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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

8350 
Ergänzungen und Berichtigungen 
Während der Drucklegung sind im Steuerrecht einiger ausländischer Staaten wesentliche Änderungen eingetreten. die hier. soweit 
zie die Darstellung S. 670 bis 700 berühren, in den Grundzügen nachgetragen werden sollen, 
In Belgien brachte das Gesetz vom 13. Juli 1930 Ahänderungen des Einkoammen- und Ertragsteuersystemes 
Grund- und Gebäudesteuer (contribution foncidre) 
Bis zum 1. Januar nach Vollendung der vor dem 1. Januar 1932 in Angriff zu nehmenden Katasterrevisionen, bleibt der bisher gültige 
Hauptsteuersatz (einschließlich der Ertragsbeteiligungen der Provinzen und Gemeinden) bestehen. Ist jedoch der Katasterertrag 
auf Grund einer nach dem 1. April 1926 festgesetzten Pacht oder Miete oder auf Grund des Verkaufswertes an diesem Oder einem 
späteren Zeitpunkt ermittelt worden, dann wird eine Ermäßigung in Höhe von 1 vH gewährt, Nach Abschluß der Katasterrevisionen 
wird der Steuersatz einschließlich der Ertragsbeteiligungen der Provinzen und Gemeinden allgemein auf ? vH ermäßigt. Der auf 
Srund dieses Satzes ermittelte Steuerbetrag kann bei Wohnhäusern, die gänzlich vom Eigentümer selbst bewohnt werden, auf 
Antrag um ein Viertel herabgesetzt werden, wobei jedoch voraussesefzt wird. daß 
Li. der Katasterertrag höchstens beträgt: 
a) in Gemeinden unter 5000 Einwohnern .0.i.0000000000100 kenn 
b) >» » mit 5000 bis unter 30 000 Einwohnern ...... 000000 0044 
e) » » mit 30 000 Einwohnern und mehr ‚.......0000000 
2. der Eigentümer weitere Häuser nicht besitzt; 
3. in den Häusern keine Schankwirtschaft betrieben wird. 
Die Herabsetzung umfaßt nicht die Provinzial- und Kommunalzuschläge, es sei denn, daß die beteiligten Provinzen und Gemeinden 
n. diesem Sinne Beschlüsse gefaßt haben, 
Dar Zuschlag der Gemeinden zur contribution fonciere ist für das Rechnungsjahr 19380 von 45 vH auf 60 vH erhöht worden. 
Kapitalertragsteuer (taxe mobiliere) 
Die bisher von der taxe mobilidre in Höhe von 10 bzw. 20 vH erhobenen staatlichen Zuschläge werden als solche aufgehoben, 
jedoch hinsichtlich der Einkünfte aus inländischen Aktien, aus allen ausländischen Werten und im Ausland investierten Kapitalien 
in den Hauptsteuersatz einbezogen. Somit ergibt sich für die genannten Einkünfte letztgenannter Art zwar keine Veränderung des 
Gesamtsteuersatzes, wohl aber für die Einkünfte aus Obligationen, Depositen und Schuldiorderungen eine Ermäßigung des Gesamt- 
steuersatzes von 16,50 vH auf 15,0 vH sowie für dio Einkünfte aus in der Industrie, Landwirtschaft und Handel investierten Kapitalien 
eine Ermäßigung des Gesamtsteuersatzes (Hauptsteuersatz einschließlich Ertragsbeteiligungen der Provinzen und Gemeinden +- 
provinzielle und kommunale Zuschläge) von 16,50 auf 15,50 vH. Der letztere Satz ermäßigt sich für das Rechnungsjahr 1930 durch 
Herahsetzunge der Gemeindezuechläga weiterhin anf 15 v4. 
Erwerbsteuer (taxe professionnelle) 
Bei der taxe professionnelle werden die Tarifbestimmungen durch das Gesetz vom 13. Juli 1930 mit Wirkung vom 1. Januar 1930 
grundlegend umgestaltet. 
Zunächst wird ein nach Ortsgröße und Familienstand abgestuftes Grenzminimum eingeführt. Die Steuerpflicht entfällt, wenn 
Jan veranlagte Einkommen 
in Gemeinden unter 5000 Einwohnern ......0.0000000044 „. 4800 fr 
. mit 5000 bis unter 30 000 Einwohnern ‚..........0. 00. „0000000 5,600 » 
» » mit 30 000 Einwohnern und Mehr eeerererre ren E ACKER 7200 » 
nicht erreicht. Maßgebend ist nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder sein Wohn- oder Aufenthaltsort oder die (Gemeinde, in welcher 
er seinen Beruf ausübt, 
Das angegebene Grenzminimum erhöht sich für jedes am 1. Januar des Steuerjahres vom Pflichtigen unterhaltene Familienmitglied 
um je ein Fünftel. Gehören zur Familie mehr als 2 unterhaltene Kinder, wird die Erhöhung ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl 
der Gemeinde gleichmäßig festgesetzt, und zwar auf 2 500 ir für das dritte und vierte Kind, 4000 fr für das fünfte und sechste 
und 5 000 fr für jedes weitere Kind. Die Erhöhung für die Ehefran des Pflichtigen soll derienigen des letzten Kindes gleichgesetzt 
werden, 
Als Familienmitglieder zu Lasten des Steuernflichtiren galten unter dar Voranssetzung, daß sie zum Hanshalt gebören. folgende 
Personen: 
1. die Ehefrau, 
2, die Aszendenten des Pflichtigen und seiner Ehefrau, 
3. die Deszendenten oder Seitenverwandten bis zum zweiten Grade einschließlich. 
4. die angenommenen Waisen, 
Verfügen die unterhaltenen Personen über eigene Einnahmen, so werden die vorgesehenen Erhöhungen um diese Einnahmen gekürzt. 
Der eigentliche Tarif ist bei Erwerbseinkommen unter 50 000 fr ein durchzurechnender progressiver Steuerbetragstarif, bei Er- 
werbseinkommen von 50 000 fr ab ein durchzurechnender progressiver Steuersatztarif, 
Bei einem Erwerbseinkommen unter 50 000 fr schwankt die Steuer zwischen 12 fr und 2 256 fr je nach der Höhe des in Stufen 
zu je 1000, 2 500 und 5000 fr gestaffelten Einkommens. In jeder Stufe werden Abzüge für unterhaltene Familienmitglieder 
zewährt, die mindestens den unten angegebenen Sätzen entsprechen sollen. 
Bei Pflichtigen, deren Erwerbseinkommen mindestens 50 000 fr beträgt, gilt folgender Tarif: 
Reineinkommen 
:on 50000 fr bis 60000 fir ausschließlich... E 
60000 » »%* 70000 * 
70000 » » 90000 
90000 * » 110000 
.10000 » 130 000 
130000 » 150 000 
.5C 000 + 175 000 
„7/2000 » + 200 000 
200000 » und darüber ....., FH 4ER Hr . ... V 1 
Diese Sätze vermindern sich um 5 vH für jedes am 1. Januar des Steuerjahres unterhaltene Familienmitglied. Der abzuzie- 
hendeBetrag beträgt vom dritten Kinde an 7 vH. Der Abzug darf jedoch für jede unterhaltene Person 700 fr nicht übersteigen. 
Bei den Gewinnen aus kaufmännischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen. Betrieben wird der nach den obigen Bestimmungen 
zu errechnende Steuerbeirag um ein Zehntel, mindestens aber um 18 fr erhöht. Liegen die Gewinne zwischen einem Betrag in Höhe 
von zwei Dritteln des nach dem oben Gesagten anzuwendenden Grenzminimums und dem Gesamtbetrag des Granzminimums. 80 wird 
aine Pauschaleteuar von 10 hia 95 fr erhohen.
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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