • VI. Beschaffung von Zeichengeld
  • Beschaffung von Weltgeld
  • VIII. Organisation der unmittelbaren Realienbeschaffung
  • IX. Sicherung des Realienbedarfes für den Kriegsfall
  • X. Rückwirkungen des Krieges und der Rüstungen auf Geld und Kredit
  • IX. [i. e. XI.] Rückwirkungen des Krieges und der Rüstungen auf Produktion und Handel
  • XII. Der Kriegserfolg
  • Schlußbemerkungen

Full text

31 
Es gibt eine Reihe von Vertretern der Bank 
kreise, welche mit großem Nachdruck darauf hin- 
weisen, daß die Banken im Kriegsfall allen An 
forderungen genügen könnten, und dennoch sollen 
die Auskünfte, welche seitens der Banken während 
der Marokkokrise dem Deutschen Kaiser gemacht 
wurden, ihn nicht befriedigt haben. Auch seitens 
der Heeresverwaltungen wird wohl in vielen Län 
dern zeitweilig mit einer Leistungsfähigkeit der 
Finanzverwaltungen gerechnet — die selbst wieder 
von jener der Banken abhängt — die nicht 
immer ganz den Tatsachen entspricht. Die Ten 
denz, die Geld- und Kreditordnung in Schutz zu 
nehmen, führt auch dazu, daß der Börse 
in Kriegszeiten eine Verteidigung zuteil wird, 
während von anderer Seite gerade die Börse als 
Herd der Panik charakterisiert wird. Man weist 
dabei darauf hin, daß die tollsten und unmoti 
viertesten Paniken in Friedenszeiten gerade an 
den Börsen sich gezeigt haben und daß es 
schlimm um einen Staat bestellt sei, der in Kriegs 
zeiten allein auf die Aufnahmefähigkeit der Börse 
für Renten angewiesen ist. 
Selbst wenn man einen Kriegsplan aus 
arbeitet, der das glatte Funktionieren der Banken 
und Börsen voraussetzt, sollte man auch einen 
zweiten ausarbeiten, der ihr Versagen in Rechnung 
stellt. Nichts rächt sich mehr, als das übertriebene 
Vertrauen in die Geld- und Kreditordnung. Es ist 
schon allzuoft getäuscht worden. Ueberhastete Re 
formen waren das Ergebnis. 
Wir haben gesehen, daß eine wesentliche 
Störung der Geld- und Kreditordnung durch die 
Zurückziehung ausländischer Gelder erfolgt. Manche 
treten nun dafür ein, daß ein entwickeltes 
Börsen- und Banksystem diesen Zurückziehungen 
durch Ansammlung fremder Effekten und Devisen 
Vorarbeiten solle. 
Ueberdies sei einem durch den Besitz fremder 
Papiere die Möglichkeit gegeben, im Kriegsfall die 
feindliche Börse zu beunruhigen. Abgesehen da 
von, daß diese Maßnahmen große Kosten ver 
ursachen, ist es mehr als fraglich, ob die feind 
liche Börse wirklich auf diese Weise geschädigt 
werden kann. Wird seitens des Feindes ein Mora 
torium erlassen, so versagt diese Vorkehrung voll 
ständig. Ich erinnere nochmals daran, daß zu Be 
ginn des Deutsch-französischenKrieges eine Zeit 
lang in Berlin englische Devisen nicht verkauft 
werden konnten, weil man fürchtete, England 
werde, um Frankreich zu Hilfe zu kommen, die 
Einlösung der englischen Devisen entweder ver 
weigern oder mindestens wesentlich verzögern. 
Es ist übrigens strittig, wie weit England als krieg- 
führender Staat zur Einlösung verpflichtet wäre; 
aber selbst wenn die völkerrechtliche Verpflichtung 
bestünde, müßte die Möglichkeit, daß sie nicht 
eingehalten würde, ins Auge gefaßt werden. 
Selbstverständlich kann England im Interesse 
seines Prestiges auf dem Geld- und Kreditmarkt 
sich ganz korrekt verhalten, aber nur darauf zu 
bauen, ist nicht unbedenklich. Jedenfalls wäre es 
ein mehr als gewagtes Manöver, größere Be 
stände an Devisen der Tripleentente anzusammeln. 
Die bloße Hinausschleppung der Zahlung bedeutet 
schon eine empfindliche Schädigung. In welcher 
Weise unter Umständen Gerichtsverhandlungen 
sich hinausziehen können, kann ich aus einem 
mir vorliegenden Akt entnehmen. In einem be 
nachbarten Staat haben Auswanderer im Jahre 
1902 eine Vermögensschädigung erfahren, im 
Jahre 1911 ist das endgiltige Urteil erflossen, das 
den einzelnen Personen einen Anspruch zuer 
kannte. Wenn solche Dinge im Frieden Vorkommen, 
um wie viel eher im Kriegsfall, wo man alles da 
ran setzt, den Gegner auf möglichst empfindliche 
Weise zu schädigen. 
Zu den wichtigsten Modifikationen der Geld- 
und Kreditordnung im Kriegsfall gehört, wie schon 
erwähnt, das Moratorium; es verschiebt die Zah 
lungsverpflichtung bestimmter Klassen oder der 
ganzen Bevölkerung entweder für alle oder nur 
für bestimmte ausstehende Schulden. Das Mora 
torium zwingt den Einleger der Bank Kredit zu 
gewähren, es zwingt die Bank ihren Schuldnern 
den Kredit zu belassen. Kurzum, es wirkt im 
wesentlichen darauf hin, die Solidarität zu er 
höhen. Für Serbien und Bulgarien war das Mo 
ratorium ein Glück; während z. B. Galizien und 
die Bukowina unter der Kriegsgefahr furchtbar zu 
leiden hatten, da kein Moratorium erlassen wurde. 
Gerade in der schwierigsten Zeit mußten Leute 
Zahlungen leisten, die dies kaum in normalen 
Zeiten gekonnt hätten. 
Ein Hauptzweck des Moratoriums besteht 
darin, die Schulder der Banken und Sparkassen 
zu schützen, es soll aber auch ein Kaufmann 
gegen den anderen, ein Industrieller gegen 
den anderen geschützt werden. Es ist nicht 
nur im Interesse des Schuldners, sondern 
auch des Gläubigers, dem dadurch vielfach ein 
zahlungsfähigerer Schuldner nach dem Kriege 
gesichert wird. Es kommt ja oft vor, daß ein 
Gläubiger gerne warten würde, damit der Schuld 
ner sich erholen kann und nur deshalb zugreift, 
damit ihm nicht ein anderer Gläubiger mit einer 
Exekution zuvorkommt. Es ist ein analoger Fall, 
wie bei den Abhebungen der Einlagen. Der rück 
sichtslose, der unvernünftige Gläubiger gibt den 
Ton an. Der rücksichtsvolle, der bedächtige Gläu 
biger wird geschädigt, wenn er nicht mittut. Das 
Moratoriumhilftsodem vorausdenkenden Gläubiger. 
Wir sehen aber nach einer kurzen Ueber- 
Iegung, daß ein Moratorium auch sehr bedenk 
liche Nebenwirkungen zur Folge hat. Nehmen 
wir an, ein Fabrikant hat Geld bei einer Bank 
liegen und benötigt es, um einen Rohstoffliefe 
ranten zu zahlen. Er kann das Geld nicht be 
heben, da ein Moratorium verhängt ist. Es fragt 
sich nun, wie in einem solchen Falle geholfen 
werden kann.
	        

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Comparison of Rates of Duty in the Tariff Act of 1930 and in the Tariff Act of 1922. Government Printing Office, 1930.
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