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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

— 1737 — 
inkemmens als bei dem fundierten Einkommen. Der Unterschied gegenüber dem Ein- 
kommen aus Vermögensbesitz ist vor allem erheblich bei Großbritannien, wo das steuer- 
freie Arbeitseinkommen etwa 35 vH des Volkseinkommens ausmacht. Noch höher liegt 
lieser Prozentsatz bei den Vereinigten Staaten. Das nicht der Steuer unterliegende 
Arbeitseinkommen beträgt hier ungefähr 45 vH des Volkseinkommens. 
Die übrige Ausgestaltung der Steuersysteme paßt sich der quellenmäßigen Verteilung 
des Einkommens und der verschiedenen Inanspruchnahme der einzelnen Quellen durch 
lie Einkommensteuer in gewissem Umfange an. Das endgültige Verhältnis der Inan- 
spruchnahme dürfte trotzdem in den einzelnen Ländern verschieden bleiben. 
In Frankreich spielen innerhalb des Gesamtsteuersystems eine wichtige Rolle die 
Verbrauch- und Aufwandsteuern, die in der Hauptsache (dem Aufkommen nach) auf der 
yreiten Schicht der von Einkommensteuer größtenteils nicht erfaßten Arbeitseinkommen, 
in zweiter Linie auf den kleinen gewerblichen und landwirtschaftlichen Einkommen ruhen. 
Das Unternehmereinkommen wird außerdem (unter der strittigen Voraussetzung der 
Nichtüberwälzung) noch von der allgemeinen Geschäftsumsatzsteuer . getroffen. 
Die Besteuerung des fundierten Einkommens durch die Erbschaftsteuer ist mit 
zunehmender Angleichung der bisher stark unterbewerteten Nachlässe an die tatsäch- 
lichen Werte im Wachsen. Ebenso wie Frankreich greift Großbritannien zur Er- 
gänzung der Einkommensteuer zur Erfassung der von dieser freigelassenen Einkommen, 
die hauptsächlich dem Arbeitseinkommen angehören, zu einer Besteuerung des Ver- 
brauchs. Im Gegensatz zu Frankreich ist hier die zusätzliche Sonderbesteuerung des 
‘undierten Einkommens stärker entwickelt. Trotz ihrer schen weitgehenden Heran- 
ziehung zur Einkommensteuer werden der Vermögensbesitz bzw. die Einkommen daraus 
1ochmals durch die nicht unerheblichen Erbschaftsteuern, die Einkommen aus Grund- 
besitz außerdem durch die ertragsteuerartigen Lokalsteuern belastet. In den Vereinigten 
Staaten entgehen die unfundierten Einkommen zum großen Teil der Einkommensteuer 
ınd werden deshalb von den sich in mäßigen Grenzen bewegenden Verbrauchsteuern 
arfaßt. Das fundierte Einkommen wird dagegen außerdem von der allgemeinen Ver- 
mögensteuer, verschiedenen Ertragsteuern und in geringerem Umfange von Erbschaft- 
steuern getroffen. 
Die Darstellung der Vermögenschichtung und der Verteilung der 
a das Vermögen anknüpfenden Steuern ist insofern mit größeren 
Schwierigkeiten verbunden, als eine Vermögensteuerstatistik für die Mehrzahl der 
Staaten nicht vorhanden ist, sondern nur auf die Statistik der Nachlaßsteuerveranlagun- 
gen!) zurückgegriffen werden kann. Es ist auch nicht möglich, auf Grund der Erb- 
schaftsbesteuerung unmittelbar ein Bild der steuerlichen Belastung des Vermögens zu 
erhalten. Zu diesem Zweck ist es nötig, die Erbschaftsteuerlast auf die ganze durch- 
schnittliche Besitzdauer, während der eine Vermögensmasse in ein und derselben Hand 
vuht und die wesentlich von den in den verschiedenen Ländern geltenden Erbrechten 
und Erbsitten abhängig ist, zu verteilen”). Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der 
Nachlaßsteuerveranlagung für Frankreich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten 
ist in Übersicht 39 enthalten ?). 
?) Quellen: Frankreich : Die Nachlaßstatistik 1926 und 1927, Großbritannien : Statistik der Nachlaßsteuer (estate duty) 
L927/28 und 1928/29, Vereinigte Staaten : Statistik der Nachlaßsteuer 1925 und 1928. — *) Die Besitzdauer kann, allerdings 
aur roh, für Großbritannien etwa auf 26, für Frankreich auf etwas über 30 Jahre geschätzt werden. — 3) Die im Wege der 
Schenkung übertragenen Vermögen und der Betrag der dafür geleisteten Steuern sind, da eine Statistik der Schenkungsteuer- 
veranlagung in den behandelten Staaten nicht zur Verfügung steht, nicht bekannt und konnten aus diesem Grunde nicht 
berücksichtigt werden. Die Untergrenze der statistischen Erfassung ist in den einzelnen Ländern verschieden. Um eine wenig- 
tens annähernde Angleichung zu erreichen, wurden bei Frankreich die Klassen bis 10 000 fr (Reinnachlaß) und bei Groß- 
oritannien die unterste Klasse mit Rohnachlässen bis 300 £ weggelassen. Die Nachlaßsteuerstatistik der Vereinigten Staaten 
bietet vollständige Zahlen erst für Reinnachlaßbeträge über 50 000 $ (1925) bzw. 100 000 $ (1928). Bei Frankreich wurde das 
Steueraufkommen der Erbschaftsteuern, dessen Verteilung auf die Nachlaßklassen in der Statistik nicht angegeben wird, 
mit Hilfe von für beide Steuertarife gebildeten Durchschnittstarifen auf die Nachlaßklassen verteilt; hierbei wurde angenommen , 
daß die Erbanfälle und Schenkungen durchschnittlich halb so groß sind wie die Nachlässe aus denen sie entstammen, 
Da boi Großbritannien statistische Angaben über die Verteilung der legacy duty und suecession duty auf die einzelnen Klassen 
licht vorhanden sind, wurde das Aufkommen dieser Steuern proportional den Nachlaßbeträgon auf die Klassen umgelegt. 
Die für die Vereinigten Staaten von der Statistik ausgewiesenen Zahlen sind nur unter Einbeziehung der sehr hohen Freistel- 
ungen (1925: 50 000 $, 1928: 100 000 $) mit denen der anderen Staaten, die solche Freistellungen nicht kennen, vergleichbar, 
Es war deshalb notwendig, diese in der obigen Übersicht zu berücksichtigen. Die Übersicht enthält für die Vereinigten 
Staaten den Gesamtbetrag der Bundesnachlaßsteuer, also vor Abzug der an die Finzelstaaten zu entrichtenden Krbschaft- 
steuern — Hüöchstgrenze bis Februar 1926 25 vH., nachher 80 vH. der Bundesnachlaßsteuer — und stellt also wenigstens für 
„928 annähernd die gesamte Belastung der amerikanischen Vermögen durch Erbschaftsteuern dar. 
Finanzen und Steuern
	        

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Organizacion Política Y Económica de La Confederacion Argentina, Que Contiene: 1. Bases Y Puntos de Partida Para La Organización Política de La República Argentina; 2. Elementos Del Derecho Público Provincial Argentino; 3. Sistema Económico Y Rentístico de La Confederacion Argentina; 4. De La Integridad Nacional de La República Argentina, Bajo Todos Sus Gobiernos. Impr. de José Jacquin, 1856.
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