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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

534 
"X. Kapitel, 
mit ihr keine logische Entwicklung von unklarem Wissen zum klaren 
Wissen um die Gegebenen „Staat“ und „Recht“ vorliegt, sondern eher 
umgekehrt eine alogische Entwicklung von klarem Wissen zu unklarem 
Wissen um die Gegebenen „Staat“ und „Recht“, eine Entwicklung, 
deren Triebfeder nichts anderes ist als der Wunsch, die Gegebenheiten 
„Staat“ und „Recht“ so lange in künstlich konstruierten „Begriffen“ um- 
zudeuten, bis sie jenes „Bild“ ergeben, welches den Forderungen 
der Anhänger des „konstitutionellen Liberalismus“ und 
der „parlamentarischen Demokratie“ entspricht. So ist es denn 
auch leicht begreiflich, daß die schließliche „Lehre von der Ununter- 
schiedenheit von Staat und Recht“ aufs engste verbunden ist mit einer 
entschlossenen Stellungnahme für die „parlamentarische Demokratie“ 
und geradezu eine „Apotheose“ dieser Staatsform in sich schließt. Am 
Höhe- und Endpunkte der Entwicklung einer Staatsrechtslehre, die 
zwar stolze Unabhängigkeit gegenüber dem „finsteren Mittelalter“ der 
„Monarchie“ und „Diktatur“ mimt, hingegen aber eine jede wissen- 
schaftliche Klarheit verhindernde Abhängigkeit von den fortschreiten- 
den Erfolgen der „liberalen“ und „demokratischen“ Bemühungen zeigt, 
muß selbstverständlich das Gegebene „Staatsmacht“ verschleiert oder gar 
mit einem Unwert-Zeichen versehen in die Hölle des „finsteren Mittel- 
alters“ verwiesen werden, an diesem Höhe- und Endpunkte muß ein als 
„Rechtsbegriff“ verkleideter „Idealtypus“ der parlamentarischen Demo- 
kratie triumphierend zum Himmel der modernen Götzen erhoben werden, 
kurz es muß die „Staatsrechtslehre“ aus einer „ancilla“ der „absoluten 
Monarchie“ in eine „ancilla“ der „parlamentarischen Demokratie“ um- 
gewandelt werden. Ganz selbstverständlich ist es, daß diese Entwick- 
lung ohne „böse Absicht“ vor sich geht, daß jene, welche diese Ent- 
wicklung gefördert haben, oft gar nicht die Absicht hatten, fortschreiten- 
den politischen Bewegungen zu dienen, sondern die reine Wissenschaft 
zu „mehren“, daß sich schließlich in jener Entwicklung auch tatsäch- 
lich manche „wissenschaftliche Entwicklung“ findet. Wenn wir aber 
Entwicklungen, die als „wissenschaftliche“ Entwicklungen betrachtet 
werden, prüfen, so steht gar nicht die Absicht, die Gesinnung jener, 
welche diese Entwicklung gefördert haben, zur Frage, sondern ledig- 
lich der wissenschaftliche Erfolg — und solcher Erfolg hat sich im 
ganzen nicht ergeben, vielmehr ist es schließlich — wie heute kaum 
mehr geleugnet werden kann — zur Todeskrise der bisherigen Staats- 
rechtslehre, dieses Gemenges von „politischen Weltanschauungen“ und 
billigen „formal-juristischen Konstruktionen“ gekommen. Die Gegebenen 
„Staat“ und „Recht“ aber blieben und bleiben von allen Dichtungen 
der „Staatsrechtslehre“ unberührt, sie sind „da“, sie lassen sich zwar 
durch Reden „verschleiern“, aber nicht „verändern“ und drängen uns 
immer wieder die Frage nach ihrem „Wesen“ auf, solange, bis wir ge-
	        

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Eigene Aktien Und Verwaltungsaktien. Heymann, 1928.
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