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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

302 
VIII, Kapitel. 
worben wird. Wie jede „Entscheidungs-Quasi-Frage‘“ kann aber auch 
die „auf Abstimmung gerichtete Entscheidungs-Quasi--Frage“ 
entweder eine „auf Bejahung oder Verneinung gerichtete Entscheidungs- 
Quasi-Frage“ oder eine „auf disjunktive Bejahungen gerichtete Ent- 
scheidungs-Quasi-Frage“ sein. In ersterem Falle sprechen wir von einer 
„auf Bejahung- oder Verneinung-Abstimmung gerichteten 
Entscheidungs-Quasi-Frage“, in letzterem Falle sprechen wir 
von einer „auf disjunktive Bejahung-Abstimmung gerich- 
teten Entscheidungs-Quasi-Frage“, in ersterem Falle ergibt 
sich eine „Bejahung- oder Verneinung-Abstimmungreihe“, 
in letzterem Falle ergibt sich eine „disjunktive Bejahung-Ab- 
stimmungreihe“. Eine „Bejahung- oder Verneinung-Abstimmung- 
zeihe“ liegt z. B. vor, wenn in einer Abgeordnetenkammer darüber ab- 
gestimmt wird, ob ein besonderer „Gesetzentwurf“ „Gesetz“ werden soll, 
eine „disjunktive Bejahung-Abstimmungreihe“ liegt hingegen z. B. vor, 
wenn die Wahlberechtigten besondere Kandidaten zu „Abgeordneten 
wählen“. „Abstimmungen“ stellen sich nun überdies gewöhnlich als 
„Satzübernahme-Behauptungen“ dar, insoferne der Abstimmende auf be- 
sondere Weise solche Sätze als Behauptung übernimmt, welche in der 
bezüglichen „Entscheidungs-Quasi-Frage“ als „Quasi-Behauptungs-Ent- 
würfe“ vorhanden sind. Sagt z. B. A zu B, C und D: „Stimmen wir 
darüber ab, ob wir spazieren gehen oder nicht“, und wird nun mit „Ja“ 
oder „Nein“ abgestimmt, so wird mit jedem „Ja“ der als „Quasi-Be- 
nauptungs-Entwurf“ (abgekürzt) gebildete Satz: „Ich habe den Wunsch, 
spazieren zu gehen“ als eigene Behauptung übernommen, hingegen mit 
jedem „Nein“ der als „Quasi-Behauptungs-Entwurf“ (abgekürzt) gebildete 
Satz: „Ich habe nicht den Wunsch, spazieren zu gehen“ als eigene Be- 
hauptung übernommen. 
Wenn nun überhaupt mehrere Seelen zusammen die Macht haben, 
mittels einer von ihnen aufgestellten „Gesamt-Behauptung“ besondere 
Wirkungen hervorzurufen, so steht ihnen eine besondere „Gesamt-Macht“ 
zu, und es besteht zwischen ihnen eine besondere „Gesamt-Macht-Ge- 
nossenschaft“, welche darin begründet ist, daß jeder von ihnen die 
Fähigkeit zugehört, durch besondere Behauptung eine besondere Wir- 
kung mit — zubewirken. Haben aber insbesondere mehrere Seelen 
zusammen die Macht, mittels einer von ihnen „durch Abstimmungsreihe 
aufgestellten Gesamt-Behauptung“ eine besondere Wirkung hervorzurufen, 
so nennen wir die zwischen ihnen bestehende Beziehung der „Gesamt- 
Macht-Genossenschaft“ eine „Körperschaft“, die ihnen zusammen 
zustehende Macht eine „Körperschafts-Macht“ und die Gesamt- 
heit jener Seelen eine „Körperschafts-Gesamtheit“. Im gewöhn- 
lichen Sprachgebrauche wird meist die „Körperschafts-Gesamtheit“ selbst 
als „Körperschaft“ bezeichnet und da man übersieht. daß jede „Körper-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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