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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

22 
VI. Kapitel. 
hinsichtlich welcher die Leistung besteht, nennen wir den „Machtgegen- 
stand‘, ‚,Machtort‘ nennen wir jene dem Leibe des Mächtigen zu- 
gehörige Ortsbestimmtheit, mit welcher er in der in der Macht einge- 
schlossenen Gelegenheitsbeziehung steht, „Machtzeitpunkt‘“ nennen 
wir jenen Weltzeitpunkt, in welchem seine besondere Macht besteht, 
„Machtzeitraum‘“ jene Gesamtheit aufeinanderfolgender Weltzeit- 
punkte, in welchen allen seine besondere Macht besteht. Die mit jeder 
„Macht“ gegebene Beziehung zu einem besonderen ‚Machthaber‘, 
„Mächtigen‘‘, bezeichnet man derart, daß man sagt: „Er hat die Macht‘‘, 
„Er besitzt die Macht‘, „Ihm gehört die Macht‘ usw. Dieses „Haben“, 
„Besitzen‘‘, „Gehören“ ist aber weder das „Haben“, „Besitzen“, „Gehören“ 
des „‚Wissens‘‘, denn ein ‚Machthaber‘ muß seine Macht nicht bewußt 
haben, noch auch das „Haben“, „„Besitzen‘‘, „Gehören‘‘ der Zugehörigkeit 
besonderen Wesensallgemeinens oder besondernden Allgemeinens zu Seele 
oder Leib des „Machthabers‘‘, da nur die „Fähigkeiten‘‘, nicht aber 
die „Brauchbarkeiten‘‘ und die ‚Verfügbarkeiten‘ dem Machthaber 
zugehörige Bestimmtheiten sind. Vielmehr ist dieses ‚„‚,Haben‘‘, ‚„Be- 
sitzen‘‘, ‚„„Gehören‘‘ nichts anderes als die Zugehörigkeit besonderen 
Beziehung sallgemeinens zu Seele und Leib des „‚Machthabers‘“ und 
zu anderen Einzelwesen. Die mit jeder „Macht‘“ gegebene Beziehung 
zu besonderer Leistung wird gewöhnlich dadurch bezeichnet, daß man 
von einer Macht ‚zu‘ oder ‚über‘ Etwas spricht, wobei das „zu‘‘ ins- 
besondere jene Leistung, welche Mächtgegenstand ist — „Er hat die 
Macht, ihn zu schädigen‘ —, hingegen das „über‘‘ jenes Einzelwesen 
bezeichnet, an welchem die Leistung als Wirkung eintritt — „Er hat 
Macht über Alle‘, 
Die Versuchung, das Beziehungswort ‚Macht‘ als Wesenswort 
der als Besonderheitswort zu verstehen, liegt sehr nahe und wird hervor- 
gerufen durch die Sprache, da man einerseits vom ‚„„Haben‘‘ einer Macht, 
andererseits von einem „Mächtigen“ schlechthin spricht. Sagt man, jemand 
„habe‘“ eine Macht, so gerät man leicht in den Irrtum, man könne 
„Macht“ als zugehöriges Wesensallgemeines oder besonderndes All- 
gemeines an der Seele oder am Leibe eines „‚Mächtigen‘‘ feststellen, 
es gäbe etwa Menschen, zu deren ‚Wesen‘ Macht gehöre. Spricht 
man ferner von ‚Mächtigen‘ schlechthin, so gerät man leicht in den 
Irrtum, es gäbe „Allmacht‘‘, jemandes ‚Macht‘ müsse nicht auf be- 
sondere Gegenstände beschränkt sein. Sobald aber das Gegebene 
„Macht“ klar gewußt ist, schwindet der verhängnisvolle Schein, es 
gäbe „Macht an sich‘‘, also ‚Macht‘ ohne Beziehung zu einem be- 
sonderen Machthaber und zu einem besonderen Gegenstande, und es 
könne „Macht‘“ als Wesensallgemeines an gewissen Menschen (Seelen 
oder Leibern) festgestellt werden, derart, daß es sogar „Allmacht‘‘ gäbe. 
Der Irrtum, daß „Macht“ Etwas sei, was einem AKEinzelwesen
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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