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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

“a 
Aufgabezweir 
Allgemeine8........... 
Innere Verwaltungs ... 
Auswärtiges,........ en 
Rechtspflege.......... 
Wehrmacht ........... 
Wohlfahrts- und Ge- 
Sundhaitsawasen ..... 
Vereinigte Staaten voh Amerika 
Zuständigkeits- und Lastenverteilung zwischen Bund und Staaten 
785 
Wichtirste Zuständigkeiten des Bundes 
Der Bund besitzt die Gesetzgebung und Verwaltung in denjenigen Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich 
lurch Bundesverfassung übertragen, der Staat über diejenigen, die ihm nicht ausdrücklich durch die 
Rundesverfassung entzogen sind. Es können unterschieden werden: 
Li, Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Verwaltung ausschließlich dem Bund zustehen 
2. Angelegenheiten, die hinsichtlich der Gesetzgebung ausschließlich dem Bund zustehen 
3. Angelegenheiten, die hinsichtlich Gesetzgebung und zum Teil auch Verwaltung konkurrierend 
Bund und Staaten zustehen, wobei dem Staat das Maß an Zuständigkeit verbleibt, das vom 
Bund mit in Anspruch genommen ist 
4. Angelegenheiten, in denen die Rechtsprechung ausschließlich dem Bund zusteht 
5. Angelegenheiten, die hinsichtlich Rechtsprechung konkurrierend Bund und Staaten zustehen 
3. Angelegenheiten, die ausschließlich den Gliedstaaten vorbehalten sind 
Die Verfassungsbestimmung des $ 8 Abs.3: »Der Kongreß soll die Befugnis haben: ... 3. den 
Tandel mit fremden Nationen und zwischen den einzelnen Staaten und mit Indianerstämmen zu 
'egeln« dient als Generalklausel, um im Laufe der Entwicklung sich als notwendig erweisende Zu- 
tändigkeiten des Bundes verfassungsmäßig zu begründen. 
Eine weitere Möglichkeit, die nach dem Wortlaut der Verfassung eng begrenzten enumerierten 
Zuständigkeiten des Bundes zu erweitern, bietet die sog. »Implied Powers Theory«, die davon aus- 
zeht, daß in den dem Bund übertragenen Zuständigkeiten ohne weiteres verschiedene andere, nich 
zusdrücklich genannte, vernünftigerweise stillschweigend mitgegeben sind 
Der Bund subventioniert auf vielen Gebieten die Tätigkeit der Staaten und sichert sich dadurch 
R in der Verfassung nicht gegebenes Aufsichtsrecht über die Erfüllung bestimmter Aufgaben durch 
jese 
Die Intensität der Tätigkeit des Bundes geht auf den einzelnen Gebieten weit über den aus der 
Verfassung zu entnehmenden Rahmen hinaus 
jesetzgebung und zum Teil Verwaltung: Münz-, Währungs-, Banknoten-, Maß- und Gewichtswesen; 
Einwanderung, Naturalisation 
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung im Bundesdistrikt von Columbia 
Recht zum Einschreiten bei verfassungswidrigen Verhältnissen in den Gliedstaaten 
Durchführung der Prohibitionsgesetze 
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung 
Gesetzgebung auf den Gebieten des Urheber-, Patent- und Konkursrechte 
Rechtsprechung sowohl in staats- wie straf- und zivilrechtlichen Fällen auf folgenden Gehiaten 
A, Seegerichtsbarkeit 
* Streitigkeiten zwischen den Vereinigten Staaten und einem Gliedstaat 
Streitigkeiten zwischen Staatsbürgern verschiedener Gliedstaaten 
_. Streitigkeiten zwischen einem Gliedstaat und Bürgern eines anderen Gliedstaates 
5. Streitigkeiten zwischen einem Gliedstaat oder dessen Untertanen mit fremden Staaten oder 
Stantsangehörigen 
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung hinsichtlich Heer und Marine 
Konkurrierende Gesetzgebung über die Miliz, Freiwillige Subventionierung der Miliz 
Nach der Verfassung: — 
Tatsächlich: Statistik, Forschung, Beratung und Subventionierung der Gliedstaaten durch weit- 
verzweigte Bundesbehörden. besonders Unterstützung der Gesundheitsfürsorge für Mütter und 
Kinder 
A N * 
Bildungawesen........ 
Nach der Verfassung: — . 
Tatsächlich: Statistik. Forschung, Beratung der Gliedstaaten durch weitverzweigte Bundes- 
behörden 
Besondere Suhventionierung des Unterrichta und Fachmnterrichte in den Staaten 
nn _— 
Wirtschaft............ 
Landwirtschaft ........ 
Industrie, Handel usw. 
Verkehis- und Bauwasen 
°inanz- und Sehulden- 
Verwaltung... 
Nach der Verfassung: — 
in Statistik, Forschung, Beratung der Gliedstaaten durch weitverzweigte Bundes- 
ehörden 
Vergebung von Land an die Staaten. Subventionierung der Land- und Forstwirtschaft; Fach- 
zohulen, Forschungsinstitute, land- und forstwirtschaftliche Aufklärung und Produktionsförderung 
Gesetzgebung über den Handel mit fremden Nationen zwischen den einzelnen Staaten. Außerdem: 
3tatistik, Forschung usw. (vgl. Landwirtschaft) . 
Gesetzgebung und Verwaltung über das Postwesen (Einrichtung von Postämtern und Poststraßen), 
Verkehr zwischen fremden Nationen und zwischen den Gliedstaaten; ohne verfassungsmäßige Ver- 
nfichtung Subventionierung dea Warahanes in den Gliedstanten. Außerdem: Statistik. Forschung 
saw. (vel. Landwirtschaft) 
Vel. besondere Tahelle 
Kriegslas fen .......... | Gesetzgebung und Verwaltung 
a Se x Er BL nt 
Kolonien.............. | Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung 
? Quellen: Bundesverfassung mit Zusatzartikeln. Über Subventionen und zugrunde liegende Bundesgesetze vgl. Austin F. Macdonald: 
Sderal Aid. New York 1928, sowie Literaturangaben. 
. 
Finanzen und Steuern
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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