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Niederlande

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Bibliographic data

Object: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

während, soweit nötig, zugleich ein Muster zurückbehalten werden 
kann, mit dem die wiederauszuführenden Gegenstände verglichen 
werden können. 
Für Flaschen und andre Verpackungsmittel aus Glas soll jedoch 
in der Genehmigung zur Freilassung vorgeschrieben werden müssen, 
daß sie zum Zweck der Erkennung der Nämlichkeit bei der Wieder- 
ausfuhr mit wenigstens zwei Anfangsbuchstaben [initialen] des 
Gebrauchers versehen sein müssen. i 
Bei der Erteilung einer Genehmigung, wie sie in Artikel 44, 
erster Absatz, der Verordnung erwähnt ist, muß die Wiederausfuhr 
der Verpackung auf Grund des bei der Einfuhr abgegebenen Begleit- 
scheins geschehen. Dieser kann, wenn die Wiederausfuhr der gesamten 
Warenpost nicht gleichzeitig stattfindet, geteilt werden. 
Da die anzufüllenden Gegenstände bei der Einfuhr sogleich wieder 
zur Ausfuhr angemeldet werden, ist bei der Anmeldung zur Erlangung 
des Begleitscheins eine statistische Gebühr nicht fällig. Bei der nicht 
vollständigen Erledigung eines Begleitscheins soll Artikel 14 des Ge- 
setzes über die statistische Gebühr Anwendung finden müssen. 
§ 62. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, 
daß auch die in dem vierten Absatz des Artikel 44 der Verordnung 
erwähnten fortlaufenden Genehmigungen durch die Gebraucher der 
Gegenstände beantragt werden müssen. Solange hierfür keine näheren 
Vorschriften gegeben werden, erteilen die Inspektoren diese Geneh- 
migungen nur für Säcke und andre zur Verpackung dienende Gegen- 
stände, die eingeführt werden, um wieder ausgeführt zu werden, nach- 
dem sie hierzulande mit Zucker oder Branntwein gefülllt worden sind. 
Bei der Erteilung dieser Genehmigung stellen die Inspektoren, 
abgesehen von andren von ihnen nötig erachteten Vorsichtsmaßregeln, 
dafür folgende Bedingungen. 
Nach der Beschau der Gegenstände und Visierung des im fünften 
Absatz des Artikel 44 der Verordnung erwähnten Begleitscheins, 
dessen Gültigkeitsdauer höchstens 12 Monate beträgt, wird dieser der 
Dienststelle des Ginnehmers der Verbrauchssteuern, die für die Fabrik 
oder die Einrichtung, wo die Füllung stattfindet, zuständig ist, eingesandt. 
Die Dienststelle dieses Einnehmers rechnet mit dem Gebraucher 
der Gegenstände ab, wobei in der Abrechnung Zeiten und Nummern 
der Begleitsscheine, ferner die Menge der Gegenstände jeder Art, die 
Abmessungen oder jeder Inhalt besonders anzugeben sind. 
Bei der Abgabe der gefüllten Gegenstände aus der Fabrik oder 
der andren Einrichtung, wo die Füllung stattgefunden hat, wird auf 
die für Waren abgegebenen Ausfuhrgenehmigungen oder Beförderungs- 
scheine und auf die zur Erledigung dieser Beförderungsscheine abzu- 
gebenden Ausfuhrgenehmigungen von dem Beteiligten oder in seinem 
Namen unter Angabe von Zeitpunkt und Nummer der Genehmigung 
deutlich sichtbar ein Vermerk gesetzt, aus dem ssich ergibt, daß die 
Verpackung ausländischen Ursprungs ist, [und zwar] unter Beifügung 
der Art, der Abmessungen oder des Inhalts der Verpackung. 
Die Beamten, die mit der Untersuchung der in den Urkunden 
angegebenen Waren betraut sind, überzeugen sich von der Richtigkeit 
aller Angaben und vermerken dies bei der Visierung der Urkunden. 
Der vorstehend genannte Einnehmer stundet die Rechnung für 
die Gegenstände, deren Ausfuhr feststeht. Die Stundung geschieht zur 
Erledigung der ältesten dafür in Betracht kommenden Begleitscheine. 
Soweit eine Ausfuhrgenehmigung oder ein Beförderungsschein 
nicht durch die Ausfuhr erledigt zu der Dienststelle zurückkommt, die 
ihn ausgestellt hat, wird auch der Begleitschein hierfür nicht erledigt, 
und der Einfuhrzoll für die nichtausgeführten Gegenstände wird 
durch den Einnehmer, bei dessen Dienststelle er ausgestellt ist, ein- 
gefordert. 
] 
' II 
Auch bei Aufnahme der Waren in Niederlagen werden dem- 
gemäß die Urkunden über die Verpackung als nicht erledigt angesehen. 
Die Einfuhrzollbeamten sind befugt, mit Ermächtigung des In- 
spektors die Anzahl der Gegenstände, die unter Befreiung vom Ein- 
fuhrzoll eingeführt sind, und sich im Verwahr des Beteiligten befinden, 
aufzunehmen. Über ihren Befund stellen sie eine Bescheinigung auf, 
die der Dienststelle des Cinnehmers, bei der die Rechnung geführt 
wird, eingesandt wird. 
It die ermittelte Menge geringer als diejenige, die die Rechnung 
ausweist, und zwar vermindert um die in noch laufenden Beförderungs- 
scheinen und Ausfuhrbewilligungen einbegriffene, dann wird für den 
Unterschied der älteste Begleitschein nicht erledigt, und der Einfuhr- 
zoll von derjenigen Dienststelle, die den Begleitschein ausgestellt hat, 
eingefordert. ; 
Begleitscheine, die vollständig erledigt sind, oder deren weitere 
Erledigung unzulässig ist, werden an die Dienststelle, die sie aus- 
gestellt hat, zurückgesandt. 
Der letzte Absatz des vorigen Paragraphen gilt auch hier. 
gf: § 63. Unter den in Artikel 19, Buchstabe o, des 
BU hi fez; Tarifgesezes erwähnten Unterrichtsanstalten sind so- 
wohl die öffentlichen als auch die besonderen zu verstehen. 
Soweit es sich um Universitäten und Hochschulen handelt, ist als 
Leiter der Anstalt der für die Sache zuständige Hochschullehrer anzu- 
sehen, so daß dieser die in Artikel 45, erster Absatz, der Verordnung 
erwähnte Erklärung soll abgeben können. 
Ut! § 64. In bezug auf Schiffe, die für ausländische 
des Geseßes. Rechnung zu bauen oder herzustellen sind, können auf 
Antrag zur Vermeidung der Entrichtung der statistischen Gebühr ebenso 
wie bisher an Stelle von Begleitscheinen Durchfuhrpässe [transito- 
paspoorten] ausgestellt werden, und zwar auch zugunsten des festen 
und beweglichen Inventars dieser Schiffe. 
Die hier erwähnten Durchfuhrpässe werden, nachdem die Ausfuhr 
der darin angegebenen Waren festgestellt ist, an die Dienststelle zurück- 
gesandt, die sie ausgestellt hat. 
. z;tise119; § 65. Solange hierüber keine näheren Vorschriften 
res Gefeßes.' gegeben sind, kann mit der Gewährung der Befreiung 
vom Einfuhrzoll für Ersatstücke wie bisher fortgefahren werden. 
sst § 66. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit 
des Geseßes. darauf hingelenkt, daß die Bestimmung des Artikel 50 
der Verordnung sich ausschließlich auf die Befreiung vom Einfuhrzoll 
bezieht, gegebenenfalls auf die Befreiung von der Belastung der Gold- 
und Silberwaren, und zwar von den darin genannten Waren. 
Soweit auf Grund andrer gesetzlicher Bestimmungen Forderungen 
zu stellen sind (z. B. Bestattungsgesez und gesundheitliche Gesetzgebung), 
so bleiben diese unberührt. 
HN 1 nut. G N R § UE C 
Pofition 9îr.s5. der Verordnung erwähnt ist, teilt diese, soweit nötig, 
den Beamten der benannten Ausladeplätze oder ersten Dienststellen mit. 
§ 68. Die Beamten können sich bei der Beschau auf Grund 
des Artikel 57 der Verordnung in der Regel auf Stichproben 
an einigen von ihnen zu bestimmenden Stücken beschränken. 
Der in Artikel 57 der Verordnung erwähnte Stempel und der 
nachstehend genannte Vernichtungs- [Ungültigkeits-]stempel werden, so- 
weit nötig, auf die unter § 2 des Erlasses, Verzameling 1906, 
Nr. 50 vorgeschriebene Weise beantragt. 
Wenn die Stempel nicht in Gebranch sind, 
Inspektion oder bei der Einnehmerei. aufbewahrt
	        

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