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Das Konkursverfahren

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Bibliographic data

Metadata: Das Konkursverfahren

Monograph

Identifikator:
1823002579
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-221686
Document type:
Monograph
Author:
Liefmann, Robert http://d-nb.info/gnd/118779931
Title:
Inlandskapital, Auslandskapital, Kriegstribute
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dt. Wiss. Buchhandlung
Year of publication:
1930
Scope:
130 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
8. Kapitel. Kriegstribute und Kapitalrückzahlungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Konkursverfahren
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Wesen des Konkurses
  • § 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung
  • § 3. Konkursantrag
  • § 4. Die Konkurseröffnung
  • § 5. Die Konkursmasse
  • § 6. Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung
  • § 7. Die Sicherung der Konkursmasse
  • § 8. Der Konkursverwalter
  • § 9. Der Gemeinschuldner
  • § 10. Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse
  • § 11. Sonderstellung einzelner Gläubiger
  • § 12. Rechtsstellung der Konkursgläubiger
  • § 13. Die Rangordnung der Konkursgläubiger, Vorrechte einzelner Konkursgläubiger
  • § 14. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß
  • § 15. Die Anmeldung der Konkursforderungen
  • § 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkursforderungen
  • § 17. Die Verteilung der Konkursmasse
  • § 18. Die Konkursbeendigung
  • § 19. Der Zwangsvergleich
  • § 20. Überblick über die Bestimmungen des Konkursstrafrechtes
  • Index

Full text

Die Prüfung und Feststellung der llonkursforderungen. WZ 
nach Anhängigmachung des Widerspruchsprozesses unterbleibt die 
Auszahlung von Ronkursdividenden auf die bestrittene titulierte 
Forderung' erst dann werden solche weiter zur Verteilung ge 
langende Beträge vorläufig zurückbehalten. Die nicht titulierten 
Forderungen hingegen werden bei Verteilungen überhaupt erst 
berücksichtigt, wenn die Anhängigmachung des zu ihrer Feststellung 
bestimmten Rechtsstreites nachgewiesen ist und auch dann zunächst 
nur durch Zurückbehaltung der Anteile. Die Beseitigung des Wider 
spruchs bleibt bei nichttitulierten Forderungen dem Gläubiger der 
bestrittenen Forderungen überlassen. Will er die Berücksichtigung 
seiner Forderung durchsetzen, so muß er den Feststellungsstreit gegen 
den Widersprechenden (Verwalter oder Gläubiger) beginnen. 5o 
wird die Widerspruchserhebung bei nichttitulierten Forderungen 
Anlaß zum Feststellungsstreite. Line bloß vorläufige Bestreitung 
kennt die Ronkursordnung nichts es ist Sache des Verwalters und 
der übrigen Beteiligten, sich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin 
zu informieren. Dazu ist ja der Zeitraum zwischen dem Ablauf 
der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin auf min 
destens eine Woche, in der Regel jedoch länger bemessen und außer 
dem ist dem Verwalter und jedem Ronkursgläubiger das Recht 
eingeräumt, verspätete Forderungsanmeldungen von der Prüfung 
im allgemeinen Prüfungstermin durch ihren Widerspruch auszu 
schließen und ihre Prüfung auf einen späteren Termin zu ver 
weisen. Die Beteiligten können auch, wenn aus besonderen Grün 
den die Instruktion der Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, und 
der anmeldende Gläubiger sich nicht damit einverstanden erklärt, 
daß seine Forderung vorläufig noch eine Zeitlang bestritten bleibt, 
beantragen, daß die Prüfung auf einen späteren Termin vertagt 
wird. In der Praxis wird vielfach in der Weise verfahren, daß 
behufs Vermeidung eines weiteren Termins der Ronkursver- 
walter die angemeldete, noch nicht endgültig geprüfte Forderung 
vorläufig bestreitet und sich dann zur Vermeidung eines Fest 
stellungsprozesses und behufs Beseitigung des Widerspruchs mit 
dem anmeldenden Gläubiger über die aufgetauchten Zweifels 
fragen ins Benehmen setzt. 
Die nichterschienenen Gläubiger erhalten von der Erhebung des 
Widerspruchs gegen ihre Anmeldung durch gerichtliche Zusendung 
eines beglaubigten Auszugs ^) aus der Ronkurstabelle Renntnis. 
Nimmt der Widersprechende seinen Widerspruch nicht freiwillig 
i) Ein solcher geht auch den erschienenen Gläubigern zu, deren Forde 
rung infolge der widerspruchserhebung nicht festgestellt wurde.
	        

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Das Konkursverfahren. Verlag von G.A. Gloeckner, 1914.
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