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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergesellschaftung und Gesellschaft. a 249 
bedeutungsgemäßen Glauben gewinnt, und daß sowohl durch ein „Ur- 
teil“ als auch durch eine „Lüge‘ im Behauptungs-Adressaten ein Ur- 
teil-Glauben und ein bedeutungsgemäßer Glaube geweckt werden 
kann. So kann denn auch ein Ansprucherheber sowohl durch ‚Urteile‘ 
als auch durch „Lügen‘ darauf zielen, daß der Anspruch-Adressat zwei- 
fachen Urteil-Glauben und zweifachen bedeutungsgemäßen Glauben 
and schließlich eine erfüllendes Verhalten bedingende zuständliche Be- 
stimmtheit gewinnt, und der Anspruch-A.dressat kann solches Seelisches 
gewinnen, gleichgültig, ob der. Ansprucherheber „geurteilt‘“ oder ‚ge- 
logen‘‘ hat. 
Die Meinung, daß die Anspruchsätze keine Behauptungssätze, ins- 
besondere keine Urteilsätze sind, eine Meinung, die mehrere Wurzeln 
hat, hängt aber offenbar auch damit zusammen, daß meist „Denken“ 
und „Urteilen“ verwechselt werden, Meint man nämlich, daß „Ur- 
teilen“ ein „Denken“ ist, so muß man, da „Denken‘“ eine seelische 
Bestimmtheit ist, hingegen „Anspruch erheben‘“ (‚‚bitten“‘, „fragen‘“‘, 
„befehlen‘“ usw.) ein tätiges Wirken ist, mit welchem auf Verände- 
rung anderer Seele gezielt wird, allerdings zu der Meinung gelangen, 
daß ‚Anspruch‘ kein „Urteil‘“ ist, da es sich bei „Anspruch‘“ nicht 
um „Wahrheit“, sondern um „Wirkung an anderer Seele‘ handelt. In 
Wahrheit aber ist eben „Urteilen“ auch ein tätiges Wirken, mit welchem 
auf Veränderung anderer Seele gezielt wird, und zwar derart, daß, 
wenngleich vielleicht nicht immer, so doch meist, der bedeutungsgemäße 
Glaube, welchen die andere Seele gewinnen wird, vom Urteilenden nur 
als Mittel für weitere Veränderungen der anderen Seele, wie Gewinn 
besonderer zuständlicher Bestimmtheit oder besonderen emotionalen 
Seelenaugenblickes, gedacht ist. Das „Anspruch erheben“ ist somit nur 
ein besonderes, und zwar zweifaches „Urteilen“ als tätiges Wirken, 
wobei die „Urteile“ — häufig aber auch „Lügen‘“ — eben als Mittel 
zu besonderem Verhalten des Anderen gedacht sind. Nicht nur im 
‚Anspruch erheben‘‘ also, sondern auch im „Urteilen‘“ und „Lügen‘‘ 
Wirken wir tätig, um andere Seele zu verändern, und „Anspruch 
arheben‘‘ ist nur besonderes „Behauptungssätze bilden‘. 
Die Ansicht nun, daß die Anspruchsätze ‚‚Behauptungssätze‘“ 
Aussagesätze‘‘) sind, wurde bereits vertreten, entweder als Meinung, 
daß ein Anspruch eine Aussage über einen eigenen Wunsch oder gar 
über das eigene „Anspruch erheben‘‘ darstellt, oder als Meinung, daß 
ein Anspruch nur eine Aussage über ein „Ander-Soll‘“ darstellt. Keine 
dieser Meinungen war aber haltbar, und zwar deshalb, weil übersehen 
wurde, daß mit jedem Anspruche zwei verschiedene Gedanken be- 
deutet werden, jeder Anspruch also entweder eine zweifache Be- 
hauptung oder zwei Behauptungen darstellt. Sagte man nämlich, daß 
etwa ein Befehlsatz‘““ eine Aussage über einen dem Aussagenden zu-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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