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Werke und Schriften bis Anfang 1844 (1,2.1930)

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Bibliographic data

fullscreen: Werke und Schriften bis Anfang 1844 (1,2.1930)

Multivolume work

Identifikator:
1818395479
Document type:
Multivolume work
Author:
Marx, Karl http://d-nb.info/gnd/118578537
Engels, Friedrich http://d-nb.info/gnd/118530380
Title:
Historisch-kritische Gesamtausgabe
Place of publication:
Frankfurt a.M.
Publisher:
Marx-Engels-Archiv
Year of publication:
1927-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1823189806
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-213998
Document type:
Volume
Author:
Engels, Friedrich http://d-nb.info/gnd/118530380
Marx, Karl http://d-nb.info/gnd/118578537
Title:
Werke und Schriften bis Anfang 1844
Volume count:
1,2.1930
Place of publication:
Frankfurt a.M.
Publisher:
Marx-Engels-Archiv
Year of publication:
1930
Scope:
LXXXII, 691 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Briefe und Dokumente
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

578 DRITTER TEIL 
In Deutschland können die Kassen Zahlstellen einrichten, bei denen 
die Beiträge durch die Arbeitgeber einzuzahlen sind. Auf Antrag der be- 
teiligten Kassen kann das Versicherungsamt Meldestellen als Zahlstellen 
bezeichnen. 
In Estland gibt das Gesetz von der Technik der Erhebung kein klares 
Bild. Rückständige Beiträge werden nach den Regeln eingekogen, die für 
unbestreitbare Ansprüche des Fiskus gelten. Der Arbeitgeber schuldet 
der Kasse für die rückständigen Beiträge 1 v. H. Verzugszinsen monatlich 
(12 v. H, Jährlich). 
In Frankreich (Elsass-Lothringen) wird der gesamte Beitrag vom 
Arbeitgeber an. den satzungsmässigen Terminen bar gezahlt, 
In Grossbritannien vollzieht sich die Beitragseinziehung mittels Ein- 
kleben von Marken in die Karte des Versicherten. Die Karten werden je 
für den Zeitraum von sechs Monaten durch die anerkannten Kassen für 
ihre Mitglieder ausgestellt. Die gegen Lohn beschäftigten Mitglieder sind 
gehalten, diese Karte bei der Lohnzahlung ihrem Arbeitgeber auszuhän- 
digen, dem es obliegt, darin die Marken zu verwenden. Eine einzige Marke 
stellt den Beitrag des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers dar. Zum Schlusse 
des Halbjahrs wird die Karte dem Versicherten wieder ausgehändigt, der 
sie dem zuständigen Versicherungsträger übergibt. Dieser übersendet sie 
nach Richtigbefund der Zentralverwaltung und dem Träger wird, wie 
dies schon weiter oben gesagt wurde, durch Abrechnung auf dem „Stamps 
Sold Account“ (Rechnung über verkaufte Marken) der ihr zustehende Betrag 
gutgeschrieben. 
Das im I/rischen Freistaat und in Nordirland angewendete Erhebungs- 
verfahren ist das gleiche. 
In Lettland gibt es bezüglich des Zahlungsverfahrens keine Sonder- 
vorschriften. Beitragsrückstände werden gemäss den Bestimmungen einge- 
zogen, die für unbestreitbare Ansprüche des Staates gelten. 
Ebenso gibt es für Litauen keine Sonderbestimmung über den Zahlungs- 
vorgang. Nicht gezahlte Beiträge werden wie Steuern eingezogen. 
In Luxemburg müssen die Beiträge zu den satzungsmässigen Terminen 
bei der zuständigen Kasse eingezahlt werden. 
In Norwegen müssen die Prämien unmittelbar, sei es an den Geschäfts- 
führer der Kasse, sei es an eine andere zur Empfangnahme befugte Person, 
entrichtet werden. 
In Österreich stellen die Kassen monatliche Beitragslisten auf, die dem 
Arbeitgeber vorgelegt werden. Wenn der Arbeitgeber innerhalb der sat- 
zungsmässigen Fristen keine Einwendungen geltend macht, werden die 
darin verzeichneten Beiträge fällig. Sie haben die Eigenschaft öffentlicher 
Abgaben, und ihre Einziehung ist in der gleichen Weise gesichert wie die der 
teuern. 
In Polen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge der von ihm be- 
schäftigten Versicherten selbst einzuzahlen oder auf eigene Kosten einzu- 
senden; die Kasse kann aber auch die Beiträge durch besondere Organe 
einziehen lassen. 
Rückständige Beiträge und ebenso andere Aussenstände der Kasse 
werden in derselben Weise eingezogen wie Gemeindesteuern ; die Kasse 
hat aber auch das Recht, Beitragsrückstände im Wege des gerichtlichen 
Verfahrens einzuziehen, oder sie kann auch auf Grund einer mit Richtig- 
keitsbescheinigung versehenen Liste der Rückstände die Zwangsvollstrek- 
kung vornehmen lassen; dieser Liste legt das Gesetz die Eigenschaft 
eines vollstreckbaren Titels bei. 
Die Kasse kann den Arbeitgebern Zahlung im voraus nach Verhältnis 
des Betrages der Beiträge für ein Vierteljahr auferlegen: 
a) wenn sie Ausländer sind und im Kassenbezirk keinen festen Geschäfts- 
sitz haben ; 
wenn sie sechs Monate lang mit der Einzahlung der Beiträge im 
Rückstande sind; 
wenn sie weder in Polen einen geschäftlichen Sitz zum Zwecke eines 
wirtschaftlichen Betriebs noch im Bezirk der Kasse eine feste Nieder- 
lassung haben. . 
Rumdänien (altes Königreich und Bessarabien) werden die Beiträge 
In
	        

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Secretarial Practice. W. Heffer & Sons Ltd, 1930.
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