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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

399 
Italien 
4. Italien _ 
a. Verwaltungsaufbau 
Europäisches Gebiet 
Fläche 310 137,13 qkm 
Bevölkerung 41 173 000 Einwohner (Ende 1929) 
Kolonien 
2109000 qkm 
2668 000 Einwohner 
Zentralverwaltung 
Staatsoberhaupt König, formell Träger der ausführenden Gewalt und Repräsentant des Staates; Funktionen auf dem Gebiete der 
Gesetzgebung und Verwaltung stark eingeengt durch Funktionen des Regierungshauptes und des großen Rates 
des Faschismus, letzterer mit starkem Einfluß auf Art und Umfany der Königlichen Kompetenz 
jesetzgebung 
Nach der Verfassung König, Parlament, Großer Faschistischer Rat!); die Tagesordnung der Kammern und des Großen 
Rates bedarf der Zustimmung des Regierungschefs; Gesetzesinitiative faktisch nunmehr beim Regierungshaupt 
bzw. Großen Rat; Parlament hat meist nur nachträgliche Zustimmung zur von der Regierung publizierenden 
Gesetzgebung durch Dekret 
Senat: Mitglieder (Mindestalter 40 Jahre, für Mitglieder der königlichen. Familie 20 Jahre) vom König auf 
Lebenszeit aus nachbenannten Kreisen ernannt: Geistliche Würdenträger, Präsident des Abgeordnetenhauses, 
Abgeordnete nach 3 Legislaturperioden, Minister und Staatssekretäre, die Gesandten und Gouverneure der 
Kolonien und außerordentliche Gesandte, die Leiter des Kassations- und Rechnungshofes sowie deren Mit- 
glieder nach 3jähriger Tätirkeit, Räte am Kassations- und Rechnungshof nach 5jähriger Tätigkeit, General- 
stantsanwalt, hohe Offiziere, Abteilungsleiter in den Ministerien nach bestimmter Dienstzeit, Mitglieder der 
Akademie der Wissenschaften nach 7 jähriger Tätigkeit, namentlich verdiente und solche Personen, die be- 
sonders hohe Steuern zahlen; oberster Gerichtshof bei Ministeranklage und Hochverratssachen; Senat hat 
wesentlich nur konsultative Funktionen 
> Abgeordnetenhaus: 400 Mitglieder auf 5 Jahre als berufsständisch gegliederte Vertretung gewählt; aus 
den Vorschlagslisten der gesetzlich anerkannten Berufsverbände werden diese vom faschistischen Großrat 
nach eiyenem Ermessen dergestalt ausgewählt, daß auf je 100 Kandidaten entfallen: 
Landwirtschaft, Arbeitgeber ............... 
Landwirtschaft, Arbeitnehmer .........1...000 1° 
‘)ffentliche Beamte..........0.0.0.00000000000000 17) 
Arbeitgeber u. Angestellte in der Industrie..... 
Handelstreibende ............. 14 MRORRAG 
Deren Angestellte und Arbeiter ............... 
Schiff- und Luftfahrt, Unternehmer ........... 
Deren Angestellte und Arbeiter .....,......... 
Landtransport u. Binnenschiffahrt, Arbeitgeber 
Deren Arbeitnehmer ........000.0.00000001 00000 
Bankgewerbe, Arbeitgeber .........0.0000000004 
Bankgewerbe, Arbeitnehmer ........00..0.0000000 
Freies Berufe und Künstler ... 
y Ca 
‘ber die Vorschlagliste des faschistischen Groß- 
rates entscheidet die Gesamtheit der Wähler; 
Femeines gleiches,direktes und geheimes Ver- 
ahren.] wird einfache Majorität nicht erreicht, 
30 stellen die Verbände eigene konkurrierende 
Listen mit 300 Kandidaten auf; dieKandidaten 
der Liste mit der größten Stimmenzahl gelten 
sodann als gewählt; die restlichen 100 Sitze 
werden im Verhältnis der erhaltenen Stimmen 
verteilt; passives Wahlrecht haben alle männ- 
lichen ledigen Italiener nach erreichtem 21., alle 
verheirateten nach dem 18, Lebensjahr, außer 
Militärpersonen. 
3, Großer Faschistischer Rat: Verfassungsmäßiges Organ der Legislative und der Exekutive, muß in allen 
Verfassungsfragen gehört werden; daneben höchstes Parteiorgan, das die Parteiämter besetzt; Nomi- 
nierung der Parteikandidaten unter ausschließlicher Berücksichtigung der von den Berufsverbänden ge- 
machten Vorschläge; Zusammensetzung: Duce (Regierungshaupt) als Präsident; Oberste Staats- und 
?arteibeamte, d.h. Minister, Unterstaatssekretäre, Präsidenten der faschistischen Organisationen, Mitglieder 
des faschistischen Nationaldirektoriums, die Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften und der 
Sekretär der faschistischen Partei; Oberbau der neuen Parteihierarchie, deren nachgeordnete 
Üagan® hoch nicht verfassungsmäßige Staatsorgane sind; Mitgliederzahl neuerdings von 60 auf 20 ver- 
mindert 
"örwaltung 
Exekutive) 
Nach der Verfassung: König, Regierung, Großer Rat!) 
L. Regierung: Capo del Governo (Regierungschef), Präsident des Ministerrates und Parteihaupt (Duoe,) 
der vom König (auf Vorschlag des Großen Rates) ernannt wird und ihm allein verantwortlich die Gesamt- 
politik bestimmt, die Minister vorschlägt, die der König ernennt; diese sind dem Ministerpräsidenten unmittel- 
bar, dem König nur mittelbar verantwortlich; Regierungschef stärkster Machtfaktor; Dekretgesetzgebung 
und Gesetzesinitiative: alleiniger Oberbefehl über die faschistische Miliz 
KR . . wa ar . : i hauptstelle; 
2, Großer faschistischer Rat: Präsentiert dem König die Kandidaten bei Vakanz der Regierungs piscelle; 
wird ala höchste Synthese des politischen Lebens, als höchstes Organ, das die gesamte Rogierungstätigkeit 
koordiniert und zusammenfaßt, bezeichnet 
T’ypischer Aufbau der Ministerien: Ein Minister, ein oder mehrere Unterstaatssekretäre, denen ein besonderes 
Sekretariat zur Seite steht; Einteilung in Abteilungen (Divisioni) und Sektionen 
‘) Neuerdings noch der Korporationsrat (für die wirtschaftliche und soziale Gesetzgebung und Verwaltung),
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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