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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergesellschaftung und Gesellschaft, 2723 
aauptung „vernommen“ habe, Indes müßte man, um jene Meinung 
:olgerichtig zu bezeichnen, sagen, daß nicht einmal mit dem bloßen 
‚Vernehmen“, also der „Behauptungs-Wahrnehmung“, jenes „Sollen“ 
antreten könne, sondern erst, sobald dem Anspruch-Adressaten der 
‚Behauptungs-Glaube“ und der „Urteil-Glaube“ und schließlich der 
‚bedeutungsgemäße Glaube“ zugehörig geworden ist, d. h. sobald der 
Anspruchadressat glaubt, daß dem Ansprucherheber der kund- 
gegebene Wunsch, bzw. die kundgegebene Furcht zugehört. 
Denn es mag auch „ungerecht“ sein, wenn jemand kraft einer an ihn 
gerichteten Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“ 
‚soll“, obwohl er zwar das Behauptungs-Körperliche wahrgenommen, 
aber nicht „verstanden“, oder zwar auch „verstanden“, aber die Be- 
aauptung für eine „Lüge“ gehalten hat. Ebenso mag es allerdings auch 
‚ungerecht“ sein, daß jemand „soll“, obwohl ihm ein Anspruch keine 
„Erfüllung bedingende Lust oder Unlust“ gewirkt hat, oder obwohl er 
den behaupteten „Ander-Soll-Gedanken“ für „irrig“ hält. Alle diese 
Erwägungen hinsichtlich „Gerechtigkeit“ oder „Ungerechtigkeit“ führen 
aber nicht zur klaren Beantwortung unserer Frage, die vielmehr nur 
aus der Zergliederung des Gegebenen „Anspruch-Wollen“ heraus beant- 
Wortet werden kann. 
Wenn wir nun die „lügenhaften Ansprüche‘‘, in welchen der An- 
sprucherheber einen ihm gar nicht zugehörigen ‚„Ander-Soll-Ge- 
danken“ behauptet, beiseite lassen, und nur die „urteilhaften Ansprüche‘ 
detrachten, so ist es zunächst klar, daß der Ansprucherheber mit der 
Behauptung seines „Ander-Soll-Gedankens‘“ den Eintritt einer den An- 
Spruchadressaten betreffenden Soll-Lage für jenen Zeitpunkt behauptet, 
in welchem seiner Meinung nach sich jene Soll-Lage ergeben wird. 
Fassen wir z. B. den Fall ins Auge, daß A sieht, daß B sich ihm 
üähere und meint, B wolle ihn angreifen, so wird er etwa, seinen 
Revolver zeigend, rufen: „Bleiben Sie stehen, sonst schieße ich!“ A 
weiß nun in solchem Falle, daß er schießen wird, wenn sich ihm B 
weiter nähert, und zwar weiß er, daß er schießen wird, auch wenn er 
Wissen wird, daß B ihn nicht „verstanden“ hat, also selbstverständlich 
auch, wenn etwa B ruft: „Was sagen Sie?“ und sich dem A weiter 
nähert. Selbstverständlich weiß aber A in solchem Falle auch, daß er 
Schießen würde, wenn er auch aus irgend einem Grunde wüßte, daß 
B zwar seine Wunschkundgabe, aber ‚nicht seine Behauptung des 
„Ander-Soll-Gedankens‘‘ verstanden hat. Klarerweise behauptet also 
A mit den Worten „sonst schieße ich‘ den Gedanken, daß schon 
NIt der vorangegangenen Wunschkundgabe ohne Rücksicht 
auf irgend eine seelische Veränderung des B eine den B be- 
'reffende Soll-Lage eingetreten ist, und auf Grund jener Soll- 
Lage verwirklicht sich dann ohne Rücksicht auf Wissen des A um 
Sander, Alle. Gesellschaftslehre. 
PN
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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