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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 423 
nur dann zu besonderem Verhalten „verpflichtet“, wenn eine Lage be- 
steht, kraft welcher Erfahrung besonderer Seele von seinem entgegen- 
gesetzten Verhalten in Beziehung zu ihrem Wissen, daß an 
jenen „jemand“ in Anspruchabsicht eine „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Behauptung“ gerichtet wurde, als grund- 
legender Bedingung die wirkende Bedingung für eine Verschlech- 
terung des jenen „jemand“ betreffenden Interessengesamtzustandes ab- 
geben würde, und wenn wir dieses „Wesen“ der „Pflicht“, des „Sollens“ 
nicht stetig klar vor Augen halten, geraten wir mit dem Gebrauche 
der Worte „Pflicht“ und „Sollen“ in das Gebiet leeren Geredes. Man 
kann also z. B. nicht einerseits behaupten, daß die sogenannten „Rechts- 
sätze“ keine Gebote sind, und andererseits behaupten, daß es eine 
„Rechtspflicht“ gibt, denn die „Logik“ solcher Aufstellungen entspricht 
ungefähr der „Logik“ der Behauptung, „es sei jemand in der Straße X. um 
8 Uhr abends von einem Auto überfahren worden, obwohl sich in dieser 
Straße um diese Zeit kein Auto befand“. Allerdings ist gewiß eine „Staats- 
verwaltung“ denkbar, welche derart funktioniert, daß der Staatsherrscher 
an gewisse „Organe“ das Gebot richtet, den Untertanen besonderes 
Verhalten ungünstig zuzurechnen, wobei es nach seiner Absicht gar 
nicht darauf ankommt, daß die Staätsorgane solche ungünstige Zu- 
rechnung nur vollziehen, insoweit sie wissen, daß an die Untertanen 
auf ihr entgegengesetztes Verhalten zielende Gebote gerichtet wurden. 
Dieser Staatsherrscher kann dann auch um jenes entgegengesetzte Ver- 
halten des Untertanen dadurch werben, daß er an sie eine entsprechende 
Warnung richtet, aber solche Werbung ist eben kein Gebot, und 
durch. solche Werbung wird niemals ein „Sollen“, sondern nur ein 
„Quasi-Sollen“ der Untertanen begründet. Ein gleicher Fall liegt etwa 
vor, wenn A seinen Wolfshund darauf dressiert, in seinen Garten ein- 
tretende Menschen anzufallen, und dann dem B sagt: „Gehen Sie nicht 
in meinen Garten, sonst wird sie mein Wolfshund anfallen“. Aber 
die gegenwärtige Staatsverwaltung -— um jetzt nur auf die Gegenwart 
Bezug zu nehmen — funktioniert nicht nach dem Schema „scharf ge- 
Mmachter Wolfshund“ und „Achtung, bissiger Wolfshund!“, sondern 
funktioniert auf Grund von verpflichtenden Geboten an die Untertanen 
und auf Grund von ungewiß gerichteten Geboten an gewisse „Staats- 
organe“, in welchen darauf gezielt wird, sie dadurch zu „ Geboterfüllungs- 
Wahrern“ zu machen, daß ihnen die Bereitwilligkeit zugehörig gemacht 
wird, auf Grund ihres Wissens um jene an die Untertanen gerichteten 
Gebote bei Übertretung jener Gebote die in jenen Geboten angedrohten 
ungünstigen Zurechnungen zu vollziehen bzw. deren Vollzug zu veran- 
lassen. Das Schema der an solche Staatsorgane gerichteten Gebote lautet 
also nicht: „Wenn U dies tut, bestrafe ihn!“, sondern: „Wenn 
U mein an ihn gerichtetes Gebot nicht erfüllt, so veranlasse
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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