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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

zo 3 as 
Die Gesundheits- und die sonstige Verwaltungspolizei untersteht dem Grafschafts- bzw. 
Stadtrat oder Distriktsrat, und zwar direkt den dafür bestimmten Kommissionen und dem 
leitenden .Beamten. des Medical Officer of Health bzw. dem. Inspector of Nuisances, der 
den ganzen, besonders gesundheitlichen polizeilichen Außendienst, Wohnungen, Kanalisa- 
tion, Beseitigung gesundheitsschädlicher Zustände auf Straßen usw. besorgt. Die Ver- 
waltungspolizei untersteht in Frankreich und den Kontinentalstaaten trotz teilweiser 
Bearbeitung durch fachliche Instanzen — bei der geringen Durchschnittsgröße der 
französischen Gemeinde gegenüber dem englischen Distrikt ist die fachliche Organi- 
sation kaum durchführbar — viel unmittelbarer dem Bürgermeister bzw. dem Präfekten 
als Staatsorgan, der eine staatliche Kontrolle über die Tätigkeit der Gemeinden in 
dieser Richtung ausübt. Die Verhältnisse in Italien und Belgien ähneln den Iranzö- 
sischen. 
An den Lasten der Rechtspflege und des Strafvollzuges sind 
die Gemeinden und Provinzen aller Länder beteiligt, meist in der Art, daß sie die 
Gebäude zu stellen und zu erhalten haben. Den englischen Gemeinden und Gemeinde- 
rverbänden erwachsen auch personale Lasten. 
Zuständigkeit und Lasten auf dem Gebiete der Polizeiverwaltung 
z—— 
Angland u, Wales 
Land 
Frankreich ..... 
italien ......... 
a 
Belgien ......... 
Stant 
Nachgeordnete Gebietskörperschaften 
Tohe Subventionierung der kommunalen Polizei. Da- I 
durch sichergestellt: Aufsicht über diese durch 
Home Office 
‚ondoner Polizeiverwaltung mit Ausnahme der Po- 
lizei der City, vollkommen staatlich 
}3rafschaften für das Grafschafts- 
zebiet mit Ausnahme der eximierten 
Städte 
Stadtgrafschaften 
Städte (Boroughs) über 20000 Ein- 
wohner 
Kommunale 
Polizei 
‚eitung der Polizei durch Innenministerium, Präfek- 
ten und Unterpräfekten, in Kriminalsachen auch 
durch Staatsanwaltschaft 
ögatliche Kriminalpolizeikommissariate in der Pro- 
vinz 
;tantliche Polizei in 6 größeren Städten Frankreichs 
jubventionierung der kommunalen Pariser Polizei 
!pndarmerie 
+emeinden: Kommunale Polizei bzw. Feldhüter, 
Leitung in Händen des Bürgermeisters, bzw. bei Ge- 
neinden über 5000 Einwohner eines diesem unter- 
ıtellten Polizeikommissars in ihrer Eigenschaft als 
nittelbare Staatsbeamte 
-eitung durch Innenministerium und Präfekten 
n den meisten größeren Städten staatliche Polizei 
jendarmerie und Miliz 
bventionen an Gemeinden für die Unterbringung 
der Polizei 
Gemeinden: Kommunale Polizei bzw. Feldhüter. 
Leitung: Podestä als mittelbarer Staatsbeamter 
Leitung durch Innenministerium Gemeinden: Kommunale Polizei, Leitung: Bürger- 
ni bzw. Polizeikommissar als mittelbarer Staats- 
gamter 
In den Übersichten über die Lokalverwaltung der einzelnen Länder ist die Tätigkeit 
der Selbstverwaltungsverbände in den verschiedenen Aufgabengebieten der Lei- 
stungsverwaltung leicht ablesbar. Bei einem zusammenfassenden Vergleich 
ist festzustellen, daß Wohlfahrtswesen, Unterricht, Wegebau, Wohnungsbeschaffung den 
breitesten Raum in der Selbstverwaltung einnehmen. :: - 
Der Volksschulunterricht lastet in Großbritannien ganz, in den übrigen 
Staaten nur z. T. auf den Gemeinden. Das höhere Schulwesen obliegt gewöhnlich den 
Verbänden der höheren Stufe, den Gemeinden nur bei einer beträchtlichen Einwohnerzahl, 
wenn der Staat das Schulwesen nicht ganz oder größtenteils sich selbst reserviert hat, 
In Großbritannien als einzigem Staat ist die Unterrichtsleitung Kommunalaufgabe. 
In Belgien haben die Provinzen und Gemeinden Zuschüsse für den Kultus zu leisten. 
Der Wegebau obliegt in Großbritannien fast ausschließlich den Grafschaften, 
weniger den ihnen nachgeordneten Verbänden. Für die Zwecke der Lastenverteilung 
sind hier wie in den anderen Staaten die Wege in Klassen eingeteilt. In Frankreich, 
Belgien und Italien sind die Wege I. Klasse Staatswege, wenn auch in Italien die Provinz 
zu ihren Kosten beitragen muß. Die Wege der mittleren Klasse hat in diesen Ländern 
die Provinz zu unterhalten, ‘in Großbritannien werden die Wege der I. und der mittleren 
Klasse von den Grafschaften verwaltet. Die untersten Klassen liegen überall in den
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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