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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Andere Besonderheiten der) Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 483 
deren“, noch handelt der vertretende Schauspieler „im Interesse des er- 
krankten Schauspielers“, noch handelt der „vertretende Richter“ „im 
Interesse des erkrankten Richters“, 
Indes gibt es eine wichtige „Vertretung“, die sogenannte „juristische 
Vertretung“, welche als „Handeln im Interesse eines Anderen“ bestimmt 
wird. Diese „juristische Vertretung“ ist aber nur eine besondere Art 
jener „Vertretung“, welche wir „Interesse- Vertretung“ nennen 
können und die nichts anderes ist als eine „Ander-Sachwaltung“. 
Auch hinsichtlich der „Interesse-Vertretung‘“ gelten die bereits vor- 
genommenen Bestimmungen des Gegebenen „Vertretung“ insoferne, als 
der „Interesse-Vertreter“ (= Ander-Interesse-Vertreter‘“) an besonderer 
„Stelle“ solche Wirkung hervorruft, welche auch der in seinem Inter- 
asse Vertretene hätte hervorrufen können, wie z. B. der „Prokurist“, 
der „für“ seinen Prinzipal einen Vertrag abschließt. Selbst der Kurator 
eines wegen Wahnsinn Entmündigten vertritt den Entmündigten in- 
soferne an besonderer „Stelle“, als er solche Wirkung hervorruft, welche 
der Entmündigte wegen seiner grundsätzlichen Rechtsfähigkeit an dieser 
„Stelle“ in einer im übrigen anders gearteten Lage, nämlich im Falle 
seiner „Geschäftsfähigkeit“, hätte hervorrufen können. Indes ist eigent- 
lich in dem Wissen um „Interesse-Vertretung“ der Gedanke an dieses 
Vertreten einer „Stelle“ mehr oder weniger verblaßt, wird vielmehr vor 
allem an „Handeln im Interesse eines Anderen“ gedacht. Aus diesem 
Grunde empfiehlt es sich, das Gegebene „Interesse- Vertretung“ gegen- 
über den sonstigen Fällen der „Vertretung“ unterscheidend zu bezeichnen, 
also die „Stell- Vertretung“ von der „Interesse- Vertretung“ zu unter- 
scheiden. Solche Unterscheidung hat freilich das Mißliche, daß sie leicht 
den Gedanken weckt, es seien „Stell-Vertretung“ und „Interesse-Ver- 
tretung“ zwei Besonderheiten eines Gegebenen „Vertretung“. Das ist 
allerdings nicht der Fall, vielmehr findet sich auch im „Interesse ver- 
treten“, nämlich im „Ander-Interesse vertreten“ stets ein „Stelle ver- 
treten“, ist also eigentlich das „Interesse vertreten“ eine Besonder- 
heit des „Stelle vertreten“, welches wir nur deshalb dem „Stelle 
vertreten“ entgegensetzen, weil einerseits im Wissen um das „Interesse 
vertreten“ vor allem an das „Handeln im Interesse eines Anderen“ ge- 
dacht wird, andererseits ein Wort fehlt, welches die von der „Interesse- 
Vertretung“ verschiedenen Fälle der „Vertretung“ im Gegensatze 
zur „Interesse-Vertretung“ bezeichnet. Im Sinne unserer Gegenüber- 
stellung von „Stell- Vertretung“ und „Interesse-Vertretung“ ist also z. B. 
der für den erkrankten Schauspieler A „einspringende“ Schauspieler B 
dessen „Stellvertreter“, aber nicht dessen „Interessevertreter“, ist ferner 
der für den erkrankten Richter A amtierende Richter B dessen „Stell- 
vertreter“, aber nicht dessen Interessevertreter“. Die Unterscheidung 
von „Stellvertreter“ und „Interessevertreter“ ist aber von erheblicher 
21%
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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