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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

4 
VIL. Kapitel. a 
die in jenem Gebote angedrohte Zurechnung!“ In jedem an einen 
Untertanen gerichteten Gebote wird also behauptet, daß durch die 
eben aufgestellte Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Gedankens“ insoferne ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft des 
Untertanen begründet wurde, als Erfahrung des Staatsorgans von 
besonderem Verhalten des Untertanen in Beziehung zu seinem Wissen 
um jene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ die wirkende Be- 
dingung für eine dem Untertanen ungünstige Zurechnung abgeben 
würde. 
Nun wird aber allerdings durch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs- 
Behauptung“ ein Sollen des Adressaten in anderer Weise begründet, 
als durch ein „Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“. In einem „Ge- 
bote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ behauptet der Gebieter, daß 
durch seine eben vorangegangene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Be- 
hauptung“ ein Sollen des Adressaten begründet wurde und diese Be- 
hauptung ist die Behauptung eines wahren Gedankens, insoferne tat- 
sächlich eine Lage besteht, kraft welcher der Gebietende a) dem be- 
anspruchten Verhalten entgegengesetztes Verhalten des Adressaten 
erfahren, und b) sein sich kraft jener Erfahrung als wirkender Be- 
dingung und dem Wissen um die frühere Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Behauptung als grundlegender Bedingung ergebendes Wissen um die 
Enttäuschung des behaupteten Wunsches bzw. die Erfüllung der be- 
haupteten Furcht mit einer Unlust verbunden wäre, welche die wirkende 
Bedingung für die früher angedachte ungünstige Zurechnung abgeben 
würde. Mit der in einem „Gebote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ 
enthaltenen „Ander-Soll-Behauptung“ wird also stets auf den Gedanken 
des Adressaten gezielt, daß der Redende vor seiner „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Behauptung“ den Vorsatz hatte, dem Adressaten ein Ver- 
halten, durch welches ein künftig behaupteter Wunsch enttäuscht 
bzw. eine künftig behauptete Furcht erfüllt würde, ungünstig zu- 
zurechnen und daß dem Gebietenden jetzt, nachdem er jenen Wunsch 
bzw. jene Furcht behauptet hat, der Vorsatz zugehört, dem Adressaten 
ein Verhalten, durch welches der bereits behauptete Wunsch ent- 
täuscht bzw. die bereits behauptete Furcht erfüllt würde, in der 
früher gedachten Weise ungünstig zuzurechnen. Durch die in einem 
„Gebote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ enthaltene „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Behauptung“ wird also insoferne ein Sollen des Adressaten 
begründet, als eben der Gebietende nur den Vorsatz hatte, nach seiner 
eigenen besonderen „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“, nicht 
aber ohne solche Behauptung, dem Adressaten besonderes Verhalten 
ungünstig zuzurechnen. Liegt jedoch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs- 
Behauptung“ vor, so wird zwar ein Sollen des Adressaten auch durch 
die in jenem Gebote enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behaup-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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