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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

418 ; " VIT. Kapitel. 
täuscht bzw. die eben behauptete Furcht erfüllt, werde die wirkende 
Bedingung dafür abgeben, daß das erfahrene Verhalten des Anspruch- 
adressaten ihm ungünstig zugerechnet werde. Jeder, der ein Gebot 
erhebt, meint stets, daß der Adressat den Anspruch erfüllen werde, 
weil er wisse, es sei durch die Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. 
-Furcht-Gedankens“ eine Lage begründet worden, welche die Gesamt- 
heit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür 
in Betracht kommen, daß die Erfahrung besonderer Seele von beson- 
derem Verhalten des Adressaten die wirkende Bedingung dafür abgibt, 
daß dem Adressaten jenes Verhalten ungünstig zugerechnet wird, 
Gebot-Seelenaugenblick“ nennen wir jeden Verhalten-Seelen- 
augenblick, in welchem jemand auf ein eigenes Gebot zielt, „gebieten“ 
nennen wir das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegen- 
wärtige Leisten“, „Gebieter“ nennen wir jenen, dem solcher Seelen- 
augenblick zugehört, „Gebotenes“ nennen wir jenes Verhalten des 
Adressaten, auf welches ein Gebieter zielt. „Gebotadressaten“ 
nennen wir den Adressaten eines „Gebotes“, „Gebot-Empfänger“ 
nennen wir den Gebotadressaten, sobald ihm ein „Gebot-Glaube“ zu- 
gehörig geworden ist, d. h. der Glaube, daß an ihn ein besonderes Ge- 
bot gerichtet wurde, „Gebot-Pflicht-Gläubigen“ nennen wir den 
Gebotadressaten, sobald ihm jener „Eigen-Pflicht-Glaube“ zugehörig 
geworden ist, auf welchen der Gebieter zielt. „Gebot-Erfüllungs- 
Seelenaugenblick“ nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick, 
in welchem jemand ein Gebot erfüllt, „Gebot erfüllen“ nennen wir 
das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Ver- 
halten“, „Geboterfüller“ nennen wir jede Seele, der solcher Seelen- 
augenblick zugehört. 
Als „Ansprucherfüllungs-Wahrer“ haben wir jene Seele bezeichnet, 
welcher innerhalb einer besonderen Sollen-Lage das Wissen darum, daß 
an jemanden die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge- 
dankens“ gerichtet wurde, als solches Allgemeines zugehört, das als 
grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß kraft Erfahrung 
jener Seele von besonderem Verhalten des Sollers als wirkender Be- 
dingung ein auf den Soller bezogener Unwert verwirklicht wird. In 
jeder „Bitte“ wird nun der Bittende selbst als „Ansprucherfüllungs- 
Wahrer“ behauptet und innerhalb jedes durch eine Bitte begründeten 
Sollens ist der Bittende selbst der Ansprucherfüllungs-Wahrer, da eben 
jeder Bittende darauf zielt, den Adressaten dadurch zu besonderem Ver- 
halten zu veranlassen, daß er ihm den Glauben zugehörig macht, Er- 
fahrung entgegengesetzten Verhaltens des Adressaten durch den Bittenden 
würde die wirkende Bedingung dafür abgeben, daß der Bittende Un- 
lust an diesem entgegengesetzten Verhalten gewinnt. Anders steht es 
jedoch hinsichtlich der Gebote, da keineswegs in jedem Gebote der
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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