Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 393 
Stellung“ bloß durch eine besondere Wirkung unterscheiden würde, 
könnte man das bloße „günstiges Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellen“ 
vom „Versprechen“ stets nur nachträglich unterscheiden, Indes 
lehrt uns schon das Selbstbewußtsein, daß uns als bloß „günstiges 
Eigen-Verhalten in Aussicht Stellenden“ ein anderer Seelen- 
augenblick zugehört, als uns als „Eigen-Verhalten Versprechenden“, 
daß also das Gegebene „Versprechung“ vom Gegebenen „Günstige 
Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ nicht als wirkende Bedingung 
für besondere Wirkung (Verpflichtung) unterschieden werden kann, um 
so weniger, als es „Günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellungen“ 
gibt, durch welche der In Aussicht-Stellende verpflichtet wird, und 
Versprechungen, durch welche der Versprechende nicht verpflichtet 
wird. „Versprechung“ ist vielmehr eine „Eigen-Verhalten-In Aussicht- 
Stellung“, welche mit einer „Eigen-Soll-Behauptung“ verbunden wurde 
kraft jemandes besonderem Wollen, in einer anderen Seele auch den 
Glauben zu wecken, daß sich der Behauptende zu besonderem Ver- 
halten verpflichtet habe, während mit einer bloßen „Eigen-Ver- 
halten-In Aussicht-Stellung“ lediglich auf den Glauben der anderen Seele 
gezielt wird, daß der Behauptende sich in besonderer Weise ver- 
halten werde. Der Glaube, daß jemand zu besonderem Ver- 
halten verpflichtet sei und der Glaube, daß jemand sich in 
besonderer Weise verhalten werde, sind aber offenhar ver- 
schiedene Gegebene. 
Die Frage aber, ob und wie jemand durch eine Versprechung 
tatsächlich verpflichtet wird, ist in keiner anderen Weise zu beantworten, 
als die Frage, ob und wie jemand überhaupt durch besondere, 
eine Sollen-Anwartschaft ergänzende Ereignisse ver- 
pflichtet wird. Während aber einerseits durch eine Versprechung 
noch keine „Pflicht“ begründet werden muß, weil die Behauptung des 
„Eigen-Soll-Gedankens‘“ lügenhaft oder irrig sein kann, kann anderer- 
seits wieder durch eine Versprechung außer der mit der Versprechung 
gemeinten Pflicht noch andere Pflicht des Versprechenden begründet 
werden. Sagt z. B. A zu B: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie, 
wenn Sie dem C versprechen, ihm mehr als 1000 Mark monatlich an 
Gehalt zu zahlen, ihm auch im Falle seiner Erkrankung die Krankheits- 
kosten bezahlen!“ und B kommt nicht zum Wissen um das letztere 
Beanspruchte, so wird B, falls durch jenen Anspruch überhaupt eine 
Sollen-Anwartschaft begründet wurde und er dem C einen Gehalt von 
mehr als 1000 Mark monatlich verspricht, auch verpflichtet, ihm etwaige 
Krankheitskosten zu ersetzen, obwohl er solches Verhalten gar 
nicht versprochen hat. In solchen Fällen sprechen wir von „Un- 
gewußte Verpflichtung begründenden Versprechungen‘, 
deren Betrachtung auch zeigt, daß die Frage, ob Etwas eine ‚Ver-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.