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Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

Multivolume work

Identifikator:
1831932415
Document type:
Multivolume work
Title:
Agricultural relief
Place of publication:
Washington
Publisher:
Gov. Pr. Off.
Year of publication:
1928
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1831935244
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-232156
Document type:
Volume
Title:
Agricultural relief
Volume count:
Pt. 8
Place of publication:
Washington
Publisher:
Gov. Pr. Off.
Year of publication:
1928
Scope:
III S., S. 591 - 642
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Statement of hon. Butler Hare, representative in Congress from the State of South Carolina
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

35 
zu empfangen haben, aber kein Girokonto besitzen, könnte ein solches eröffnet 
werden. Die Barbestände der Depositen- und Qirobanken könnte der Staat 
zunächst unangetastet lassen, sie stünden jeden Augenblick zur Verfügung die 
Zerstreuung des Edelmetalles über das Land wäre verhindert, auch brauchten 
die Banken, Sparkassen usw. die von ihnen gewährten Kredite nicht zu kün 
digen, was besonders bedenklich ist, soweit es sich z. B. um Hypothekar 
kredite handelt. Abgesehen von der Schädigung der Kreditnehmer,’lo) würde 
ein eventuell nötig werdender Massenverkauf von Immobilien deren Preise 
übermäßig herunterdrücken. Auch würden die Bestände an Staatspapieren 
realisiert werden, was einen Sturz der Kurse zur Folge hätte, der im allgemeinetn 
nicht im Interesse des Staates sein kann.m) In gewissen Fällen könnte die 
absolute Uneinlöslichkeit des Qirogeldes nützlich sein. Meist dürfte dagegen 
die oben beim Zettelgeld angedeutete Politik angezeigt sein, d. h. an die 
Firmen, die Auslandszahlungen zu leisten hätten, wären Devisen und Gold 
abzugeben. Würde man, statt die Depositen als uneinlösliche Giroguthaben 
zu behandeln, ihre Abhebung zwar gestatten, aber in uneinlöslichen Noten 
zahlen, so würde zwar der Metallabfluß vermieden werden, nicht aber die 
Kündigung der Kredite durch die Banken. Sind die Girogelder einlöslich, so 
werden sie vielfach auch dann behoben, wenn sie nur in uneinlöslichen Noten 
ausgezahlt werden, während man über sie mit „Schecks zur Verrechnung“ nicht 
häufiger, vielleicht sogar noch seltener als sonst verfügen dürfte, ln welcher 
Weise diese Maßnahmen durchzuführen wären, ob alle Depositen, oder nur die 
bei gewissen Banken, in uneinlösliche Giroguthaben umzuwandeln wären, kann 
hier nicht näher erörtert werden. Die Verringerung der Bardeckung des 
Girogeldes zugunsten des Staates ist der Verringerung der Bardeckung des 
Zettelgeldes verwandt. Ein Unterschied besteht insofern, als die Deckung 
des Girogeldes bis jetzt nur unzulänglich gesetzlich geregelt ist. Die Verringe 
rung der Bardeckung ist bei einlöslichem ebenso wie bei uneinlöslichem Giro 
geld möglich, wie ja auch bei einlöslichem Zettelgeld. Gegebenenfalls erklärt 
sich der Staat bereit, aus den laufenden Einnahmen etwaige Barabhebungen zu 
ermöglichen, wie er unvollständig gedecktes oder sogar ungedecktes Zettelgeld 
einlösen kann. Eine derartige Antastung von Girogeld erfolgte z. B. in Venedig, 
auch wurde behauptet, der holländische Staat habe die Bardeckung des metal 
lisch voll gedeckten uneinlöslichen Girogeldes der Bank von 
Amsterdam 112) verringert. Struensee hat sich für eine derartige Verwen 
dung der Bardeckung des Girogeldes im Kriegsfall ausgesprochen und verlangt, 
daß dies nicht etwa heimlich, sondern bei voller Publizität geschehen solle. 
Die Heimlichkeit wirke nur lähmend, während der Staatskredit wohl ausreichend 
sei, bedenkliche Verwirrung zu verhindern. Diejenigen, welche für die Auf 
hebung der Publizität der groben Notenbanken im Kriegsfall sind,“^) um den 
Feind nicht zu orientieren und das Publikum nicht zu beunruhigen, dürften 
wohl auch gegen die von Struensee geforderte Veröffentlichung sein. 
Die Goldentnahme durch den Staat kann entweder zwangsweise oder in 
Form eines von den Banken freiwillig gewährten Kredits erfolgen. Selbst 
verständlich kann der Staat auch in der Weise Kredit von den Banken erhalten. 
110) Ob die Einschränkung der Gewährung von Hypothekarkrediten durch 
Sparkassen (vgl. J. Rieß er, a. a. O., S. 35) und die dadurch bedingte 
Schädigung aller Hypothekarkreditsuchenden besonders des flachen Landes das 
beste Gegenmittel ist, scheint fraglich. Schließlich ist Liquidität nicht der 
oberste Zweck. 
111) O. Neurath, Uneinlösliches Girogeld im Kriegsfall, a. a. O. 
112) Vgl. über das Girogeld der Bank von Amsterdam : J. Steuart, 
a. a. O. B. IV, S. 251 ; B. IV, c. 37, S. 2. Of the Bank of Amsterdam. — 
A. Smith, a. a. O. B. IV, c. 3. Digression concerning Banks of Deposit, 
particularly concerning that af Amsterdam. 
113) Struensee, a. a. O. 412ff. 
114) Vgl. Ströll, Über das deutsche Geldwesen im Kriegsfall. Jahrb. 
f. Gesetzgeb., Verwalt, u. Volkswirtsch. i. D. R. 1899, S. 445. 
3*
	        

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Durch Die Kriegswirtschaft Zur Naturalwirtschaft. Verlag von Georg D. W. Callwey, 1919.
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