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Die Wasserversorgung in Bayern nach dem Stande vom 1. 1. 1928

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Bibliographic data

fullscreen: Die Wasserversorgung in Bayern nach dem Stande vom 1. 1. 1928

Monograph

Identifikator:
1823193919
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220897
Document type:
Monograph
Title:
Die Wasserversorgung in Bayern nach dem Stande vom 1. 1. 1928
Place of publication:
München
Publisher:
Lindauer
Year of publication:
1930
Scope:
206 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Abschnitt. Grundlagen und Entwicklung der Wasserversorgung in Bayern
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Wasserversorgung in Bayern nach dem Stande vom 1. 1. 1928
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • I. Abschnitt. Grundlagen und Entwicklung der Wasserversorgung in Bayern
  • II. Abschnitt. Stand der Wasserversorgung in Bayern am 1. Januar 1928

Full text

aützige Zwecke abzutreten, oder mit einem Erbbaurecht oder einer Dienstbarkeit beschweren 
zu lassen. Zu den Unternehmungen, für. welche diese Zwangsabtretung erfolgen kann, 
gehört auch die Herstellung öffentlicher Wasserleitungen. In Ergänzung der einschlägigen 
Bestimmungen des Zwangsenteignungsgesetzes erklärt Art. 153 WG. Zwangsenteignung u. a. 
als zulässig für Herstellung und Unterhaltung genossenschaftlicher Trink- und Nutzwasser- 
leitungen. sowie, anknüpfend -an die Bestimmung des Art. 38 des Wasserbenützungsgesetzes 
zon 1852, zur Inanspruchnahme von Grund- und Quellwasser, das für öffentliche Zwecke, 
insbesondere zur Befriedigung des unabweisbaren wirtschaftlichen Bedürfnisses einer Ge- 
meinde oder einer Ortschaft notwendig ist. Unter Umständen — was namentlich bei 
Wasserversorgungsunternehmungen wichtig ist — kann an Stelle der Abtretung des Eigen- 
ums auch die Belastung mit einer Dienstbarkeit treten (Art. 155 WG. mit 8 261 der Voll 
zugsvorschriften). Die Zwangsabtretung erfolgt nach. vorgängiger rechtskräftiger admini 
strativ-richterlicher Entscheidung und gegen vorgängige volle Entschädigung. 
Das Eigentum am Grundstück oder das sonstige private Verfügungsrecht darüber 
zeben aber noch nicht die Befugnis zur beliebigen Verwendung des darin enthaltenen 
ärundwassers und des darauf entspringenden Quellwassers. Die Zutageförderung 
>der Ableitung von Grund- und Quellwasser unterliegt nach Art. 19 WG. 
der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde; nur für die Anlage von Brunnen, ‚welche 
vorübergehenden Zwecken oder dem eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf einschließlich des 
Bedarfs für landwirtschaftliche Nebenbetriebe dienen, ist sie nicht erforderlich. Die Er- 
aubnis ist zu versagen oder an Bedingungen zu knüpfen, wenn und soweit Rücksichten 
des Gemeinwohls es erfordern. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn durch 
die Zutageförderung oder Ableitung von Grund- und Quellwasser einer Gemeinde oder 
Ortschaft das notwendige Trink- und Nutzwasser entzogen würdet). Überhaupt bietet 
Art. 19 WG. den Verwaltungsbehörden die gesetzliche Handhabe für eine planmäßige Ver- 
;eilung der Grund- und Quellwasservorräte und damit für eine dem Wohle der Allgemein- 
heit dienende Regelung der Wasserversorgung. 
Schwere Beeinträchtigungen können der Wasserversorgung durch Verunreinigungen 
des Wassers erwachsen. Das Wasser kann dadurch die Eignung zum Genuß für Menschen 
and Tiere sowie zu Brauch- und Wirtschaftszwecken verlieren. Durch verunreinigtes Wasser 
können auch schwere gesundheitliche Schädigungen verursacht werden. Daher sind die 
zesetzlichen Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer von größter Wichtigkeit, 
[n Betracht kommen hier namentlich die Bestimmungen in Art. 37 ff. mit Art. 202 Ziff. 1 
les Wassergesetzes. Sie bezwecken die Verhütung von schädlichen Einwirkungen auf das 
Wasser, welche durch Einbringung von festen Stoffen und durch Zuführung von Flüssig- 
keiten und anderen nicht festen Stoffen entstehen. Aber auch andere Gesetze greifen hier 
‚schützend ein, so 88 324 und 326 RStGB., welche u. a. die Vergiftung von Brunnen oder 
Wasserbehältern, welche zum Gebrauche anderer dienen, sowie die Beimischung von ge- 
sundheitzerstörenden Stoffen bei solchen Anlagen mit schweren Strafen bedrohen. Dem 
Schutze der Brunnen gegen Verunreinigung dient auch die im Interesse allgemeiner Sicher- 
neit bestehende Strafdrohung in Art. 367. Ziff. 12 RStGB., die‘ sich gegen Verstöße in 
3Zezug auf ordnungsmäßige Überdeckung und Verwahrung der Brunnen richtet. Nach 
Art. 92 des bayer. Polizeistrafgesetzbuches wird bestraft, wer das zum Genusse für Menschen 
oder Tiere bestimmte Wasser in Brunnen, Zisternen, Leitungen oder in den zum Ööffent- 
.ichen Gebrauche bestimmten Quellen oder Bächen unbefugt verunreinigt oder verdirbt, 
nach Art. 95 dieses Gesetzes, wer öffentliche Brunnen, Wasserleitungen aus Bosheit oder 
Mutwillen besudelt. In diesen gesetzlichen Bestimmungen finden auch die entsprechenden 
oberpolizeilichen, bezirkspolizeilichen und ortspolizeilichen Vorschriften über die Reinhaltung 
') Vgl, Brenner-Fergg, Das bayerische Wassergesetz, Anm. 14 zu Art. 19.
	        

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Die Wasserversorgung in Bayern Nach Dem Stande Vom 1. 1. 1928. Lindauer, 1930.
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