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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

264 
7 Kapitel. 
spruchadressaten als wirkende Bedingung für die Aufhebung der ein- 
getretenen Soll-Lage emotional günstig gedacht ist, oder b) ein Wider- 
Wollen, in welchem das im Anspruche als „gefürchtet“ kundgegebene 
besondere Leibliche des Anspruchadressaten als wirkende Bedingung 
‘ür die Verwirklichung eines eigenbezogenen Unwertes auf Grund der 
eingetretenen Soll-Lage ‚emotional ungünstig gedacht ist. Daß also 
‚Ansprucherfüllung“ keineswegs bloß „Leibliches“ ist, ergibt sich aus 
der Zergliederung von „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick schlecht- 
weg“, in welchem „eigenes gegenwärtiges Leibliches“ in Beziehung 
zu besonderem eigenen Seelenaugenblicke, nämlich einem „Anspruch- 
erfüllung unmittelbar bedingenden Seelenaugenblicke“ gewußt ist. Ge- 
hört einem Anspruchempfänger solches Leibliches zu, das als besonderes 
Verhalten das Leibliche des „Beanspruchten“ wäre, ohne daß der An- 
spruchempfänger jenes Eigenleibliche als durch einen „Ansprucherfüllung 
unmittelbar bedingenden Seelenaugenblick“ bedingt weiß, so sprechen 
wir von einer „Anspruch-Quasi-Erfüllung“, mit welcher Rede 
wir meinen, daß das Anspruch-Wollen „inadäquat“ erfüllt ist, also in 
jenem Wollen Vorgestelltes (Leibliches) sich zwar nunmehr in der Welt 
AÄndet, aber nicht kraft jener Verkettung von Wirkenseinheiten, wie 
sie vom Ansprucherheber gewollt ‚war. Eine „Anspruch-Quasi-Er- 
‘üllung“ liegt z. B. vor, wenn A zu B sagt: „Gehen Sie jetzt aus!“, 
und B ausgeht, aber deshalb, weil er durch die Bitte des A. an seinen 
[rüheren Vorsatz erinnert wurde, Eine „Ansprucherfüllung“ liegt also 
auch noch nicht deshalb vor, weil sich jemand „wegen“ eines an ihn 
gerichteten Anspruches in besonderer Weise verhält, weil also überhaupt 
an an ihn gerichteter Anspruch die wirkende Bedingung für sein be- 
sonderes Wollen oder Wider-Wollen abgegeben hat, sondern nur dann, 
wenn jener Anspruch die wirkende Bedingung für einen „Anspruch- 
erfüllung unmittelbar bedingenden Seelenaugenblick“, ein Wollen oder 
Wider-Wollen der bereits dargelegten Art abgegeben hat. Selbstver- 
ständlich zielt jeder Ansprucherheber auf „Erfüllung“, nicht aber auf 
‚Quasi-Erfüllung“ seines Gewollten, da er eben. vermittelnd stets auf 
anen „Ansprucherfüllung unmittelbar bedingenden Seelenaugenblick“ 
les Anspruchadressaten zielt, Wir können aber „Soll-Aufhebun g 
iurch Quasi-Erfüllung ermöglichende Ansprüche“ von 
Soll-Aufhebung durch Quasi-Erfüllung ausschließenden 
Ansprüchen“ unterscheiden. Jener, der einen „Soll-Aufhebung durch 
Quasi-Erfüllung ermöglichenden Anspruch“ erhebt, bedeutet dem An- 
spruchadressaten nicht bloß einen Soll-Gedanken, sondern auch den Ge- 
lanken, daß das gedachte Sollen des Anderen schon durch „Quasi- 
Erfüllung“ aufgehoben werden kann, während jener, der einen „Soll- 
Aufhebung durch Quasi-Erfüllung ausschließenden Anspruch“ erhebt, 
solchen weiteren Gedanken nicht bedeutet. Der eben erwähnte Unter-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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