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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

Schweiz 
Zuständigkeits- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen 
Aufgabezweig Wichtienta Zuständieksiten Ass Raade 
Allremeines ...... . 
752 
para. A EEE. ra = Ben as seseru——sa——. 08 ER EC e 8 A FE EENEANEL 
Der Bund besitzt die Gesetzgebung und Verwaltung in denjenigen Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich 
durch Bundesverfassung übertragen, der Kanton über diejenigen, die ihm nicht ausdrücklich durel 
die Bundesverfassung oder durch auf Grund ihrer Bestimmungen erlassene Bundesgesctze entzogen 
sind. Den Kantonen verbleibt bei gegebener Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung oder 
Verwaltung das Maß von Zuständigkeit, das noch nieht vom Bund in Anspruch genommen wird 
Es können unterschieden werden: 
1. Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Verwaltung ausschließlich dem Bund zustehen 
2. Angelegenheiten, über die Gesetzgebung und Aufsichtsrecht dem Bund, die Verwaltung und 
die vom Bund nicht in Anspruch genommene Gesetzgebung dem Kanton zustehen unter obli- 
gatorischer Lastenbeteiligung des Bundes 
3. Angelegenheiten, über die dem Bund ein Grundsatzgesetzgebungs- und Aufsichtsrecht be: 
konkurrierender Gesetzgebung und ausschließlicher Verwaltung durch den Kanton zusteht 
a) mit freiwilliger Subventionierung des Bundes 
b) ohne Subventionierung des Bundes 
4. Angelegenheit,, über die die Rechtsprechung ausschl. dem Bund zusteht, sonstimmer konkurrieren“ 
5. Angelegenheiten, die ausschließlich den Kantonen verblieben sind 
Der Art. 2 B. V.: »Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes 
zegen außen, Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte 
der Bidgenossen und Brlörderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt« wird als Generalklausel benutzt, 
ım im Bedarisfalle weitere Kompetenzen abzuleiten (Judikatur und Lehrmeinung nicht einheitlich‘ 
Der Bund subventioniert die Durchführung verschiedener Aufgaben der Kantone auf Grund des 
Art. 2 B, V. oder Art. 23 B. V. und sichert sich dadurch ein Aufsichtsrecht über kantonale Ver- 
waltungszweige, das ihm durch die Verlassung nicht unmittelbar gegeben ist 
Die tatsächlichen Anfyraben und ‘Leistungen gehen über die verfassungsmäßigen vielfach hinaus 
Ausschließliehe Gesetzgebung und Verwaltung: Münz- und Banknotenwesen, Währung (mit Ein- 
schränkungen Fremdenpolizei) 
Ausschließliche Gesetzgebung: Maß- und Gewichtswesen 
Grundsatzgesetzgebung: Niederlassung, Wohnsitz, Bürgerrecht, Zivilstandswesen, Auswanderung 
Garantie der Verfassung der Kantone, Recht zum Einschreiten bei verfassungswidrigen Zuständen 
Ausschließliche Gesetzgehnng und Verwaltung mit geringen Einschränkungen 
Gesetzgebung auf den Gebieten der persönlichen Handlungsfähigkeit, des Obligationenrechts, des 
Handels- und Wechselrechts, Patentrechts, Marken- und Musterschutzes, Konkurstechts, der Zwangs- 
vollstreckung, des Grundbuchwesens (mit Aufsichtsrecht) und des übrigen Zivilrechts 
Von der Gesetzgebungskompoetenz auf dam Gebiete des Strafrachts hat der Bund bisher nur geringer 
tebrauch gemacht 
Rechtsprechung des Bundesgerichts besonders in: 
A. Streitigkeiten zwischen Bund und Kanton 
2, Streitigkeiten zwischen Bund und Privaten, wenn Streitgegenstand eine die Bundesgesetzgebun® 
berührende Bedeutung hat 
3. Streitigkeiten zwischen Kantonen unter sich 
4. Streitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten auf Verlangen einer Partei, wenn Streitgegen- 
stand eine die Bundesverfassung berührende Bedeutung hat 
5 Angelegenheiten der HMeimatlosigkeit und in Bürgerrechtstreitigkeiten zwischen Gemeinden 
verschiedener Kantone 
1.—5, ausschließliche Zuständigkeit auf staats- wie zivilrechtlichem Gebiet als einzige Instanz 
6. verschiedenen strafrechtlichen Fällen als einzige Instanz 
7. allen von kantonalen Gerichten abzeurteilten Fällen als Revisionsinstanz 
Ausschließliche Gesetzgebung und mit geringer Einschränkung auch ausschließliche Verwaltung und 
Kommandogewalt; Ausgaben für Bekleidung, Ausrüstung und Unterhalt obliegen zunächst dem 
Kanton, sind jedoch vom Bund zu erstatten 
+osetzgebung über Arbeiterschutz, Armenpflege bezüglich Kantonsfiremder, Versicherungswesen (mil 
Versicherungsgericht); gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen, Subventionen!) für Arbeits- 
osenkassen (30—40 vH der Unterstützungen) u. Arbeitsnachweise der Kantone und Gemeinden 
Grundsatzgesetzgebungsrecht und Aufsichtsrecht des Bundes über: Verkehr mit Nahrungs- und 
Genußmittein, Verkehr mit anderen gesundheitsgefährlichen Ge- und Verbrauehsgegenständen, 
obligatorische Beteiligung an den Verwaltungsausgaben der Kantone (bis zu 50 vH). Kontrolle an 
der Landesgrenze Sache des Bundes 
Jund konkurrierend zur Errichtung bzw. Unterhaltung einer technischen Hochschnle, einer Universität. 
anderer höherer Unterrichtsanstalten sowie zu ihrer Subventionierung befugt 
Aufsicht über die Durchführung des obligatorischen unentgeltlichen Volksschulunterrichts in den 
Kantonen. Obligatorische Beteiligung des Bundes an den Volksschulausgaben der Kantone zum 
KEinheitssatz von 60 Rappen je Kopf der Wohnbevölkerung der Kantone; Zulage für bestimmte 
Gehirsskantone 20 Rannven ie Konf. Zahlraiehe wiesenschaftliche Rındesinatitnta 
innere Verwaltuns ... 
Auswärtiges,..,.. EEE 
Rechtspflege ......... 
Wehrmacht .... 
Woh lahrtswesen a N N 
Bildungswesen...... . 
Wirtschaft n 
Landwirtschaft ....... 
Grundsatzgesetzgebungs- und Aufsichtsrecht über: Wasserbau- und Forstpolizei. Gesetzliche Be- 
teiligung an den Ausgaben für Wildbachverbauung und Aufforstung (40—50 vH) 
Grundsatzgesetzgebungsrecht über Fischerei und Jagd, Subventionen?!) für landwirtschaftliche‘* 
3ildungswesen, Tierzucht, Bodenverbesserung, Wildhut und Fischerei 
Grundsatzgesetzgebungsrecht auf dem Gebiete des Gewerbewesens, besonders Gewerbepolizei 
Subventionierung!) des gewerblichen Unterrichtswesens 
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens, des Post- und 
Pelegraphenwesens und der Lulftschiliahrt 
Grundsatzgeseizgebungs- und Aufsichtsrecht über die Wasserbaupolizei, unter obligatorische! 
Beteiligung an den Ausgaben der Kantone für Flußkorrektionen (40—50 vH). und über das Wasser“ 
kraft- und Elekirizitätswesen, auch Schilfahrt 
Aufsichtsrecht über die Straßen, an deren Erhaltung der Bund ein Interesse hat. Subventionierung 
(obligatorisch) der Kantone Graubünden, Tessin, Uri und Wallis für Instandhaltung der Paßstraßen 
Vgl. besondere Tabelle ” 
Dem Bund steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines Teiles derselben öffent 
liche Werke zu errichten oder die Errichtung zu unterstützen. Subvention nach Raschluß dar Rundes’ 
{ versammlung 80-90 vH der Kostensumme 
1 Von der Verfassung nicht vorgesehen 
Industrie, Handel usw.. 
Verkehrswesen ........ 
Finanzverwaltung .... 
X 5 oa Aufgoahen
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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