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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

621 — 
aicht kennt, werden, soweit sie nicht städtische, mit Einzelrichtern besetzte Polizei- oder 
Recorder-Gerichte sind, von ehrenamtlichen Richtern (Laien) gebildet; sie erfordern 
infolgedessen einen nur geringen Kostenaufwand. Demgegenüber haben Frankreich und 
lie beiden anderen Staaten eine Rechtsprechung, die mindestens bis zur 2. Instanz hin- 
lurch. staatliche besoldete Fachjuristen beschäftigt und in der 1. Instanz ebenfalls noch 
staatlich besoldete Beamte verwendet. Die französischen Richter werden weitaus 
niedriger besoldet als die englischen. Die Verwaltungsrechtsprechung ist in Groß- 
britannien Sache der ordentlichen Gerichte, während sie im kontinentalen Europa beson- 
deren Verwaltungsgerichten obliegt. Einheitlich ist in sämtlichen Ländern die‘ Kom- 
petenz der Gemeinden und Gemeindeverbände auf diesem Gebiete gering. Häufig sind 
ihnen entweder die Lasten der Gerichtsgebäude oder die gesamten Ausgaben zur 
Last gelegt. Das Notariatswesen ist nur in Italien verstaatlicht, in den anderen 
Ländern vrivat. 
Finanzen 
Das Finanzministerium als Fachministerium (nicht als 
Zentralministerium) bearbeitet grundsätzlich überall die Haushalts- und die 
Rechnungsangelegenheiten, das Kassenwesen, die allgemeinen Vermögensangelegenheiten, 
lie Steuern und die Staatsschuld. In Frankreich, Belgien und Italien unterstehen auch 
die staatlichen Domänen unmittelbar dem Finanzministerium. In Großbritannien obliegt 
ihre Verwaltung einer besonderen Kommission in loser Abhängigkeit vom Schatzamt. 
Die Verwaltung des Kassenwesens wird, wenn es die politische Lage erfordert, 
N Frankreich jeweils einem besonderen Minister anvertraut. Während in Frankreich 
das Ministerium bzw. der Tresor als Zentralbankier des Staates sämtliche Aufgaben der 
Kassenverwaltung bzw. Leitung der Kassenoperationen, der Rechnungsführung, die 
Kassenführung und Kassenhaltung erfüllt, sind die beiden letzten Funktionen in Belgien 
ınd Italien nicht dem dem Ministerium unterstellten Schatzamt, sondern der betreffenden 
Notenbank anvertraut. In Großbritannien beschränken sich die Aufgaben des Pay 
Office (Zahlamt) auf die Leitung der Kassenoperationen, die übrigen Aufgaben versieht 
die Bank. Eine nachgeordnete Kassenverwaltung in den Provinzen und Gemeinden be- 
steht als Sonderverwaltung, der gleichzeitig auch die Einhebung der direkten Steuern 
obliegt; in Frankreich, Belgien und Italien besorgen die Steuerämter die Verwaltung 
der Einnahmen, Zahlstellen bei den Behörden, die Vollziehung der Ausgaben, beides 
für Rechnung des Schatzamtes durch Vermittlung der Notenbanken. In Großbritannien 
liegen ähnliche Verhältnisse vor. 
Für die Verwaltung der ganzen oder nur eines Teiles der Staatsschuld be- 
Stehen oft mehr oder weniger der Gewalt des Finanzministeriums entrückte Sonder- 
örgane: In Großbritannien die National Debt Commissioners, in Frankreich die autonome 
Amortisationskasse, in Belgien der Fonds d’amortissement de la Dette publique, in 
[talien einer besonderen Generaldirektion (Direzione Generale del Debito Pubblico). 
Die Steuerverwaltung hat in allen Staaten einen großen nachgeordneten 
Verwaltungsapparat. Zwischen Ministerium und Bezirkssteuerbehörde schieben sich in 
Frankreich und Großbritannien zentrale Steuerbehörden ein, ein im Deutschen Reich 
unbekanntes System. Ihre Anzahl und die dadurch bedingte Differenziertheit der 
örtlichen Steuerverwaltung ist abhängig vom Steuersystem und deshalb verschieden. 
Großbritannien scheidet nur zwischen der Verwaltung der Inland Revenue, zu der 
lie Steuern von Einkommen, Ertrag und Vermögen gehören, und der der Customs 
ind Exeise, die sämtliche Verbrauchsteuern, Stempelsteuern und Zölle umfassen, Frank- 
teich kennt vier getrennte Steuerverwaltungen und entsprechende viergliedrige Bezirks- 
behörden. Italien besitzt drei Steuerverwaltungen (direkte Steuern, indirekte Steuern und 
Zölle, Stempelsteuern), aber nur unselbständige Abteilungen in der einheitlichen Provinz- 
instanz (der Finanzintendanten); Belgien drei getrennte Verwaltungen (direkte Steuern, 
Zölle und Verbrauchsabgaben, Enregistrementsgebühren und Domänen) in der Zentrale 
ünd den örtlichen Instanzen. Die Anzahl der Instanzen in den verschiedenen Steuer- 
verwaltungen ist ebenfalls länderweise verschieden. Frankreich steht im allgemeinen mit
	        

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Neueste Zeit. Weidmann, 1907.
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