Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

402 
Anders verteilen sich auf die Steuerklassen die besteuerten Pflichtigen und die Werte 
der erworbenen Vermögen. Nächst der Steuerklasse I fielen die höchsten ererbten Werte 
in die Steuerklasse III; die Zahl der Vermögensanfälle war, abgesehen von der Steuer- 
klasse I, am höchsten in der Steuerklasse V. Die Steuerklasse II ist nicht nur an der fest- 
gesetzten Steuer, sondern auch an der Zahl der Steuerfälle überhaupt sowie an deren Wert 
am schwächsten beteiligt, Die prozentuale Verteilung der Vermögensanfälle, deren Wert 
und die festgesetzte Erbschaftsteuer geht aus der Übersicht 57 hervor. 
Die Beanspruchung der Erbanfälle durch die Erbschaftsteuer nimmt mit den anstei- 
genden Steuersätzen von Steuerklasse zu Steuerklasse zu, und zwar bewegt sie sich von 
4,51 bis 19,34 vH des Erwerbswertes. Im einzelnen betrug sie in vH des Wertes der 
steuervflichtigen Erwerbsanfälle in der Steuerklasse 
L 
[IX 
NV 
.r 
4,51 
9,85 
11,94 
14,01 
19.34 
Im Gesamtdurchschnitt ergab sich eine Belastung des erbschaftsteuerpflichtigen Er- 
werbes durch die Erbschaftsteuer in Höhe von 6,52 vH des Erwerbswertes. 
Aufschlußreich sind auch die je Veranlagungsfall berechneten Erbanfälle und Steuer- 
beträge. Teilt man den Gesamtwert der Anfälle in den einzelnen Steuerklassen und die 
für sie festgesetzte Erbschaftsteuer durch die Zahl der Anfälle, so ergibt sich für jede 
Steuerklasse die Durchschnittshöhe der steuerpflichtigen Zuwendungen und die im Mittel 
je Veranlagungsanfall festgesetzte Erbschaftsteuerschuld. 
Steuerklasse 
Wert des Erwerbs je 
Veranlagungsfall 
RAM 
Festgesetzte Erbschaft- 
steuer je Veranlagungsfall 
RM 
A 
47.0... ..CT.. 
14.0... ...... 
Insgesamt .... 
24 298 
38 027 
12 751 
11.083 
5716 
19 160 
109% 
3746 
1522 
1553 
106 
ı 249 
Während der Wert der Erwerbsanfälle im Durchschnitt von Steuerklasse zu Steuerklasse 
abnimmt, ist das Besteuerungsergebnis je Veranlagungsfall in der Steuerklasse I (Ehe- 
gatten, Kinder usw.) am niedrigsten, am höchsten in der Steuerklasse II (Kindeskinder 
usw.). In welcher Weise die Erträge der Erbschaftsteuer aus den nach der Höhe des Er- 
werbs aufgegliederten Erwerbsanfällen fließen, geht aus der Übersicht 58 hervor. Natur- 
gemäß gehört die Mehrzahl der Erwerbe der untersten Größenklasse an, während zum 
Besteuerungsergebnis in erhöhtem Maße die mittleren und großen Erwerbe beitragen. 
Da das Schwergewicht der Erbschaftsteuer in der Steuerklasse I mit einem Anteil von 
last 54 vH an der festgesetzten Steuer liegt, ist auch die Feststellung von Interesse, in 
welchem Umfange die einzelnen Tarifstufen zu den Ergebnissen in dieser Steuerklasse bei- 
getragen haben. Diesem Zwecke dient nebenstehende Übersicht. 
Bei dem Besteuerungsergebnis der in die Steuerklasse I fallenden Erbschaftsteuerfälle 
ist zu berücksichtigen, daß die Erwerbe durch Ehegatten überwiegend steuerfrei sind- 
Bei Nichtbestehen dieser Befreiungsvorschrift hätte die Steuerklasse I eine erheblich 
höhere Erbschaftsteuer ergeben, und zwar hätte sich die Steuer nach der Statistik um 
etwa 16,8 Mill. AM erhöht; der Ausfall ist aber noch erheblich höher. da viele steuerfreie
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Völkerrecht Und Landesrecht. Mohr Siebeck, 1907.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.