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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
1823002579
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-221686
Document type:
Monograph
Author:
Liefmann, Robert http://d-nb.info/gnd/118779931
Title:
Inlandskapital, Auslandskapital, Kriegstribute
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dt. Wiss. Buchhandlung
Year of publication:
1930
Scope:
130 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
5. Kapitel. Kapitalbildung und Börsenspekulation
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 825 
Arbeitgeber 
Wenn ein. Arbeitgeber die Beiträge nicht entrichtet, von dem Lohn oder 
sonstigen Entgelt eines Versicherungspflichtigen den Arbeitgeberbeitrag 
zanz oder teilweise abzieht oder abzuziehen versucht, so begeht er eine 
Verletzung des Gesetzes ; und sofern er den Anforderungen des Gesetzes 
nicht nachkommt, kann er für jede Gesetzesverletzung im Falle seiner 
Überführung in summarischem Verfahren mit einer Geldstrafe belegt 
werden. 
Ist die Zuwiderhandlung gegen das Gesetz die Folge einer Unterlassung 
>er einer Nachlässigkeit von seiten des Arbeitgebers, so hat er ausserdem 
noch an den Minister eine Summe in Höhe der nicht entrichteten Beiträge zu 
zahlen (Abs. 96, Nr. 2). Hat ein Arbeitgeber die ihm nach dem Gesetz oblie- 
gende Pflicht zur Beitragsleistung für einen in seinen Diensten stehenden 
versicherten Arbeiter nicht erfüllt oder vernachlässigt oder hat er gegenüber 
sinem solchen Versicherten die Vorschriften der Anweisung über die 
Entrichtung und Vereinnahmung der Beiträge nicht oder nur in nachlässiger 
Weise erfüllt und hat infolgedessen der Arbeitnehmer oder der an seiner 
Stelle Bezugsberechtigte den Anspruch auf eine Versicherungsleistung, die 
ihm sonst auf Grund des Gesetzes zugestanden hätte, ganz oder teilweise ver- 
loren, so hat der Versicherte oder der an seiner Stelle Bezugsberechtigte, 
der infolge Unterlassung, Nachlässigkeit oder Weigerung des Arbeitgebers 
geschädigt worden ist, das Recht, von dem Arbeitgeber als Schuld im Sinne 
des bürgerlichen Rechts eine Ersatzleistung zu fordern, die dem Betrag des 
verlorenen Krankengeldes sowie dem Betrage der Aufwendungen gleich- 
kommt, die er infolge des Verlustes seines Anspruchs auf Arzthilfe machen 
musste (Abschnitt 98, Nr. 1). 
Versicherte 
Macht ein Versicherter in der Absicht, eine Versicherungsleistung oder 
sine Zahlung, die ihm nicht zusteht, zu erlangen, wissentlich falsche Mel- 
dungen oder Angaben, oder macht er sich einer andern Gesetzesverletzung 
schuldig, so kann er im Falle seiner Überführung in summarischem Ver- 
fahren mit Gefängnis bis zu 3 Monaten, verbunden mit oder ohne harte 
Arbeit, bestraft oder mit einer Geldstrafe von höchstens £10 belegt 
werden (Abschnitt 96, Nr. 1X. 
Andere physische oder juristische Personen 
Alle physischen oder juristischen Personen die, ohne dazu ermächtigt zu 
sein, den Handel mit Quittungskarten, Quittungsbüchern oder Beitrags- 
marken betreiben, werden im Falle der Ueberführung in summarischem 
Verfahren mit einer Geldstrafe bis zu £20 bestraft. 
Wer sich Kontrollmassnahmen widersetzt (die erforderten Auskünfte 
nicht erteilt, die Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Urkunden ver- 
weigert oder das Verhör der von einem Versicherungsinspektor vorgeladenen 
Personen verhindert), wird mit einer Geldstrafe bis zu £5 bestraft (Abschnitt 
36. Nr. 4}. 
[RISCHER FREISTAAT 
OQESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911 
Die im Gesetz vorgesehenen Strafen richten sich gegen Zuwiderhand- 
tungen der Mitglieder der Kassenvorstände, der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten. 
Anerkannte Kassen 
Erstattet eine Kasse nur in nachlässiger Weise die von den zuständigen 
Behörden erforderten Berichte oder verzögert sie die Erstattung oder wird 
sie schlecht verwaltet, so wird in der Regel ihre Zulassung als anerkannte 
Kasse widerrufen. In diesem Falle gehen die Verpflichtungen der schuldigen 
Kasse auf eine andere Kasse über.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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