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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

Belgien 
Noch: Die Regelung der Finanzwirtschaft der nachgeordneten Gebietskörperschaften 
(Finanzausgleich und Finanzkontrolle) 
_ B94 — 
Gemeinden 
Provinzen 
B. Zuschläge der Kommunen zu den Staatssteuern (Centimes 
additionnels communaux) 
zu den Steuern auf die Einkommen bzw. die ihnen gleichgestellten 
Abgaben mit folgenden Einschränkungen: 
B. Zuschläge der Provinzen zu den Staats- 
steuern (Centimes additionnels provinciaux) 
Für sie gelten sinngemäß die entsprechenden Be- 
stimmungen über die Centimes additionnels com- 
munauxX 
A) bei Kapitalertragsteuer Zuschläge nur gestattet, soweit in Belgien 
investierte Kapitalien erfaßt werden 
b) keine Zuschläge zu der Erwerbsteuer auf die an der Quelle be- 
steuerten Löhne, Gehälter und Pensionen und auf die im Auslande 
bezogenen und besteuerten Einkünfte 
8) keine Zuschläge zu der Ergänzungsteuer auf das Gesamteinkommen 
2. zu der Steuer auf Mobiliar 
3. zu der staatlichen Vergnügungsteuer 
4. zu der Hundesteuer 
5. zu der Steuer auf gewöhnliche Fahrzeuge 
Ihre Einführung, Änderung oder Aufhebung unterliegt der Begutachtung 
des ständigen Ausschusses und der Genehmigung des Königs. Genehmigung 
des ständigen Ausschusses genügt, wenn die Sätze 25 vH und die Gesamt- 
zuschläge 20 vH nicht übersteigen 
). Beteiligung an den Steuererträgen des Staates 
Die Ertragsanteile betragen: 
a) 40 vH des Grundbetrages der Grundsteuer für die in den betreffenden 
Gemeinden belegenen Grundstücke 
b) 20 vH des Grundbetrages der Steuer auf die Einkünfte aus Aktien oder 
ihnen gleichgestellten Anteilscheinen 
ı) 20 vH des Grundbetrages der Steuer auf die Einkünfte aus Kapitalien, 
die in Belgien investiert sind 
1) 20 vH des Grundbetrages der Steuer auf die veranlagten Einkommen 
aus Industrie-,Handels- und Landwirtschaftsbetrieben, aus freienBerulen, 
Dienstleistungen usw., mit Ausnahme der im Ausland oder in der Kolonie 
bezogenen und besteuerten Einkommen 
» 20 vH des Grundbetrages der Steuer auf die an der Quelle besteuerten 
Einkommen aus Löhnen, Gehältern und Pensionen; dieser Anteil 
ließt dem »Fonds des Communes« zu und wird zusammen mit den 
übrigen Einkünften dieses Fonds nach einem haestimmten Schlüssel 
anter die Gemeinden verteilt 
!) 25 vH der Vergnügungsteuer 
7) 20 vH des in den betreffenden Gemeinden aufgekommenen Grund - 
hbetrages der Kraftfahrzeugsteuer 
h) 15 vH. dea Grundbetrages der Kraftfahrzeugsteuer in Gemeinschaft 
mit den Provinzen, im Verhältnis zu ihren Ausgaben für Bau, Ver- 
jesserung oder Unterhaltung von Straßen während des vorangegangenen 
Tahres 
:) 40 vH des aus der Spiel- und Wettsteuer anläßlich der Pferderennen 
aufgekommenen Nettoertrages, welcher Anteil einem Fonds zufließt, 
der unter Provinzen und Gemeinden mit Bastimmung für soziale 
Zwecke aufgeteilt wird 
x) 43,75 vH des noch aufkommenden Ertrages der Kriegegewinnsteuer 
und dar Steuer auf außerordentliche Gewinne 
) 20 vH des Aufkommens der Bergwerksabgabe; jedoch kann dieser 
Betrag von dem Ertrag der etwaigen eigenen Bergwerksabgabe der 
Aemeinden im folgenden Jahre in Abzug gehracht werden 
C. Anteilder Provinzen an den Staatsstouern 
Die Ertragsanteile betragen: 
a) 10 vH des Grundbetrages der Grundsteuer für 
die in den betreffenden Provinzen belegenen 
Grundstücke 
b) 10 vH des Grundbetrages der Steuer auf die 
Einkünfte aus Aktien oder ihnen gleichgestellten 
Anteilscheinen 
3) 10 vH des Grundbetrages der Steuer auf Ein” 
künfte aus Kapitalien, die in Belgien investiert 
sind 
1) 10 vH des Grundbetrages der Steuer auf die 
veranlagten Einkommen aus Industrie-, Handel®“ 
und Landwirtschaftebetrieben, aus freien Be” 
mufen, Dienstleistungen usw. mit Ausnahme de 
im Ausland oder in der Kolonie bezogenen und 
%esteuerten Einkommen 
3) 10 vH des Grundbetrages der Steuer auf die aD 
der Quelle besteuerten Einkommen aus Löhne): 
Gehältern und Pensionen 
f) 8,33 vH des Ertrages der Vergnügungsteuer 
3) 10 vH des in der betreffenden Provinz aufge“ 
kommenen Grundbetrages der Kraftfahrzeus‘ 
steuer 
h) 15 vH des Grundbetrages der Kraftfahrzeugste2® 
in Gemeinschaft mit den Kommunen im Wer. 
3ältnis zu ihren Ausgaben für den Bau, die Vo 4 
3esserung und Unterhaltung der Straßen währe” 
les vorangegangenen .‚Jahras 
i) 40 vH des aus der Spiel- und Wettsteuer anlöß- 
lich der Pforderennen aufgekommenen Nette 
artrages; dieser Anteil wird einem Fonds über 
wiesen, der unter Provinzen und Gemeinden be 
Bestimmung für soziale Zwecke aufgeteilt Wir 
r 
<) 6,25 vH. des noch aufkommenden Ertrages od 
Kriegsgewinnsteuer und der Steuer auf au 
ordentlicha Gawinnea 
) 10 vH des Aufkommens der Bergwerksabsöl 
mit der Maßgabe, daß dieser Betrag von abe 
Ertrag der etwaigen eigenen BergwerksabE 
der Provinzen im folgenden Jahre in Abzug £ 
aracht warden kann
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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