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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 553 
einem „rechtswidrigen Rechtsrichter-Urteile‘“ ist freilich wider- 
sinnig, und es kann nur gemeint sein, daß ein rechtswidriges 
Urteil jemandes vorliegt, der irrig meint, als derart Urteilen- 
der ein Rechtsrichter zu sein. Wenn überhaupt Etwas als „recht- 
mäßig‘ oder als „rechtswidrig“ bezeichnet wird, ist es in Be- 
ziehung zu einem „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung“‘ ge- 
wußt. ‚„‚Rechtmäßig‘‘ ist alles, das solche Vorstellung erfüllt, die sich 
in einem Wollen als wirkende Bedingung eines „Befehles mit Rechts- 
verleihungs- Behauptung“ gefunden hat, „rechtswidrig‘ ist hingegen 
alles, das solche Vorstellung enttäuscht, die sich in einem Wollen 
als wirkende Bedingung eines „Befehles mit Rechtsverleihungs-Behaup- 
tung‘ gefunden hat. Ein „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung“ 
kann nun nicht nur hinsichtlich der in ihm enthaltenen „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Behauptung‘‘ durch den Adressaten des Befehles erfüllt 
bzw. enttäuscht werden, sondern er kann auch hinsichtlich der in ihm 
enthaltenen ‚„‚,Ander-Soll-Behauptung‘‘ durch den als „‚Rechtsweiser bzw. 
Rechtsabweiser‘“ Gedachten erfüllt bzw. enttäuscht werden. Die hinsicht- 
lich ihres Sinnes eben dargelegte Rede von „Rechtmäßigkeit‘“ und 
„Rechtswidrigkeit‘“ ist jedoch deshalb sehr bedenklich und hat zu un- 
übersehbarer Verwirrung Anlaß geboten, weil sie auf der Ansicht be- 
ruht, daß besondere Befehle für sich allein ‚„„Recht‘“ darstellen. Fragen 
wir nämlich die ‚„Positivisten‘‘, was „Recht‘ ist, so finden wir meist 
als Antwort auf diese Frage die Behauptung, daß „Recht‘“ die Richt- 
linie bzw. Wider-Richtlinie solchen Verhaltens sei, das mit einem Staats- 
herrscherbefehle beansprucht wurde, Setzen wir also den Fall, daß der 
Staatsherrscher A. an einen B den Befehl richtet, dem C bei Eintritt be- 
sonderen Ereignisses 1000 Kronen zu bezahlen und dieser Befehl in einem 
besonderen Rechtsverfahren zwar überzeugungsgemäß, aber irrig aus- 
gelegt wurde, so daß es zur unaufhebbaren Abweisung der Klage des 
C kommt. Selbstverständlich wird auf dem Boden der gangbaren Rechts- 
lehren behauptet werden, daß jene „‚Rechtsabweisung“‘ rechtswidrig war 
ınd C ein „Recht‘“ hatte, das er nur nicht ‚durchsetzen‘ konnte, 
Solche Behauptung wird aber auf das Faktum besonderer Staatsherrscher- 
befehle gestützt, die als „Recht‘‘, nämlich „objektives Recht‘‘, bezeichnet 
werden, mit welchem auch „subjektives Recht‘ bestehe. Bemüht man 
sich aber etwa, solche flotte Behauptungen zu rechtfertigen, so muß 
man sofort in geradezu tödliche Verlegenheit geraten. Der Befehl an 
B, dem C zu zahlen, ist nämlich offenbar ein „ungültiger‘‘, „enttäuschter‘‘ 
Befehl gewesen, da sonst C keine Rechtsklage erhoben hätte. Dieser 
Befehl war also in Beziehung zu B kein ‚„‚Staatsherrscherbefehl‘“, sondern 
bloß ein „staatlich gemeinter Befehl‘, der aber nicht erfüllt wurde, 
Faßt man ferner den Befehl an den ‚Richter‘ auf als Befehl, über 
Klage des C den Vollzug: der dem B angedrohten ungünstigen Zu-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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